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gesetzten Zahlen- Verhaͤltnisses zwischen den
erblichen und lebenslänglichen Reichsräthen,
sind bey den ersteren außer den Häup-=
tern der ehemals reichsständischen fürstli-
chen und gräflichen Familien und den vom
Könige mit Verleihung des Vererbungs-
Rechtes ernannten Reichsräthen -Verfas-
sungs-Urkunde Titel VI. K. 2. Ziff. 4.
und 6., dann F. ö.) auch noch zu zählen:
) die beyden Exzbischöfe;
2) der von dem Könige aus der Zahl
der Bischöfe ernannte Reichorath, und
der jedesmalige Praͤsident des pro-
testantischen Ober--Consistoriums.
Dagegen sind
e) die volljährigen Prinzen des König-
lichen Hauses und
b) die Kronbeamten, welche nicht zu-
gleich wegen ihrer Besitzungen Reichs-
Näthe sind, —
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weder zu den erblichen noch zu den lebens-
linglichen Reichsräthen zu rechnen.
Art. II.
Der König wird dit. von Shm (#
ernennenden erblichen und lebenslänglichen
Reichsräthe aus jenen Dersonen auswäh-
len, die entweder dem Scaate ausgezeich-
nete# Dienste geleistet haben, oder von ade-
licher Geburk sind, oder Vermägen be-
siten.
Hinsichtlich der Verleihung des Ver-
erbungs-RNechtes hat es. außerdem bey den
Bestimmungen des Titels VI. &. 3. der
Verfassungs-Urkunde zu verbleiben.
Art. M.
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grund-
Gesetz des Reiches und als ein ergänzen-
der Bestandtheil der Verfassunge= Urkunde
angesehen werden.
Daaselbe tritt mit dem Tage der Be-
kenntmachung durch das Gesetzblatt in