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besitzt. Dieselbe hat jedoch die Verpflich-
tung, hieraus die Kosten zur Einstellung
des Ersatzmannes, die Untersuchungskosten
und den durch den Deserteur dem Aerar
zugefügten Schaden zu decken, in so weit
das Vermögen hiezu hinreicht. Im Falle
der Unzulänglichkeit desselben tnässen die
ebenbemerkten Verbindlichkeiten in der eben
bezeichucten Reihenfolge erfüllt werden.
Das mit Veschlag belegte Vermögen,
welches dem Oeserteur erst von dem Au-
genblicke an, wo er als Deserteur erklärt
ist, aus was immer für einen Rechtstitel
angefallen ist, vielmehr der nach Verichti-
gung der vorbemerkten Kosten verbleibende
Rest desselben, wird dem Deserteur ausge-
hündiget, wenn er sich wieder gestellt, sei-
ne Strafe ausgestanden, und seiner Mili-
tärpflicht genüget, oder die Begnadigung
erlangt hat.
Stirbt der Deserteur vor diesem Zeit-
punete, so erhalten den Vermögensrest sei-
ne Erben.
Was sich der Deserteur nach dem
Zeitpunete der Desertions-Erklaͤrung durch
eigenen Fleiß und durch eigene Arbeit ver-
dient, verbleibt demselben für jeden Fall,
jedoch vorbehaltlich der Schaden-Ersatz-
Leistung.
. 83.
Die Sammlung der Behelfe zur Her-
stellung des Thatbestandes des Ungehorsams
und der Widerspenstigkeit liegt den Con-
—.
114
seriptionsbehoͤrden von Amtswegen ob, die
Judicatur hieruͤber steht jedoch auf Betrei-
bung dieser Behoͤrden in der gesetzlichen
Instanzen-Ordnung in den obern sieben
Kreisen den ZInadt-, Land= und Herrschafts-
Gerichten, und im Rbeinkreise den Friedens=
und Bezirkögerichten zu.
Die Gerichte sind verbunden, diese
Gegenstände zu dringendsten Angelegenhei-
ten ihres amtlichen Wirkens zu zählen, und
die Verhandlungen dergestalt zu beschleuni-
gen, das ie Aburtheilung jederzeit binnen
6 Tagen nach Herstellung des Thatbestan-
des erfolge. Eeictal-Citationen dürfen
durchaus nicht statt finden, sondern für die
Abwesenden ist von Amtswegen ein An-
walt oder Vertheidiger aufzustellen, und
der Thatbestand ist als vollkommen herge-
stellt zu betrachten, wenn
a) durch das Geburtszeugniß dargethan
ist, daß das angeschuldigte Indivi-
duum conseriptionspflichtig ist, und
wenn
b) ein Zengniß der competenten Con-
seriptions-Behörde oder des betref-
fenden Rekrutirungsrathes vorliegt,
daß das Individuum die in Frage
stehende Handlung vornahm oder
unterließ, in so fern nicht das Ge-
gentheil oder das Nichtverschulden
erwiesen wird.
Die Gerichte dürfen sich, bey Ver-
meidung der auf Mißbrauch der Amtsge-