115
walt gesetzten Strafe, eine Entscheidung
uͤber die Conseribirung, Einreihung oder
Entlassung des Ungehorsamen oder Wider-
spenstigen durchaus nicht erlauben, und
haben sich hiebey ausschließend auf Abur-
theilung über die Frage des Ungehorsams
oder der Widerspenstigkeit, und auf den
Ausspruch der hierauf zu setzenden Stra-
fen, deren Umwandlung und des Kosten-
punctes zu beschränken.
Wegen aller solcher Erkenntnisse steht
die Restitution offen.
K. 85.
Im Uebrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den allgemeinen Vorschriften, wel-
che in Hinsicht der Untersuchung und Abur-
theilung der Polizey-Uebertretungen beste-
hen, oder künftig erlassen werden.
. 86.
Die Herstellung des Thatbestandes der
Desertion liegt den Armeebehörden ob; die
Judikatur hierüber steht den Militärgerich-
ten zu, jedoch mit Ausnahme der Abur-
theilung jener Gehülfen, welche keine Mi-
litärpersonen sind.
g. 87.
Die Begnadigung der Ungehorsamen,
Widerspenstigen und Deserteure kann nur
von dem Monarchen ausgehen; sie hebt die
Strafe und ihre gesetzlichen Folgen, jedoch
nicht die Pflicht zur Dienstleistung auf.
F. 86.
Die Staatsbuͤrger, welche kraft des
116
Gesetzes zur Mitwirkung bey den Conserip=
tions-Verhandlungen, insbesondere bey je-
ner der Messung und der körperlichen Un-
tersuchung berufen sind, treten hiebey in
die Rechte und PPflichten öffentlicher Die-
ner. Sowohl dieselben, als die Beamten,
die Geistlichen, Aerzte, Wundärzte und
Notare, so wie alle öffentlichen Diener,
welche mittel= oder unmittelbar bey der
Conscription, der Aushebung oder Nach-
stellung mitzuwirken berufen sind, oder mit-
wirken, und sich eine Pflichtverletzung oder
sonstige Vernachläßigung zu Schulden kom-
men lassen, haften nicht nur für allen hier-
aus dem Aerar, den Conseriptionsbezirken
oder einzelnen Staatöbürgern erwachsenden
Schaden, sondern unterliegen auch den
Disciplinar= oder höheren Strafen, welche
die Gesetze im Allgemeinen für aͤhnliche
Handlungen der öffentlichen Diener aus-
sprechen.
g. 89.
Die wegen Verschiedenheit der Gerichts-
Verfassung im NRheinkreise erforderlichen Ab-
weichungen von den Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes bey dem Vollzuge des-
selben werden durch eine allerhöchste regle-
mentäre Verordnung festgesetzt werden.
VII. Absch nitt.
Von den Kosten.
. 00.
Alle zum Zweck der Militär= Conscrip=