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nehmen, in welchem der größte Theil der
Dotation gelegen ist.
k 10.
Wählbar zum Landrathe ist jeder selbst-
ständige Staatsbürger eines Regierungsbe=
zirkes, der die in der Verfassungs-Urkunde
Tit. VI. #. 12. und in dem Edicte Bey-
lage X. Tit. I. G. 8. und 9. bezeichneten
allgemeinen und besonderen Erfordernisse
der passiven Wahlfähigkeit zu der Kammer
der Abgeordneten in die Classe der adeli-
chen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit, oder
der Geistlichen der katholischen und prote-
stantischen Kirche, oder der Städte und
Märkte, oder der Landeigenthümer ohne
Gerichtsbarkeit besitzt, jedoch mit der Ab-
weichung, daß bey den Leßteren nur ein
Steuersimplum von fünf Gulden erforder-
lich ist.
6. 11.
Die Mitglieder der Kammer der Ab-
geordneten zur Stände-Versammlung kön-
nen, so lange diese ihre Eigenschaft ver-
fassungomäßig dauerk, nicht zugleich Mit-
glieder des Landraths seyn.
Aus der Eigenschaft eines Landraths=
Mitgliedes soll übrigens weder das Recht
hervorgehen, die Wahl zur Kammer der
Abgeordneten, und den Eintritt in dieselbe
abzulehnen, noch die Verbindlichkeit entste-
hen, zu diesem Eintritt die Bewilligung
des Königs nachzusuchen.
Ist jedoch die erwähnte Verbindlich-
lichkeit durch irgend ein anderes in dem
Tit. I. §. 44. lit. c. des Edictes X. be-
zeichnetes Verhältniß begründet, so bleibt
dieselbe vorbehalten.
8. 12.
Zur Wahl der in dem F§. ö. bestimm-
ten Zahl der Mitglieder des Landrathes
sind in jedem Regierungsbezirke vier beson-
dere Wahlkollegien zu bilden.
Diese Wahl-Collegien werden zusam-
mengesetzt:
I. aus Wahlmännern von der Classe der
adelichen Gutsbesstzer mit Gerichts-
barkeit, jedoch mit Ausschluß der
Standesherren und erblichen Reichs-
Näthe.
Die Wahlmänner sind von den in
ledem Regierungsbezirke begüterten
wahlfähigen Mitgliedern von der Classe
in der durch den Tit. I. 66. 14 bis
17. des Edictes X. zur Verfassungs-
Urkunde für die Ständewahlen vor-
geschriebenen Form zu wählen.
Die Zahl derselben soll dem öten
Theile der Gesammtzahl der Wahl-
männer des dritten und vierten Wahl-
Collegiums gleichkommen.
Aus Wahlmännern von der Classe der
wirklichen selbstständigen Pfarrer, wel-
che ihre Pfarrey selbst versehen.
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