Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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nes Einheimischen keine Ansprüche machen 
können, ist nur eine ständige Anstellung 
zu verstehen. 
Art. II. 
Gegenwärtiges Gesetz soll als 
Grundgesetz des Reiches angesehen werden. 
Es hat vom heutigen Tage anfangend, die 
ein 
Ludwig. 
  
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Kraft, als stuͤnde es woͤrtlich in der Ver- 
fassungs-Urkunde selbst, und kann nur in 
der durch den &. 7. Tit. X. der Verfast 
sungs-Urkunde vorgeschriebenen Art verän- 
dert werden. 
Gegeben Bad Brückenau den 15. 
August 18628. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentuer. 
v. Maillot. 
Gr. v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Msjestät des Konigs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekeetcr.
	        
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