Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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gegenwaͤrtigen Abschied ertheilen, blicken 
Wir mit Vergnuͤgen auf die Fruͤchte zu- 
ruͤck, welche waͤhrend der nennmonatlichen 
Dauer der Versammlung zur Reife gedie- 
ben sind. — 
Ungern vermissen Wir unter diesen 
Fruͤchten die Ergebnisse eines auf die Ent- 
fesselung der landwirthschaftlichen Industrie 
berechneten Culturgesetzes. 
Wenn die Entwuͤrfe eines neuen 
Strafgesetzbuchs und eines auf den Grund- 
lagen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit 
rubenden Gesetzes über das Verfahren in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr 
zue Berathung gebracht werden konnten, 
so erwarten Wire von einer käünftigen 
Stände-Versammlung, daß dieselbe die ihr 
mitgetheilt werdenden Gesetzbücher den viel- 
seitigsten Erwügungen und Prüfungen un- 
lergeben, und zur möglichsten Vervollkomm- 
Ludwig. 
  
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nung eines so wichtigen und umfassenden 
Werkes beytragen wird. 
Wohlgefällig erkennen Wir die aus- 
dauernden Anstrengungen, mit welchen bey- 
de Kammern sich ihrem,. Berufe unterzogen, 
und Unsere landesväterlichen Absichten 
durch Beyrath und Zustimmung vielfältig 
unterstützt haben. 
Theuer sind Unserem Herzen die Uns 
von beyden Kammern geäußerten Gesin- 
nungen der Treuec, Ergebenheit und An- 
hänglichkeit an Unsere Herson und an 
Unser Königliches Haus. Wir ergeuern 
dagegen die Versicherung Unserer beson- 
deren Königlichen Huld und Gnade, womit 
Wir Unsern Lieben und Getreuen, den 
Ständen des Reiches, stets gewogen ver- 
bleiben. 
Gegeben Bad Brückenau am löten 
August 1828. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zenener. 
v. Maillot. Gr. v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Masestät des Koͤnigs: 
Egid von Kebelt, 
Königlicher Stgatsrath und General= Sekretär.
	        
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