Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Die Ernennung wird durch das Re- 
gierungsblatt und die Kreis-Intelligenzblaͤt- 
ter bekannt gemacht. 
Die übrigen Candidaten sind die Er- 
satzmänner, aus denen der König in Erle- 
digungsfällen diejenigen bestimmen wird, 
welche einzutreten haben. 
Der Antheil der Pfarrer der ka- 
tholischen und protestantischen Kirche 
an der Zahl der aus dieser Classe zu 
wähleiden Candidaten bestimmt sich 
nach dem Zahlverhältniße der Pfar- 
reyen der einen und der andern Kir- 
che in jedem Regierungsbezirke. 
. 16. 
Die Standesherren und erblichen 
Reichsräthe eines jeden Regierungsbezirkes 
nehmen an den Verhandlungen des allge- 
meinen Wahl-Collegiums keinen Antheil, son- 
dern wählen aus ihrer Mitte 5 Candida= 
ten. Die Wahl richtet sich hiebep nach 
den Vorschriften der Beylage X. zur Ver- 
fassungs-Urkunde K. 18 — 17. 
Ausnahmsweise von den Bestimmun- 
gen des K. 10. sind die Mitglieder dieser 
Classe Rit dem 25ten Lebensjahre wahlfähig. 
Aus den gewählten Candidaten er- 
neunt der König diejenigen zwey, welche 
in den Landrath einzutreten haben. 
Wenn die zum Zutritt in die Kam- 
mer der Reichsräthe mit entscheidender Stim- 
me berechtigten Standesherren und erbli- 
  
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chen Reichsräthe in einem Regierungsbezir- 
bee die Zahl von vier nicht über schreiten, so 
unterbleibt die Wahl, und der König er- 
nennt unmittelbar aus denselben die bey- 
den in den Landrath eintretenden Mitglie- 
der. 
&# 17. 
Auch die Mitglieder der Landes= Uni- 
versitäten nehmen an den Verhandlungen des 
allgemeinen Wahl-Collegiums keinen Antheil, 
eine jede derselben wählt nach den Vor- 
schriften des Tit. I. &. 18. des Edictes K. 
aus der Mitte der ordentlich dekretirten 
Professoren zwey Candidoten, aus welchen 
der König das wirklich in den Landrath 
emtretende Mitglied ernennen wird. 
K. 18. 
Den zum Landrathe Berufenen ist 
freygestellt, die Wahl und die Ernennung 
abzulehnen. 
K. 10. 
Im Landrathe findet weder eine leber- 
tragung der Stimme, noch eine Vertretung 
durch Oritte stat:. 
F. 20. 
Die zu Landräthen ernannten Stan- 
desherren und erblichen Reichsräthe können, 
wenn sie den S.gungen des Landrathes 
beyzuwohnen verhindert sind, einen selbst- 
ständigen Staatsbürger berollmächtigen, 
um nach dem Schluße der Landrathssitzun- 
gen bey dem Regierungs-Commissär oder
	        
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