Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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haben, und sich hieruͤber, wenn sie im 
activen Dienste stehen, durch ein Zeugniß 
des Bermittlungsemtes, 
Beurlaubte sind, durch ein Zeugniß der 
ordentlichen Obrigkeit ausweisen. 
Jede Hülfsvollstreckung gegen Militär= 
Personen wird von den bürgerlichen Ge- 
richten selbst der Art nach erkannt und 
vollzogen. 
Gegen active, pensionirte oder à la 
Zuite angestellte Offiziere, so wie gegen 
Unteroffiziere, Soldaten und andere im 
Militär Angestellte dieser Classen, wenn 
ste im activen Dienste sind, soll jedoch der 
Vollzug solcher Hülfsvollstreckungs-Erkennt- 
nisse mittelst Zwang an der Person, mit- 
telst Auspfändung von Mobilien, oder 
mittelst Beschlagnahme der Gage durch die 
vorgesetzte Militärbehörde geschehen, von 
welcher die ausgepfändeten Mobilien oder 
die Gageabzüge ddem erkennenden Gerichte 
zur weiteren Verfügung übergeben, oder 
dem Ansinnen desselben gemäß zu dem 
unmittelbaren Empfang bei den Cassen den 
Berechtigten angewiesen werden müssen. 
K. 8. 
Stirbt eine Militärperson des activen 
Dienstes in der Garnison, so hat die Mi- 
litärbehörde die Obsignation vorzunehmen, 
die weitere Verhandlung aber geht an die 
bürgerlichen Gerichte über. 
Hat eine verstorbene Militär-Person 
minderjährige Kinder hinterlassen, so haben 
die Commandanten das zuständige Gericht 
zum Zwecke der Bevormundung wievon 
ungesäumt zu benachrichtigen. 
·# 0. 
Nückt im Kriege die Armee ins Feld, 
so haben die bei derselben befindlichen Au- 
ditore mit Zuziehung eines Actuars auf 
  
wenn sie aber 
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die Dauer des Kriegszustandes die gesamm- 
te bürgerliche Gerichtsbarkeit in Personal= 
sachen bey jeden Regimente auszunben. 
Zur Behandlung derselben Rechtssa- 
chen der ein selbstständiges Commando füh- 
renden Stabs= und der sämmtlichen Ge- 
neral-Officiere wird der im Hauptquar= 
tiere befindliche Stabs-Auditor, oder der 
dessen Stelle vertretende Auditor, mit ei- 
nem Actuar verwendet — vorbehaltlich des 
Instanzenzuges an die einschlägigen königl. 
Civilgerichte zweyter Instanz. 
Perlassenschaften der im Felde ver- 
storbenen Militärpersonen werden nach 9. 
6. und 10. Abschnitt 3. behandelt, mit 
der besonderen Bemerkung, daß hinsichtlich 
der unteren Militärpersonen, wenn diesel- 
ben keinen bestimmten Wohnort haben, das 
Gericht der Garnison des Corps, wozu sie 
gehörten, das zuständige sey. — 
Die in den vorbemerkten Fällen von 
den Auditoren und Stabsauditoren verhan- 
delten Acten, deßgleichen die bey denselben 
anhängigen noch unerledigten Sachen sind, 
wenn die Truppen-Abtheilungen wieder in 
ihre Friedens-Garnisonen eingerückt find, 
den treffenden ordentlichen Gerichten, die 
ersteren zur Reponirung, die andern zur 
weiteren Behandlung und Erledigung un- 
gesäumt einzuhändigen. 
F. 10. 
Die Auditore, so wie die Skabsaur 
ditore verfahren: 
1) in streitigen Rechtssachen als Einzeln- 
richter nach den Bestimmungen der 
geltenden Gesetze; 
bey Handlungen der nicht streitigen 
Gerichtsbarkeit sollen dieselben zwar 
nach den bestehenden Gesetzen verfah- 
ren, jedoch jedesmal zwey dazu beor- 
derte Officiere zuziehen. 
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