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2) der Landrath darf ohne ausdruckliche
Bewilligung der Staats-Regierung
nicht über die gesetzliche Dauer ver-
versammelt bleiben;
alle Handlungen des Landrathes, mit
Ausnahme der demselben durch den F.
2. Ziff. 1. übertragenen Bescheidung
von Steuer-Reklamationen, dann der
ihm nach eben diesem §F. 2. Ziff. 2.
zustehenden Vertheilung der Kreis-
Umlagen, erfordern die k. Genehmi-
gung, und er kann weder aus eigener
Ermächtigung etwas anordnen, nach
einer vollziehenden Stelle Auffräge
ertheilen.
Der Landrath eines Regierungobezir=
kes darf weder mit dem Landrathe ei-
nes andern Regierungobezirkes, noch
mit der Stände-Versammlung, noch
mit andern Behörden als der obersten
Verwaltungsstelle des Regierungsbe=
zirkes und den betreffenden Staatemi-
nisterium in den gesetzlich benannten
Fallen, noch endlich mit einzelnen
Körperschaften oder Privaten in irgend
eine Geschäftsberührung treten;
der Landrath darf keinerley Instruc-
tionen einholen oder annehmen, keine
öffentliche Bekanntmachung erlassen,
und keine Deputation abordnen.
6) Sollte der Landrath aus den Gränzen
des ihm angewlesenen Wirkungskreises
3)
4)
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schreiten, so wird der Koͤnig dessen
Aufloͤsung anordnen, welche die vor-
schriftsmaßige Wahl eines neuen Land-
rathes zur Folge hat.
g. 25.
Die Versammlung des Landrathes hat
in der Regel jährlich einmal, und zwar ge-
wöhnlich am Sitze der Verwaltungsstelle
des Regierungsbezirkes statt.
Die Eröffnung geschieht durch den
Präsidenten der ebengenannten Stelle oder
durch einen andern vom König ernannten
Commissär. — Derselbe empfängt in seine
Hände den nachstehenden, von allen Mit-
gliedern des Landraths zu leistenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Könige,
Gehorsam den Gesetzen, Beobach-
tung der Staatsverfassung und ge-
wissenhafte Erfüllung der dem Land-
rathe auferlegten Pflichten.“
In den folgenden Versammlungen
wird dieser Eid nur von den neu Eintre-
bkenden abgelegt.
Der k. Commissär Übergiebt dem Land-
rathe die zum Wirkungskreise desselben ge-
hörigen Rochnungen zur Prüsung, sodann
jene Gegenstände, welche auf die Anträge
der betreffenden Ministerien nach Verneh-
mung des Staatsraths von dem Könige
unmittelber und ausschließend ausgehen,
und zwar Erstere am Tage der Eröffnung
leiner Versammlung.
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