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durchaus eine für immer verbindende
Kraft hat, wenn die Genehmigung
der obervormundschaftlichen Behörde
erfolgt ist.
Wenn ein Vasall zum Behufe der
Ausstellung eines Verpfändungs=
Conseuses eine Schätzung verlangt,
so soll dieselbe auf seine Kosten ge-
schehen; verstehen sich alle Interes-
senten über die Art der Schätung
nicht gütlich, so muß diese gericht-
lich vorgenommen werden.
Oer Gradationsstempel soll vor der
Hand nur allein für die Schuldur-
kunde entrichtet werden; der agna-
tische vormundschaftliche und ober-
vormundschaftliche Consens, der Til-
gungsplan und die Fassion unter-
liegen nach Analogie des Abschnit-
tes II. &. 5. des Stempelgesetzes
vom 18. ODec. 1812 dem drey
Krenzer-, die Consens-Urkunde aber
dem fünfzehn Kreuzer-Classenstem-
pel.
2
4)
3.
Die gezwungene Lehen-Allodifikation
hört mit dem Tage der Befanntmachung
des gegenwärtigen Geseses auf.
5 5.
Thron= und Kanzleylehen, so wie auch
alle Ritterlehen ohne Gerichtsbarkeit dür-
fen nur mit dem Consense des Königs al-
lodificirt werden.
358
Den Bulitzern derjenigen Ritter= oder
Beutellehen, deren Allodifikation auf den
Grund des Lehen-Edicts vom 7. Jul. 1808
und des oyganischen Edicts über die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit vom 16. August
1812 bereits eingeleitet ist, bleibt das
Recht zur Allodifikation nach den bisherigen
Normen vorbehalten, wenn sich dieselben
bey Unserm Staats-Ministerium der Fi-
nanzen unwiderlegbar ausgewiesen haben,
daß sie auf den Grund des erwähnten Le-
hengesetzes vom 7. Jul. 1306 und des or-
ganischen Edicts vom 10. Aug. 1612 Al-
lodisicationen vor dem Erscheinen des ge-
genwärtigen Gesetzes durch Verträge mit
andern wirklich eingeleitet haben.
Jeder einzelne Fall dieser Art ist Une
von Unserm Finanz-Ministerium vorzu-
legen.
6.
Die Umwandlung der Staats-Actio=
Lehen richtet sich in Zukunft nach den Be-
stimmungen der G. 28., 20., 30., 31.,
52. und 35. des Lehen-Edictes, wenn dem
Lehenherrn kein Heimfallsrecht zustand.
In Hinsicht der heimfälligen Lehen
bleibt jedoch der bisherige Allodifikations=
Maaßstab unrerändert.
«
Außer den im g. 56. des Lehenedic-
tes vom 7. Jul. 1803 bezeichneten Fällen
soll in Zukunft bey Lehen, welche schon
vor der Einführung dieses Edicts constitu-