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g. 64.
Unmittelbar nach Beendigung der Ar-
meepflichtigkeit müssen die Conscribirten der-
selben entlassen werden; hierüber sind ih-
nen legale Urkunden auszustellen und zwar:
denjenigen, welche in der Armee dien-
ten, förmliche Abschiede;
den übrigen dagegen einfache Entlassung-
Scheine; diese werden von dem Re-
erutirungsrathe des betreffenden Ge-
biets, jene von den Militärbehörden
ausgestellt.
Zu den Reserve= Bataillons, Escadrons,
und zur Landwehr bleibt jeder aus der
Armeepflichtigkeit Entlassene durch das Ge-
setz verbunden, in so fern die Entlassung
nicht wegen Untauglichkeit oder wegen des
Eintritte in den geistlichen Stand erfolgte.
g. 65.
Wöhrend der Kriegszeit kann die Ent-
lassung aus dem stehenden Jeere nicht ver-
langt werden; wenn jedoch die Staatsre-
gierung wahrend derselben Entlassungen zu-
laßig findet, so sollen dieselben jederzeit vor
Allem bey der am längsten dienenden Al-
tersklasse eintreten; — alle Ausgedienten
müßen sechs Wochen nach geschlossenem Frie-
den ihre Entlassung erhalten.
Die in diesen Fällen mit Abschied ent-
lassenen Conseribirten treten in Kriegszeiten
unmittelbar aus der stehenden Armee in
die Reserve: Bataillons oder Escadrono, in
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so ferne sie nicht vorziehen, bis zur Be-
endigung des Feldzuges oder des ganzen
Kriegs im stehenden Heere zu bleiben.
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Die Militärperson, welche sich wäh-
rend ihrer Dienstzeit der in dem §. 4. be-
merkten Verbrechen oder Vergehen schuldig
machen, werden zwar unverzüglich nach er-
folgtem Erkenntniße aus der Armee ent-
fernt, von der Armeepflichtigkeit aber erst
dann entlassen, nachdem sie für die noch
übrige Oienstzeit einen Ersatzmann gestellt,
oder zu den im K. 45. bezeichneten Arbei-
ten so lange in Bereitschaft gestanden sind,
oder verwendet wurden, daß die hiezu be-
stimmte Zeit mit jener, welche sie im Dien-
ste der Armee zubrachten, sechs volle Jahre
betrage.
K. 67. , ;
Die Entlassung von der Militaͤrpflicht
wegen Auswanderung richtet sich nach den
Staatsverträgen, bey deren Ermanglung
nach den Grundsätzen der Reciprocität, und
wenn auch diese nicht zur Anwendung kom-
men, so haben diejenigen, welche bereite
im Alter der Conseriptions= oder Armce-
pflichtigkeit stehen und Diensitauglich sind,
einen diensttanglichen Ersatzmann zu stellen,
welcher sogleich auf 6 Jahre in die Armee
tritt, und dem Conscriptionsbezirke bei dem
Aufsgebote der Altersklasse, in welcher der
Auswandernde ssteht, zu Gut geschrieben
wird.