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Er laͤßt die Vortraͤge an den Land-
rath durch die Mitglieder der obersten Ver-
waltungsstelle des Regierungsbezirkes muͤnd-
lich eroͤrtern, und die erforderlichen that-
saͤchlichen Aufschluͤße geben.
Den weitern Berathungen und Ab-
stimmungen haben jedoch die k. Commissa-
rien nicht beyzuwohnen.
g. 26.
Nach jedesmaliger Eröffnung des Land-
rathes wird:
1) von demselben sogleich die Wahl eines
Präsidenten und eines Sekretärs aus
seiner Mitte für die Dauer der Jah-
ressitzung durch absolute Stimmen=
mehrheit vorgenommen, wobey die Pri-
sidenten und Sekretäre der vorigen
Sicung wieder wählbar sind.
Diese Wahl wird jederzeit durch das
an Lebensjahren älteste Mitglied des
Landraths geleitet.
Zur Beschleunigung des Geschäftsbe-
triebes können Ausschüsse durch Wahl
aus der Mitte des Landraths gebildet
werden.
Die Beschlüsse aber mussen nach vor-
gängiger Berathung in voller Versammlung
des Landratho gefaßt werden.
Zu deren Gültigkeit wird die Anwe-
senheit von wenigsteno zwey Orithheilen der
Landrathsmitglieder erfordert. Die
Beschlüße werden nach Stimmenmehrheit
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gefaßt, der Président hat nur bey eintre-
tender Stimmengleichheit seine Stimme zu
geben, wo sie sodann entscheidet.
g. 27.
Zur Besorgung der Dienst= und Canz-
leygeschäfte wird von dem Präsidenten und
Sekretär jedes Landraths für die Dauer
seiner Versammlung die erforderliche An-
zahl verpflichteter Schreiber aufgenommen.
Ebendemselben wird ein Bote von der Ver-
waltungsstelle des Regierungsbezirkes bey-
gegeben. — Diese wird auch für Bestrei-
tung der Regiekosten die erforderliche Vor-
sorge auf Rechnung der Fonds des Regie-
rungsbezirkes treffen.
g. 28.
Der Landrath hat über seine Ver-
handlungem zwey von allen anwesenden Mit-
gliedern täglich zu unterzeichnende Protokolle:
zu führen, wovon dasjenige, welches auf
die im S. 2. Nr. 1 bis 3 dann 5 ange-
gegebenen Gegenstände Bezug hat, der Ver-
waltungsstelle des Regierungsbezirkes mit-
getheilt, und in ihrem Archive hinterlegt,
das zweyte aber, worin die Aeußerungen
über den Zustand des Kreises mit allenfall-
sigen Wünschen und Anträgen (J. 2. Nr.
4.) aufzunehmen sind, vom Landrathe un-
mittelbar dem betreffenden Staats-Ministe-
rium zur weiteren Perfügung zugesendet
wird.