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haben, und sich hieruͤber, wenn sie im
activen Dienste stehen, durch ein Zeugniß
des Bermittlungsemtes,
Beurlaubte sind, durch ein Zeugniß der
ordentlichen Obrigkeit ausweisen.
Jede Hülfsvollstreckung gegen Militär=
Personen wird von den bürgerlichen Ge-
richten selbst der Art nach erkannt und
vollzogen.
Gegen active, pensionirte oder à la
Zuite angestellte Offiziere, so wie gegen
Unteroffiziere, Soldaten und andere im
Militär Angestellte dieser Classen, wenn
ste im activen Dienste sind, soll jedoch der
Vollzug solcher Hülfsvollstreckungs-Erkennt-
nisse mittelst Zwang an der Person, mit-
telst Auspfändung von Mobilien, oder
mittelst Beschlagnahme der Gage durch die
vorgesetzte Militärbehörde geschehen, von
welcher die ausgepfändeten Mobilien oder
die Gageabzüge ddem erkennenden Gerichte
zur weiteren Verfügung übergeben, oder
dem Ansinnen desselben gemäß zu dem
unmittelbaren Empfang bei den Cassen den
Berechtigten angewiesen werden müssen.
K. 8.
Stirbt eine Militärperson des activen
Dienstes in der Garnison, so hat die Mi-
litärbehörde die Obsignation vorzunehmen,
die weitere Verhandlung aber geht an die
bürgerlichen Gerichte über.
Hat eine verstorbene Militär-Person
minderjährige Kinder hinterlassen, so haben
die Commandanten das zuständige Gericht
zum Zwecke der Bevormundung wievon
ungesäumt zu benachrichtigen.
·# 0.
Nückt im Kriege die Armee ins Feld,
so haben die bei derselben befindlichen Au-
ditore mit Zuziehung eines Actuars auf
wenn sie aber
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die Dauer des Kriegszustandes die gesamm-
te bürgerliche Gerichtsbarkeit in Personal=
sachen bey jeden Regimente auszunben.
Zur Behandlung derselben Rechtssa-
chen der ein selbstständiges Commando füh-
renden Stabs= und der sämmtlichen Ge-
neral-Officiere wird der im Hauptquar=
tiere befindliche Stabs-Auditor, oder der
dessen Stelle vertretende Auditor, mit ei-
nem Actuar verwendet — vorbehaltlich des
Instanzenzuges an die einschlägigen königl.
Civilgerichte zweyter Instanz.
Perlassenschaften der im Felde ver-
storbenen Militärpersonen werden nach 9.
6. und 10. Abschnitt 3. behandelt, mit
der besonderen Bemerkung, daß hinsichtlich
der unteren Militärpersonen, wenn diesel-
ben keinen bestimmten Wohnort haben, das
Gericht der Garnison des Corps, wozu sie
gehörten, das zuständige sey. —
Die in den vorbemerkten Fällen von
den Auditoren und Stabsauditoren verhan-
delten Acten, deßgleichen die bey denselben
anhängigen noch unerledigten Sachen sind,
wenn die Truppen-Abtheilungen wieder in
ihre Friedens-Garnisonen eingerückt find,
den treffenden ordentlichen Gerichten, die
ersteren zur Reponirung, die andern zur
weiteren Behandlung und Erledigung un-
gesäumt einzuhändigen.
F. 10.
Die Auditore, so wie die Skabsaur
ditore verfahren:
1) in streitigen Rechtssachen als Einzeln-
richter nach den Bestimmungen der
geltenden Gesetze;
bey Handlungen der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit sollen dieselben zwar
nach den bestehenden Gesetzen verfah-
ren, jedoch jedesmal zwey dazu beor-
derte Officiere zuziehen.
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