Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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F. 16. 
Der freywillig Zugehende muß sch 
zu einer Dienstzeit (Capitulation) von sechs 
Jahren verpflichten. 
Wer bereits eine oder mehrere Capi- 
tulationen in der Armee diente, kann bey 
dem Wiedereintritte in dieselbe die Dienst- 
zeit selbst bestimmen, jedoch ist das Mini- 
mum hiebey auf zwey Jahre oder auf die 
Dauer der Kriegszeit festgesetzt. 
g. 17. 
Nach dem Eintritte in die Armee steht 
der freywillig Zugegangene an Rechten und 
Obliegenheiten in dienstlicher Hinsicht den- 
jenigen gleich, welche auf dem Grunde der 
Armeepflichtigkeit eingereiht worden sind. 
V. 18. 
So wie ein freywillig Zugegangener 
die Dienstzeit, wozu er sich bey dem Ein- 
tritte in die Armee verpflichtete, zurückge- 
legt hat, 
auf Verlangen unverzüglich mittelst förmli- 
chen Abschiedes entlassen werden. 
. 10. 
Wer in die Armee tritt, um einen 
militärpflichtigen Bayer darin zu ersetzen, 
kann auf die in den 9J. 15. und 16. be- 
zeichneten Rechte keinen Anspruch machen, 
seine Rechte und Verbindlichkeiten richten 
sich vielmehr nach den im Tit. III. wegen 
der Einsteher enkhaltenen Vorschriften. 
muß derselbe in Friedenszeiten. 
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Titel Ill. 
Von dem Aufrufe mittelst der Con- 
scription. 
I. Abschnittt. 
Von der Conseription überhaupt. 
g. 20. 
Für jeden Polizeybezirk muß jährlich 
eine besondere auf die Geburtsregister und 
Speciallisten der Gemeinde-Vorsteher ge- 
gründete Conseriptionsliste hergestellt wer- 
den; in dieser sind alle Jünglinge zu ver- 
zeichnen, welche in dem betreffenden Jahre 
nach den Bestimmungen des KF. 5. in das 
Conseriptions-Alter treten, und im Bezirke 
ihre gesetzliche Heimath haben. Mit Her- 
stellung dieser Liste muß in allen Bezirken 
der Monarchie am &. November, oder wenn 
er ein Feyertag ist, am 5. November be- 
gonnen werden, in so fern die Staats-= 
Regierung hiezu nicht einen andern Tag 
durch eine allgemeine, mittelst des Regie- 
rungsblattes zu verkündende Anordnung 
bestimmt. 
g. 21. 
Jeder Bayer ist verpflichtet, an dem 
im vorstehenden §. bezeichneten Termine 
desjenigen Jahres, während welches er das 
2 te Lebensjahr zurücklegt, vor der Con- 
seriptions Behörde des Bezirkes seiner ge- 
setzlichen Heimath entweder persönlich oder 
durch Bevollmächtigte zu erscheinen, und 
zum Eintragen in die Conseriptionslisten 
sich zu melden; diese Anmeldung darf auch
	        
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