Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Er laͤßt die Vortraͤge an den Land- 
rath durch die Mitglieder der obersten Ver- 
waltungsstelle des Regierungsbezirkes muͤnd- 
lich eroͤrtern, und die erforderlichen that- 
saͤchlichen Aufschluͤße geben. 
Den weitern Berathungen und Ab- 
stimmungen haben jedoch die k. Commissa- 
rien nicht beyzuwohnen. 
g. 26. 
Nach jedesmaliger Eröffnung des Land- 
rathes wird: 
1) von demselben sogleich die Wahl eines 
Präsidenten und eines Sekretärs aus 
seiner Mitte für die Dauer der Jah- 
ressitzung durch absolute Stimmen= 
mehrheit vorgenommen, wobey die Pri- 
sidenten und Sekretäre der vorigen 
Sicung wieder wählbar sind. 
Diese Wahl wird jederzeit durch das 
an Lebensjahren älteste Mitglied des 
Landraths geleitet. 
Zur Beschleunigung des Geschäftsbe- 
triebes können Ausschüsse durch Wahl 
aus der Mitte des Landraths gebildet 
werden. 
Die Beschlüsse aber mussen nach vor- 
gängiger Berathung in voller Versammlung 
des Landratho gefaßt werden. 
Zu deren Gültigkeit wird die Anwe- 
senheit von wenigsteno zwey Orithheilen der 
Landrathsmitglieder erfordert. Die 
Beschlüße werden nach Stimmenmehrheit 
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gefaßt, der Président hat nur bey eintre- 
tender Stimmengleichheit seine Stimme zu 
geben, wo sie sodann entscheidet. 
g. 27. 
Zur Besorgung der Dienst= und Canz- 
leygeschäfte wird von dem Präsidenten und 
Sekretär jedes Landraths für die Dauer 
seiner Versammlung die erforderliche An- 
zahl verpflichteter Schreiber aufgenommen. 
Ebendemselben wird ein Bote von der Ver- 
waltungsstelle des Regierungsbezirkes bey- 
gegeben. — Diese wird auch für Bestrei- 
tung der Regiekosten die erforderliche Vor- 
sorge auf Rechnung der Fonds des Regie- 
rungsbezirkes treffen. 
g. 28. 
Der Landrath hat über seine Ver- 
handlungem zwey von allen anwesenden Mit- 
gliedern täglich zu unterzeichnende Protokolle: 
zu führen, wovon dasjenige, welches auf 
die im S. 2. Nr. 1 bis 3 dann 5 ange- 
gegebenen Gegenstände Bezug hat, der Ver- 
waltungsstelle des Regierungsbezirkes mit- 
getheilt, und in ihrem Archive hinterlegt, 
das zweyte aber, worin die Aeußerungen 
über den Zustand des Kreises mit allenfall- 
sigen Wünschen und Anträgen (J. 2. Nr. 
4.) aufzunehmen sind, vom Landrathe un- 
mittelbar dem betreffenden Staats-Ministe- 
rium zur weiteren Perfügung zugesendet 
wird.
	        
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