Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

95 " 
den Festungen und andern Vertheidigungs- 
Anstalten des Reiches zu den für den Be- 
darf derselben erforderlichen Arbeiten wäh- 
rend der im Gesetze vorgeschriebenen Zeit 
gebrauchen lassen, wenn sie zu diesen Ar- 
beiten gerufen werden. — Sie können je- 
doch hiezu nur während der auf die Aus- 
hebung ihrer Altersclasse folgenden 0 Jah- 
re verwendet werden, müßen während ih- 
rer Präsenz den Soldaten der Armee an 
Löhnung und Verpflegung gleichgehalten 
werden, ohne jedoch die Auszeichnung der- 
selben zu theiken, und Waffen zu erhalten. 
m. Absch nitt. 
Von der Zurückstellung und den 
besonderen Vorrechten einzelner 
Classen der Consecribirten. 
F. 36. 
Zur Zurückstellung eignen sich diese- 
nigen Consecribirten, welche das Normal- 
maaß nicht erreichen, die Folgen dieser 
Zurückstellung sind bereits in dem F. 41 
vorgezeichnet. 
-e 
Auf vorläufige Zurückstellung und Be- 
frepung von dem Abmarsche haben auch 
diejenigen Consecribirten Anspruch, welche 
nach vorschriftmaßiger Prüfung mit lan- 
desherrlicher Genehmigung in ein Clerikal- 
Seminar oder in das Noviciat eines Klo- 
siers eingetreten sind, und sich nicht durch 
  
derselben denjenigen 
· 94 
Unfleiß oder Unsittlichkeit ihres kuͤnftigen 
Berufes unwuͤrdig gemacht haben. 
Gleiche Ansprüche haben die proker 
stantischen Candidaten der Theologie, wenn 
sie eine vom homiletischen Collegium 
approbirte Predigt gehalten, und ein güne 
stiges Zeugniß der theologischen Fakultät 
über ihre Fähigkeit und Sittlichkeit beige- 
bracht haben. 
Wenn ein Candidat der Theologie, 
welcher auf den Grund dieser Bestimmun- 
gen zurückgestellt wird, das Clerikalseminar, 
das Kloster oder das Studium der Theo= 
logie überhaupt verläßt, ohne die hé: 
ren Weihen oder die Ordmation erhalten 
zu haben, so soll derselbe zu der ersten 
darauf folgenden Aushebung gezogen wer- 
den. 
K. 48. 
Eben so hat auf Zurückstellung in jc5 
der Familie ein Sohn, sohin auch der ein- 
zige Sohn, gleichwohl ob ehelich geboren 
oder legitimirt oder rechtsförmlich adoptirt, 
einen Anspruch, insoferne die Familie nicht 
in dem Genuße eines die Subsistenz der- 
selben sichernden Einkommens sich befindek, 
und zugleich außer Stand ist, diese Sub- 
sistenz durch eigenen Verdienst zu sichern. 
Wenn sich in einer Familie mehrere 
Söhne befinden, so bestimmt das Haupt 
dieser Söhne, wel- 
chem der Anspruch auf das bemerkte Recht 
zustehen soll. — 
gio’)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.