Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g. 64. 
Unmittelbar nach Beendigung der Ar- 
meepflichtigkeit müssen die Conscribirten der- 
selben entlassen werden; hierüber sind ih- 
nen legale Urkunden auszustellen und zwar: 
denjenigen, welche in der Armee dien- 
ten, förmliche Abschiede; 
den übrigen dagegen einfache Entlassung- 
Scheine; diese werden von dem Re- 
erutirungsrathe des betreffenden Ge- 
biets, jene von den Militärbehörden 
ausgestellt. 
Zu den Reserve= Bataillons, Escadrons, 
und zur Landwehr bleibt jeder aus der 
Armeepflichtigkeit Entlassene durch das Ge- 
setz verbunden, in so fern die Entlassung 
nicht wegen Untauglichkeit oder wegen des 
Eintritte in den geistlichen Stand erfolgte. 
g. 65. 
Wöhrend der Kriegszeit kann die Ent- 
lassung aus dem stehenden Jeere nicht ver- 
langt werden; wenn jedoch die Staatsre- 
gierung wahrend derselben Entlassungen zu- 
laßig findet, so sollen dieselben jederzeit vor 
Allem bey der am längsten dienenden Al- 
tersklasse eintreten; — alle Ausgedienten 
müßen sechs Wochen nach geschlossenem Frie- 
den ihre Entlassung erhalten. 
Die in diesen Fällen mit Abschied ent- 
lassenen Conseribirten treten in Kriegszeiten 
unmittelbar aus der stehenden Armee in 
die Reserve: Bataillons oder Escadrono, in 
  
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so ferne sie nicht vorziehen, bis zur Be- 
endigung des Feldzuges oder des ganzen 
Kriegs im stehenden Heere zu bleiben. 
’1½ 
Die Militärperson, welche sich wäh- 
rend ihrer Dienstzeit der in dem §. 4. be- 
merkten Verbrechen oder Vergehen schuldig 
machen, werden zwar unverzüglich nach er- 
folgtem Erkenntniße aus der Armee ent- 
fernt, von der Armeepflichtigkeit aber erst 
dann entlassen, nachdem sie für die noch 
übrige Oienstzeit einen Ersatzmann gestellt, 
oder zu den im K. 45. bezeichneten Arbei- 
ten so lange in Bereitschaft gestanden sind, 
oder verwendet wurden, daß die hiezu be- 
stimmte Zeit mit jener, welche sie im Dien- 
ste der Armee zubrachten, sechs volle Jahre 
betrage. 
K. 67. , ; 
Die Entlassung von der Militaͤrpflicht 
wegen Auswanderung richtet sich nach den 
Staatsverträgen, bey deren Ermanglung 
nach den Grundsätzen der Reciprocität, und 
wenn auch diese nicht zur Anwendung kom- 
men, so haben diejenigen, welche bereite 
im Alter der Conseriptions= oder Armce- 
pflichtigkeit stehen und Diensitauglich sind, 
einen diensttanglichen Ersatzmann zu stellen, 
welcher sogleich auf 6 Jahre in die Armee 
tritt, und dem Conscriptionsbezirke bei dem 
Aufsgebote der Altersklasse, in welcher der 
Auswandernde ssteht, zu Gut geschrieben 
wird.
	        
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