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F. 16.
Der freywillig Zugehende muß sch
zu einer Dienstzeit (Capitulation) von sechs
Jahren verpflichten.
Wer bereits eine oder mehrere Capi-
tulationen in der Armee diente, kann bey
dem Wiedereintritte in dieselbe die Dienst-
zeit selbst bestimmen, jedoch ist das Mini-
mum hiebey auf zwey Jahre oder auf die
Dauer der Kriegszeit festgesetzt.
g. 17.
Nach dem Eintritte in die Armee steht
der freywillig Zugegangene an Rechten und
Obliegenheiten in dienstlicher Hinsicht den-
jenigen gleich, welche auf dem Grunde der
Armeepflichtigkeit eingereiht worden sind.
V. 18.
So wie ein freywillig Zugegangener
die Dienstzeit, wozu er sich bey dem Ein-
tritte in die Armee verpflichtete, zurückge-
legt hat,
auf Verlangen unverzüglich mittelst förmli-
chen Abschiedes entlassen werden.
. 10.
Wer in die Armee tritt, um einen
militärpflichtigen Bayer darin zu ersetzen,
kann auf die in den 9J. 15. und 16. be-
zeichneten Rechte keinen Anspruch machen,
seine Rechte und Verbindlichkeiten richten
sich vielmehr nach den im Tit. III. wegen
der Einsteher enkhaltenen Vorschriften.
muß derselbe in Friedenszeiten.
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Titel Ill.
Von dem Aufrufe mittelst der Con-
scription.
I. Abschnittt.
Von der Conseription überhaupt.
g. 20.
Für jeden Polizeybezirk muß jährlich
eine besondere auf die Geburtsregister und
Speciallisten der Gemeinde-Vorsteher ge-
gründete Conseriptionsliste hergestellt wer-
den; in dieser sind alle Jünglinge zu ver-
zeichnen, welche in dem betreffenden Jahre
nach den Bestimmungen des KF. 5. in das
Conseriptions-Alter treten, und im Bezirke
ihre gesetzliche Heimath haben. Mit Her-
stellung dieser Liste muß in allen Bezirken
der Monarchie am &. November, oder wenn
er ein Feyertag ist, am 5. November be-
gonnen werden, in so fern die Staats-=
Regierung hiezu nicht einen andern Tag
durch eine allgemeine, mittelst des Regie-
rungsblattes zu verkündende Anordnung
bestimmt.
g. 21.
Jeder Bayer ist verpflichtet, an dem
im vorstehenden §. bezeichneten Termine
desjenigen Jahres, während welches er das
2 te Lebensjahr zurücklegt, vor der Con-
seriptions Behörde des Bezirkes seiner ge-
setzlichen Heimath entweder persönlich oder
durch Bevollmächtigte zu erscheinen, und
zum Eintragen in die Conseriptionslisten
sich zu melden; diese Anmeldung darf auch