Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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walt gesetzten Strafe, eine Entscheidung 
uͤber die Conseribirung, Einreihung oder 
Entlassung des Ungehorsamen oder Wider- 
spenstigen durchaus nicht erlauben, und 
haben sich hiebey ausschließend auf Abur- 
theilung über die Frage des Ungehorsams 
oder der Widerspenstigkeit, und auf den 
Ausspruch der hierauf zu setzenden Stra- 
fen, deren Umwandlung und des Kosten- 
punctes zu beschränken. 
Wegen aller solcher Erkenntnisse steht 
die Restitution offen. 
K. 85. 
Im Uebrigen richtet sich das Verfah- 
ren nach den allgemeinen Vorschriften, wel- 
che in Hinsicht der Untersuchung und Abur- 
theilung der Polizey-Uebertretungen beste- 
hen, oder künftig erlassen werden. 
. 86. 
Die Herstellung des Thatbestandes der 
Desertion liegt den Armeebehörden ob; die 
Judikatur hierüber steht den Militärgerich- 
ten zu, jedoch mit Ausnahme der Abur- 
theilung jener Gehülfen, welche keine Mi- 
litärpersonen sind. 
g. 87. 
Die Begnadigung der Ungehorsamen, 
Widerspenstigen und Deserteure kann nur 
von dem Monarchen ausgehen; sie hebt die 
Strafe und ihre gesetzlichen Folgen, jedoch 
nicht die Pflicht zur Dienstleistung auf. 
F. 86. 
Die Staatsbuͤrger, welche kraft des 
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Gesetzes zur Mitwirkung bey den Conserip= 
tions-Verhandlungen, insbesondere bey je- 
ner der Messung und der körperlichen Un- 
tersuchung berufen sind, treten hiebey in 
die Rechte und PPflichten öffentlicher Die- 
ner. Sowohl dieselben, als die Beamten, 
die Geistlichen, Aerzte, Wundärzte und 
Notare, so wie alle öffentlichen Diener, 
welche mittel= oder unmittelbar bey der 
Conscription, der Aushebung oder Nach- 
stellung mitzuwirken berufen sind, oder mit- 
wirken, und sich eine Pflichtverletzung oder 
sonstige Vernachläßigung zu Schulden kom- 
men lassen, haften nicht nur für allen hier- 
aus dem Aerar, den Conseriptionsbezirken 
oder einzelnen Staatöbürgern erwachsenden 
Schaden, sondern unterliegen auch den 
Disciplinar= oder höheren Strafen, welche 
die Gesetze im Allgemeinen für aͤhnliche 
Handlungen der öffentlichen Diener aus- 
sprechen. 
g. 89. 
Die wegen Verschiedenheit der Gerichts- 
Verfassung im NRheinkreise erforderlichen Ab- 
weichungen von den Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Gesetzes bey dem Vollzuge des- 
selben werden durch eine allerhöchste regle- 
mentäre Verordnung festgesetzt werden. 
VII. Absch nitt. 
Von den Kosten. 
. 00. 
Alle zum Zweck der Militär= Conscrip=
	        
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