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dessen Stellvertreter von demjenigen Land-
raths-Protocolle, welches über die im F. 2.
Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Verhand-
lungen aufgenommen wurde, Einsicht neh-
men, und hierüber Erinnerung abgeben zu
lassen.
Dieses hat jedoch binnen eines unüber-
schreitbaren Termines von 48 Stunden zu
geschehen; die Erinnerung muß der k. Com-
missär an die Verwaltungs-Stelle gelangen
lassen, welche sie sodann mit dem Proto-
colle an das betreffende Staats-Ministertum
einzusenden hat.
. 21.
Die Landraths-Mitglieder haben kei-
nen Anspruch auf Entschädigung.
g. 22.
Die Mitglieder des Landraths werden
auf 6 Jahre gewaͤhlt und ernannt.
Der Austritt eines ernannten Mit—
gliedes erfolgt vor Ablauf dieser 6 Jahre;
a) wenn dasselbe die Realitaͤt, das
gutsherrliche Gericht, das Gewerbe
oder die geistliche Pfründe zu besi-
tzen aufhört, welche seine Wahl in
dem betrefsenden Regierungsbezirke
begründet haben, ohne einen glei-
chen Ersatz in demselben Bezirke zu
erwerben;
wenn dasselbe in jenem Zeitraume
eine der sonst zur passiven Wahl-
b)
Ô —
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lähigkeit erforderlichen Eigenschaften
verliert; — «
c)wennwährendderöjähringauek
der Funetion die Entlassung auf den
Grund solcher Verhaͤltnisse nachge-
sucht wird, welche nach Tie. I. 9.
52 und 44 lit. a und b des Edicts
X. zur Verfassungs-Urkunde auch zu
dem Austritte aus der Kammer der
Abgcordneten berechtigen würden.
In allen diesen Fällen ha: der König
über die Entlassung zu entscheiden. —
Nach dem Ablaufe von 6 Jahren treten
jederzeit neue Wahlen ein. — Hiebey sind
alle Mitglieder des vorigen Landraths wie-
der wählbar.
g. 23. .
Die Dauer einer jeden Versammlung
des Landrathes soll sich in der Regel nicht
über 14 Tage erstrecken.
-*-
Der Landrath handelt in allen seinen
Beziehungen nur auf vorgängige Aufforde-
rung und unter Mitwirkung der Regierung-
Daher kann derselbe
1) sich nie anders, als auf Königlichen
Besehl nach Einberufung durch die
Verwaltungsstelle des Regierungsbe-
zirkes zu der Zeit und an dem Orte
versammeln, welche der König dazu
bestimmen wird;