Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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nehmen, in welchem der größte Theil der 
Dotation gelegen ist. 
k 10. 
Wählbar zum Landrathe ist jeder selbst- 
ständige Staatsbürger eines Regierungsbe= 
zirkes, der die in der Verfassungs-Urkunde 
Tit. VI. #. 12. und in dem Edicte Bey- 
lage X. Tit. I. G. 8. und 9. bezeichneten 
allgemeinen und besonderen Erfordernisse 
der passiven Wahlfähigkeit zu der Kammer 
der Abgeordneten in die Classe der adeli- 
chen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit, oder 
der Geistlichen der katholischen und prote- 
stantischen Kirche, oder der Städte und 
Märkte, oder der Landeigenthümer ohne 
Gerichtsbarkeit besitzt, jedoch mit der Ab- 
weichung, daß bey den Leßteren nur ein 
Steuersimplum von fünf Gulden erforder- 
lich ist. 
6. 11. 
Die Mitglieder der Kammer der Ab- 
geordneten zur Stände-Versammlung kön- 
nen, so lange diese ihre Eigenschaft ver- 
fassungomäßig dauerk, nicht zugleich Mit- 
glieder des Landraths seyn. 
Aus der Eigenschaft eines Landraths= 
Mitgliedes soll übrigens weder das Recht 
hervorgehen, die Wahl zur Kammer der 
Abgeordneten, und den Eintritt in dieselbe 
abzulehnen, noch die Verbindlichkeit entste- 
hen, zu diesem Eintritt die Bewilligung 
des Königs nachzusuchen. 
Ist jedoch die erwähnte Verbindlich- 
lichkeit durch irgend ein anderes in dem 
Tit. I. §. 44. lit. c. des Edictes X. be- 
zeichnetes Verhältniß begründet, so bleibt 
dieselbe vorbehalten. 
8. 12. 
Zur Wahl der in dem F§. ö. bestimm- 
ten Zahl der Mitglieder des Landrathes 
sind in jedem Regierungsbezirke vier beson- 
dere Wahlkollegien zu bilden. 
Diese Wahl-Collegien werden zusam- 
mengesetzt: 
I. aus Wahlmännern von der Classe der 
adelichen Gutsbesstzer mit Gerichts- 
barkeit, jedoch mit Ausschluß der 
Standesherren und erblichen Reichs- 
Näthe. 
Die Wahlmänner sind von den in 
ledem Regierungsbezirke begüterten 
wahlfähigen Mitgliedern von der Classe 
in der durch den Tit. I. 66. 14 bis 
17. des Edictes X. zur Verfassungs- 
Urkunde für die Ständewahlen vor- 
geschriebenen Form zu wählen. 
Die Zahl derselben soll dem öten 
Theile der Gesammtzahl der Wahl- 
männer des dritten und vierten Wahl- 
Collegiums gleichkommen. 
Aus Wahlmännern von der Classe der 
wirklichen selbstständigen Pfarrer, wel- 
che ihre Pfarrey selbst versehen. 
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