11.
. 78.
Geldstrafen, welche wegen Verms-
genslosigkeit uneinbringbar sind, werden in
Freyheitsstrasen umgewandelt.
Hiebey kommen die allgemeinen Vor-
schriften der Strafgesetze in Anwendung.
. 70.
Eine unmittelbare Folge der Wider=
spenstigkeits= oder Desertions-Erklärung ist
die Beschlagnahme des Vermögens der Wi-
derspenstigen und Deserteurs. Sie erstreckt
sich nicht nur über das Vermögen, welches
die betreffenden Individuen in dem Mo-
mente der erfolgten Widerspenstigkeits= oder
Desertions-Erklärung schon wirklich besitzen,
sondern auch auf ldasjenige, was ihnen
unter einem gältigen Rechtstitel bereits an-
gefallen ist, oder während ihres strafbaren
Zustandes anfällt.
Die denselben gebührenden Pflichttheile
und anderes zu hoffendes Vermögen wer-
den gerichtlich vorgemerkt.
§. 80.
Jede, auch theilweise Aushändigung
des dem Beschlage unterworfenen oder ge-
richtlich vorgemerkten Vermögens ist dem
Schulener oder Inhaber bey Selbsthaftung
untersagt.
g. 81.
Die Verwaltung und Nutznießung des
in Beschlag gelegten Vermoͤgens der Wi-
derseenstigen steht den Gemeinden zu, in
welchen jene die Heimathsrecht besitzen.
112
Aus diesem Vermögen müssen vor al-
lem die Kosien für Aufstellung eines Er-
satzmannes, die Untersuchungskosten und die
Geldstrafen bestritten werden, und zwar im
Falle der Unzureichenheit desselben in der
vorstehenden Reihenfolge.
g. B2.
Das in Beschlag gelegte Vermoͤgen
der Widerspenstigen, vielmehr der nach Be-
streitung der oben bemerkten Lasten verblei-
bende Rest desselben wird erst dann wieder
freygegeben, wenn der Widerspenstige sich
gestellt, und
o) entweder seine Dienstuntauglichkeit
nachgewiesen, oder
5) eine sechsjährige Dienstzeit in der
Armee vollendet haben wird.
Der Beschlag wird gleichfalls nach
dem Tode des Widerspenstigen aufgehoben,
und der Vermögensrest den Erben ausge-
antwortek.
K. 03.
Die Beschlagnahme desjenigen Ver-
mägens eines Deserteurs, welches derselbe
in dem Momente der Desertions-Erklärung
schon wirklich besessen hat, oder ihm unter
einem gültigen Rechtstitel bereits angefal-
len ist, verwandelt sich in Confiskation,
wenn der Deserteur binnen 6 Wochen vom
Tage der Desertions-Erklärung nicht frey-
willig zu seiner Pflicht zurückkehrt. Das
confiscirte Vermögen fällt der Gemeinde
zu, in welcher derselbe die Heimathsrechte