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den Festungen und andern Vertheidigungs-
Anstalten des Reiches zu den für den Be-
darf derselben erforderlichen Arbeiten wäh-
rend der im Gesetze vorgeschriebenen Zeit
gebrauchen lassen, wenn sie zu diesen Ar-
beiten gerufen werden. — Sie können je-
doch hiezu nur während der auf die Aus-
hebung ihrer Altersclasse folgenden 0 Jah-
re verwendet werden, müßen während ih-
rer Präsenz den Soldaten der Armee an
Löhnung und Verpflegung gleichgehalten
werden, ohne jedoch die Auszeichnung der-
selben zu theiken, und Waffen zu erhalten.
m. Absch nitt.
Von der Zurückstellung und den
besonderen Vorrechten einzelner
Classen der Consecribirten.
F. 36.
Zur Zurückstellung eignen sich diese-
nigen Consecribirten, welche das Normal-
maaß nicht erreichen, die Folgen dieser
Zurückstellung sind bereits in dem F. 41
vorgezeichnet.
-e
Auf vorläufige Zurückstellung und Be-
frepung von dem Abmarsche haben auch
diejenigen Consecribirten Anspruch, welche
nach vorschriftmaßiger Prüfung mit lan-
desherrlicher Genehmigung in ein Clerikal-
Seminar oder in das Noviciat eines Klo-
siers eingetreten sind, und sich nicht durch
derselben denjenigen
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Unfleiß oder Unsittlichkeit ihres kuͤnftigen
Berufes unwuͤrdig gemacht haben.
Gleiche Ansprüche haben die proker
stantischen Candidaten der Theologie, wenn
sie eine vom homiletischen Collegium
approbirte Predigt gehalten, und ein güne
stiges Zeugniß der theologischen Fakultät
über ihre Fähigkeit und Sittlichkeit beige-
bracht haben.
Wenn ein Candidat der Theologie,
welcher auf den Grund dieser Bestimmun-
gen zurückgestellt wird, das Clerikalseminar,
das Kloster oder das Studium der Theo=
logie überhaupt verläßt, ohne die hé:
ren Weihen oder die Ordmation erhalten
zu haben, so soll derselbe zu der ersten
darauf folgenden Aushebung gezogen wer-
den.
K. 48.
Eben so hat auf Zurückstellung in jc5
der Familie ein Sohn, sohin auch der ein-
zige Sohn, gleichwohl ob ehelich geboren
oder legitimirt oder rechtsförmlich adoptirt,
einen Anspruch, insoferne die Familie nicht
in dem Genuße eines die Subsistenz der-
selben sichernden Einkommens sich befindek,
und zugleich außer Stand ist, diese Sub-
sistenz durch eigenen Verdienst zu sichern.
Wenn sich in einer Familie mehrere
Söhne befinden, so bestimmt das Haupt
dieser Söhne, wel-
chem der Anspruch auf das bemerkte Recht
zustehen soll. —
gio’)