Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Forstkandidat  und  zweite  Staatsprüfung  (VO.  v.  8.  April  1871;
24.  Dez.  1889).

Physikus  kann  nur  der  an  einer  deutschen  Universität  promovierte,
approbierte  Akrzt  werden,  welcher  nach  mindestens  zweijähriger  ürztlicher
Praxis  die  mit  VO.  v.  8.  Jan.  1884  vorgeschriebene  Physikatsprüfung
  bestanden  hat.

Die  Anstellungsfähigkeit  im  höheren  Schuldienst  erheischt  Reifezeugnis
  eines  deutschen  Gymnasiums  ev.  auch  eines  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule,  sechssemestriges  Berufsstudium  auf  einer
deutschen  Staatsuniversität,  unter  Umständen  einer  technischen  Hochschule,
Bestehen  einer  Prüfung  und  eine  praktische  Vorbildungs=  und  Probezeit
(1  Seminarjahr  in  Jena  und  ein  Probejahr;  VO.  v.  4.  Juni  1891;
M.  v.  9.  Febr.  1900).

Der  Dienst  als  „geprüfter  Landmesser“  setzt  voraus  Reifezeugnis
eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums,  zweijährigen  praktischen
Dienst  im  Katasteramt  oder  bei  einem  Landmesser,  Fertigung  einer
Zeichnung  von  2000  gem.  Größe.  Wenigstens  einjähriger  Dienst
beim  Katasteramt,  sowie  noch  eine  besondere  Prüfung  im  Katasterwesen
  2c.  geben  weiter  die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Katasterassistent
  und  in  den  höheren  Stellen  des  Katasterdienstes  1)  (VO.  v.
21.  März.  1891).

III.  Abschnitt.

Vie  Antertanen.

8  28.
Allgemeine  Rechtsverhältnisse.

Die  in  Art.  6—18  des  Grundgesetzes  v.  23.  Aug.  1829  enthaltenen
  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen  hinsichtlich  des  Erwerbs
und  Verlustes  der  Staatsangehörigkeit,  der  Auslieferung,  Gewerbeberechtigung,
  Armenversorgung,  des  Kriegsdienstes  und  Fremdenrechts
sind  größenteils  durch  Landes=  und  Reichsgesetze  überholt  und  aufge—
hoben?).  Das  Staatsbürgerrecht  besteht  in  der  Fähigkeit,  Feierlichkeitszeuge
  und  Gerichtsmann  zu  sein  und  bei  den  Wahlen  der  Gemeinde  und

1)  S.  o.  §  lc  u.  8#  20.

2)  Reichsverf.  Art.  3;  BG.  v.  1.  Juni  1870  (Staatsangehörigkeit);  Art.  41
EG.  z.  BGB.;  B.  v.  1.  Nov.  1867  (Freizügigkeit);  R.  v.  6.  Juni  1870  und
12.  März  1894  (Unterstützungswohnsitz)  u.  a.