Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

.11 
gesetzten Zahlen- Verhaͤltnisses zwischen den 
erblichen und lebenslänglichen Reichsräthen, 
sind bey den ersteren außer den Häup-= 
tern der ehemals reichsständischen fürstli- 
chen und gräflichen Familien und den vom 
Könige mit Verleihung des Vererbungs- 
Rechtes ernannten Reichsräthen -Verfas- 
sungs-Urkunde Titel VI. K. 2. Ziff. 4. 
und 6., dann F. ö.) auch noch zu zählen: 
) die beyden Exzbischöfe; 
2) der von dem Könige aus der Zahl 
der Bischöfe ernannte Reichorath, und 
der jedesmalige Praͤsident des pro- 
testantischen Ober--Consistoriums. 
Dagegen sind 
e) die volljährigen Prinzen des König- 
lichen Hauses und 
b) die Kronbeamten, welche nicht zu- 
gleich wegen ihrer Besitzungen Reichs- 
Näthe sind, — 
12 
weder zu den erblichen noch zu den lebens- 
linglichen Reichsräthen zu rechnen. 
Art. II. 
Der König wird dit. von Shm (# 
ernennenden erblichen und lebenslänglichen 
Reichsräthe aus jenen Dersonen auswäh- 
len, die entweder dem Scaate ausgezeich- 
nete# Dienste geleistet haben, oder von ade- 
licher Geburk sind, oder Vermägen be- 
siten. 
Hinsichtlich der Verleihung des Ver- 
erbungs-RNechtes hat es. außerdem bey den 
Bestimmungen des Titels VI. &. 3. der 
Verfassungs-Urkunde zu verbleiben. 
Art. M. 
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grund- 
Gesetz des Reiches und als ein ergänzen- 
der Bestandtheil der Verfassunge= Urkunde 
angesehen werden. 
Daaselbe tritt mit dem Tage der Be- 
kenntmachung durch das Gesetzblatt in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.