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Bey Festsetzung dieser Contingente — Diese freywillig Zugegangenen werden,
wird das Zahlverhaͤltniß der Conseribirten
der betreffenden Alterbclasse als Verthei-
lungsmaaßstab zu Grunde gelegt.
K. 58.
Die Aushebung beginnt jährlich am
ersten März, und muß in der Regel am
letzten März beendiget seyn, in so ferne
die Staats-Regierung nicht andere, durch
das Regierungöblatt bekannt zu machende
Termine festsetzt.
g. 39.
Der Rekrutirngsrath eines jeden Re-
gierungsbezirkes vertheilt das fuͤr denselben
festgesetzte Contingent auf die untergegebe-
nen Bezirke ebenfalls nach dem Zahlenver=
hältnisse der aufrufpflichtigen Jünglinge der
betressenden Altersclasse. — Er bestimmt
gleichzeitig für jeden Bezirk den Tag und
Ort der Aushebung und die bereit zu hal-
tende Reserve.
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In jedem Conseriptionsbezirke müssen
die armeepflichtigen Junglinge der betref-
fenden Altersclasse nach der Reihenfolge
der Loosnumern sowohl zum Contingente,
als zur Reserre gerufen werden, sie sind
sodann verbunden, an dem bestimmten Orte
und Tage sich vor dem Rekrutirungerathe
zu stellen, in so ferne sie nicht schon frü-
her freywillig in die Armee getreten sind.
wenn sie die Reihenfolge der Loose trifft,
dem Bezirke ihrer Heimath an dem Con-
tingente zu gut geschrieben.
g. 41.
Von dem Abmarsche sind diejenigen
befreyr, welche «
a) das Maaß von s bayerischen Fuß,
4 Zoll, nicht erreichten;
b) oder zur Zeit wegen schwächlichen
Körpers oder heilbarer Krankheiten
noch nicht dienstfahig sind;
J) oder wegen körperlicher Gebrechen
als dienstunfähig erkannt wurden;
d) oder das bereits anerkannte Recht
haben, aus andern Titeln zurück-
gestellt zu werden;
e) oder auf den Grund des K. 5. un-
würdig sind, in die Armee zu treten.
Statt derselben müssen jene abmar-
schieren, welche ihnen in der Reihe der Loo-
se folgen.
Die ad a. und b. bemerkten Jüng-
linge müssen im darauffolgenden Jahre wie-
der conseribirt und gemessen werden. —
Erreichen sie bis zur nachsten Aushebung
die Normalgröße von 5 bayerischen Fuß
und ½ Zoll, oder haben sich die Ursachen,
wegen welcher sie früher nicht dienstfahig
waren, gehoben, so sind sie in die Armee
einzureihen; und werden an dem Contin=
ioy)