Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

63 
dessen Stellvertreter von demjenigen Land- 
raths-Protocolle, welches über die im F. 2. 
Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Verhand- 
lungen aufgenommen wurde, Einsicht neh- 
men, und hierüber Erinnerung abgeben zu 
lassen. 
Dieses hat jedoch binnen eines unüber- 
schreitbaren Termines von 48 Stunden zu 
geschehen; die Erinnerung muß der k. Com- 
missär an die Verwaltungs-Stelle gelangen 
lassen, welche sie sodann mit dem Proto- 
colle an das betreffende Staats-Ministertum 
einzusenden hat. 
. 21. 
Die Landraths-Mitglieder haben kei- 
nen Anspruch auf Entschädigung. 
g. 22. 
Die Mitglieder des Landraths werden 
auf 6 Jahre gewaͤhlt und ernannt. 
Der Austritt eines ernannten Mit— 
gliedes erfolgt vor Ablauf dieser 6 Jahre; 
a) wenn dasselbe die Realitaͤt, das 
gutsherrliche Gericht, das Gewerbe 
oder die geistliche Pfründe zu besi- 
tzen aufhört, welche seine Wahl in 
dem betrefsenden Regierungsbezirke 
begründet haben, ohne einen glei- 
chen Ersatz in demselben Bezirke zu 
erwerben; 
wenn dasselbe in jenem Zeitraume 
eine der sonst zur passiven Wahl- 
b) 
Ô — 
54 
lähigkeit erforderlichen Eigenschaften 
verliert; — « 
c)wennwährendderöjähringauek 
der Funetion die Entlassung auf den 
Grund solcher Verhaͤltnisse nachge- 
sucht wird, welche nach Tie. I. 9. 
52 und 44 lit. a und b des Edicts 
X. zur Verfassungs-Urkunde auch zu 
dem Austritte aus der Kammer der 
Abgcordneten berechtigen würden. 
In allen diesen Fällen ha: der König 
über die Entlassung zu entscheiden. — 
Nach dem Ablaufe von 6 Jahren treten 
jederzeit neue Wahlen ein. — Hiebey sind 
alle Mitglieder des vorigen Landraths wie- 
der wählbar. 
g. 23. . 
Die Dauer einer jeden Versammlung 
des Landrathes soll sich in der Regel nicht 
über 14 Tage erstrecken. 
-*- 
Der Landrath handelt in allen seinen 
Beziehungen nur auf vorgängige Aufforde- 
rung und unter Mitwirkung der Regierung- 
Daher kann derselbe 
1) sich nie anders, als auf Königlichen 
Besehl nach Einberufung durch die 
Verwaltungsstelle des Regierungsbe- 
zirkes zu der Zeit und an dem Orte 
versammeln, welche der König dazu 
bestimmen wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.