Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

357 
durchaus eine für immer verbindende 
Kraft hat, wenn die Genehmigung 
der obervormundschaftlichen Behörde 
erfolgt ist. 
Wenn ein Vasall zum Behufe der 
Ausstellung eines Verpfändungs= 
Conseuses eine Schätzung verlangt, 
so soll dieselbe auf seine Kosten ge- 
schehen; verstehen sich alle Interes- 
senten über die Art der Schätung 
nicht gütlich, so muß diese gericht- 
lich vorgenommen werden. 
Oer Gradationsstempel soll vor der 
Hand nur allein für die Schuldur- 
kunde entrichtet werden; der agna- 
tische vormundschaftliche und ober- 
vormundschaftliche Consens, der Til- 
gungsplan und die Fassion unter- 
liegen nach Analogie des Abschnit- 
tes II. &. 5. des Stempelgesetzes 
vom 18. ODec. 1812 dem drey 
Krenzer-, die Consens-Urkunde aber 
dem fünfzehn Kreuzer-Classenstem- 
pel. 
2 
4) 
3. 
Die gezwungene Lehen-Allodifikation 
hört mit dem Tage der Befanntmachung 
des gegenwärtigen Geseses auf. 
5 5. 
Thron= und Kanzleylehen, so wie auch 
alle Ritterlehen ohne Gerichtsbarkeit dür- 
fen nur mit dem Consense des Königs al- 
lodificirt werden. 
  
358 
Den Bulitzern derjenigen Ritter= oder 
Beutellehen, deren Allodifikation auf den 
Grund des Lehen-Edicts vom 7. Jul. 1808 
und des oyganischen Edicts über die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit vom 16. August 
1812 bereits eingeleitet ist, bleibt das 
Recht zur Allodifikation nach den bisherigen 
Normen vorbehalten, wenn sich dieselben 
bey Unserm Staats-Ministerium der Fi- 
nanzen unwiderlegbar ausgewiesen haben, 
daß sie auf den Grund des erwähnten Le- 
hengesetzes vom 7. Jul. 1306 und des or- 
ganischen Edicts vom 10. Aug. 1612 Al- 
lodisicationen vor dem Erscheinen des ge- 
genwärtigen Gesetzes durch Verträge mit 
andern wirklich eingeleitet haben. 
Jeder einzelne Fall dieser Art ist Une 
von Unserm Finanz-Ministerium vorzu- 
legen. 
6. 
Die Umwandlung der Staats-Actio= 
Lehen richtet sich in Zukunft nach den Be- 
stimmungen der G. 28., 20., 30., 31., 
52. und 35. des Lehen-Edictes, wenn dem 
Lehenherrn kein Heimfallsrecht zustand. 
In Hinsicht der heimfälligen Lehen 
bleibt jedoch der bisherige Allodifikations= 
Maaßstab unrerändert. 
« 
Außer den im g. 56. des Lehenedic- 
tes vom 7. Jul. 1803 bezeichneten Fällen 
soll in Zukunft bey Lehen, welche schon 
vor der Einführung dieses Edicts constitu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.