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die legal erklärte Einwilligung der Eltern
oder des Vormundes beybringen.
g. 3.
Wer in der stehenden Armee bereits
eine oder mehrere Capitulationen zurückleg-
te, ist zum Wiedereintritt berechtiget, wenn
er das 50te Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt hat, und die zum Kriegödienste nö-
thigen Eigenschaften und einen guten Leu-
mund besitz.
Wer wegen eines Verbrechens oder
wegen eines durch Betrug, Unterschlagung,
Fälschung oder Diebstahl begangenen Ver-
gehens verurtheilt worden ist, kann der
Ehre der Waffen nicht theilhaftig werden.
G. 5.
Der allgemeinen Militär-Conseription
ist jeder Bayer unterworfen, und zwar in
jenem Jahre, während welches er sein ein
und zwanzigstes Lebensjahr zurücklegt.
g. 6.
Mit dem 1. Jaͤnner des darauffolgen-
den Jahres tritt jeder Conseriptionspflichti-
ge in die Militärpflichtigkeit.
g. 7.
In den ersten zwey Jahren der Mie
litärpflichtigkeit ist jeder Conscribirte verbun-
den, in die stehende Armee zu treten, wenn
er hiezu berufen wird.
Von dieser Verbindlichkeit sind Kraft
des Gesetzes entbunden:
—
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a) jeder einzig uͤbrig gebliebene Sohn
jener Eltern, welche bereits zwey
Söhne, diese mögen vermöge der
Conseription eingereiht worden,
oder freywillig zum Militär ge-
gangen seyn, unter den Fahnen,
sey es auf dem Schlachtfelde,
vor dem Feinde, an den Folgen der
im Felde erhaltenen Wunden oder
sonst auf was immer für eine Weise
durch die Verrichtungen ihrer dienst-
lichen Obliegenheiten, verloren ha-
ben, und
jeder Sohn jener Eltern, welche
auf die ebenbemerkte Weise drey
Söhne unter den Fahnen verloren
haben.
b
#
. g. 8.
Die Verufung zur Armee geschieht
durch das Loos, in so sern nicht der im
&. 11. vorgesehene Fall eintritt.
F. 9.
In Friedenszeiten soll in der Regel
die Zahl der zur jährlichen Ergänzung des
Heeres erforderlichen Mannschaft den sechs-
ten Theil des formationsmäßigen Standes
nicht überschreiten.
K. 10.
Die Ergänzung muß vor allem aus
der Classe derjenigen genommen werden,
welche im ersten Jahre der Militärpflichtig-
keit stehen.