Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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2) der Landrath darf ohne ausdruckliche 
Bewilligung der Staats-Regierung 
nicht über die gesetzliche Dauer ver- 
versammelt bleiben; 
alle Handlungen des Landrathes, mit 
Ausnahme der demselben durch den F. 
2. Ziff. 1. übertragenen Bescheidung 
von Steuer-Reklamationen, dann der 
ihm nach eben diesem §F. 2. Ziff. 2. 
zustehenden Vertheilung der Kreis- 
Umlagen, erfordern die k. Genehmi- 
gung, und er kann weder aus eigener 
Ermächtigung etwas anordnen, nach 
einer vollziehenden Stelle Auffräge 
ertheilen. 
Der Landrath eines Regierungobezir= 
kes darf weder mit dem Landrathe ei- 
nes andern Regierungobezirkes, noch 
mit der Stände-Versammlung, noch 
mit andern Behörden als der obersten 
Verwaltungsstelle des Regierungsbe= 
zirkes und den betreffenden Staatemi- 
nisterium in den gesetzlich benannten 
Fallen, noch endlich mit einzelnen 
Körperschaften oder Privaten in irgend 
eine Geschäftsberührung treten; 
der Landrath darf keinerley Instruc- 
tionen einholen oder annehmen, keine 
öffentliche Bekanntmachung erlassen, 
und keine Deputation abordnen. 
6) Sollte der Landrath aus den Gränzen 
des ihm angewlesenen Wirkungskreises 
3) 
4) 
  
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schreiten, so wird der Koͤnig dessen 
Aufloͤsung anordnen, welche die vor- 
schriftsmaßige Wahl eines neuen Land- 
rathes zur Folge hat. 
g. 25. 
Die Versammlung des Landrathes hat 
in der Regel jährlich einmal, und zwar ge- 
wöhnlich am Sitze der Verwaltungsstelle 
des Regierungsbezirkes statt. 
Die Eröffnung geschieht durch den 
Präsidenten der ebengenannten Stelle oder 
durch einen andern vom König ernannten 
Commissär. — Derselbe empfängt in seine 
Hände den nachstehenden, von allen Mit- 
gliedern des Landraths zu leistenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, 
Gehorsam den Gesetzen, Beobach- 
tung der Staatsverfassung und ge- 
wissenhafte Erfüllung der dem Land- 
rathe auferlegten Pflichten.“ 
In den folgenden Versammlungen 
wird dieser Eid nur von den neu Eintre- 
bkenden abgelegt. 
Der k. Commissär Übergiebt dem Land- 
rathe die zum Wirkungskreise desselben ge- 
hörigen Rochnungen zur Prüsung, sodann 
jene Gegenstände, welche auf die Anträge 
der betreffenden Ministerien nach Verneh- 
mung des Staatsraths von dem Könige 
unmittelber und ausschließend ausgehen, 
und zwar Erstere am Tage der Eröffnung 
leiner Versammlung. 
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