Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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len Theilen Unseres Königreiches nach den 
besonderen Bestimmungen des gegenwérti- 
gen Gesehes in gleichföärmige Anwendung 
kommen. 
g. 2. 
Die definitive Grundsteuer ist eine di- 
recte Staatsauflage vom Grund und Boden. 
g. 3. 
Fär die Grundsteuer wird nur eine 
einfache Beytragsgrösse ausgemittelt, und 
es bleibt dieselbe unveränderk, so lange der 
Besteuerungsgegenstand dauert. 
g. . 
Da, wo der Grund und Boden mit 
Dominical: und andern Reallasten, insbe- 
sondere mit der Zehentlast beschwert ist, 
steuert der Besitzer der Deminical; und 
Zehentrenten nach dem Antheile, den er an 
dem Ertrage des Grund und Vodens 
nimmt, dem Grundeigenthümer, Nutniesser 
und Grundbesitzer zum Steuersimplum bey. 
Der Beytrag des Grundeigenthämers, 
Nutznießers und Grundbesitzers nach Abzug 
aller Dominical; und Reallasten ist alsdann 
die eigentliche Rustikalsteuer; der Bey- 
trag der Besitzer der Dominicalrenten, die 
Doöminicalsteuer; der Beytrag der Ze- 
hentberechtigten die Zehentstener. 
Im Rheinkreise hat der Besißer des 
mit einer Grundrente beschwerten Grund 
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und Bodens die Grundsteuer alleln zu tra- 
gen; dagegen darf er dem Besiher der 
Grundrente nach den Bestimmungen der 
dort bestehenden Gesetze und in den von 
denselben vorgesehenen Fällen, ein Fünftel 
der Rente in Abzug bringen. 
g. 5. 
Der Maaßstab der Besteuerung ist bey 
allen Grundstuͤcken der, aus deren Flaͤchen- 
Inhalt und der nach ihrer natürlichen Er- 
tragsfähigkeit erhobene mittelährige Ertrag 
besselben. 
Er besteht bey allen Kulturarten nur 
in dem Hauptproducte, und zwar: 
a) bey Aeckern in dem mitteljährigen 
Körnerertrage nach Abzug der Aus- 
saat und unter Freybelassung des Stro- 
hes, der Früchte der Brache, der 
Weide und aller sonstigen ökonomi- 
schen Nebennutzungen; 
b) bey Wlesen in dem mitteljährigen 
Ertrage an Heu und Grumet; 
c) bep Waleungen in dem nachhaltigen 
Holzertrage nach der der Holzart ent- 
sprechenden Wirthschafts = Methode 
und unter Freybelassung der Forst- 
Rebennutzungen; und 
4) bey allen übrigen Gründen in dem 
den vorstehenden Hauptkultur: Arten 
assimi.irten Ertrage.
	        
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