Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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besitzt. Dieselbe hat jedoch die Verpflich- 
tung, hieraus die Kosten zur Einstellung 
des Ersatzmannes, die Untersuchungskosten 
und den durch den Deserteur dem Aerar 
zugefügten Schaden zu decken, in so weit 
das Vermögen hiezu hinreicht. Im Falle 
der Unzulänglichkeit desselben tnässen die 
ebenbemerkten Verbindlichkeiten in der eben 
bezeichucten Reihenfolge erfüllt werden. 
Das mit Veschlag belegte Vermögen, 
welches dem Oeserteur erst von dem Au- 
genblicke an, wo er als Deserteur erklärt 
ist, aus was immer für einen Rechtstitel 
angefallen ist, vielmehr der nach Verichti- 
gung der vorbemerkten Kosten verbleibende 
Rest desselben, wird dem Deserteur ausge- 
hündiget, wenn er sich wieder gestellt, sei- 
ne Strafe ausgestanden, und seiner Mili- 
tärpflicht genüget, oder die Begnadigung 
erlangt hat. 
Stirbt der Deserteur vor diesem Zeit- 
punete, so erhalten den Vermögensrest sei- 
ne Erben. 
Was sich der Deserteur nach dem 
Zeitpunete der Desertions-Erklaͤrung durch 
eigenen Fleiß und durch eigene Arbeit ver- 
dient, verbleibt demselben für jeden Fall, 
jedoch vorbehaltlich der Schaden-Ersatz- 
Leistung. 
. 83. 
Die Sammlung der Behelfe zur Her- 
stellung des Thatbestandes des Ungehorsams 
und der Widerspenstigkeit liegt den Con- 
—. 
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seriptionsbehoͤrden von Amtswegen ob, die 
Judicatur hieruͤber steht jedoch auf Betrei- 
bung dieser Behoͤrden in der gesetzlichen 
Instanzen-Ordnung in den obern sieben 
Kreisen den ZInadt-, Land= und Herrschafts- 
Gerichten, und im Rbeinkreise den Friedens= 
und Bezirkögerichten zu. 
Die Gerichte sind verbunden, diese 
Gegenstände zu dringendsten Angelegenhei- 
ten ihres amtlichen Wirkens zu zählen, und 
die Verhandlungen dergestalt zu beschleuni- 
gen, das ie Aburtheilung jederzeit binnen 
6 Tagen nach Herstellung des Thatbestan- 
des erfolge. Eeictal-Citationen dürfen 
durchaus nicht statt finden, sondern für die 
Abwesenden ist von Amtswegen ein An- 
walt oder Vertheidiger aufzustellen, und 
der Thatbestand ist als vollkommen herge- 
stellt zu betrachten, wenn 
a) durch das Geburtszeugniß dargethan 
ist, daß das angeschuldigte Indivi- 
duum conseriptionspflichtig ist, und 
wenn 
b) ein Zengniß der competenten Con- 
seriptions-Behörde oder des betref- 
fenden Rekrutirungsrathes vorliegt, 
daß das Individuum die in Frage 
stehende Handlung vornahm oder 
unterließ, in so fern nicht das Ge- 
gentheil oder das Nichtverschulden 
erwiesen wird. 
Die Gerichte dürfen sich, bey Ver- 
meidung der auf Mißbrauch der Amtsge-
	        
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