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len Theilen Unseres Königreiches nach den
besonderen Bestimmungen des gegenwérti-
gen Gesehes in gleichföärmige Anwendung
kommen.
g. 2.
Die definitive Grundsteuer ist eine di-
recte Staatsauflage vom Grund und Boden.
g. 3.
Fär die Grundsteuer wird nur eine
einfache Beytragsgrösse ausgemittelt, und
es bleibt dieselbe unveränderk, so lange der
Besteuerungsgegenstand dauert.
g. .
Da, wo der Grund und Boden mit
Dominical: und andern Reallasten, insbe-
sondere mit der Zehentlast beschwert ist,
steuert der Besitzer der Deminical; und
Zehentrenten nach dem Antheile, den er an
dem Ertrage des Grund und Vodens
nimmt, dem Grundeigenthümer, Nutniesser
und Grundbesitzer zum Steuersimplum bey.
Der Beytrag des Grundeigenthämers,
Nutznießers und Grundbesitzers nach Abzug
aller Dominical; und Reallasten ist alsdann
die eigentliche Rustikalsteuer; der Bey-
trag der Besitzer der Dominicalrenten, die
Doöminicalsteuer; der Beytrag der Ze-
hentberechtigten die Zehentstener.
Im Rheinkreise hat der Besißer des
mit einer Grundrente beschwerten Grund
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und Bodens die Grundsteuer alleln zu tra-
gen; dagegen darf er dem Besiher der
Grundrente nach den Bestimmungen der
dort bestehenden Gesetze und in den von
denselben vorgesehenen Fällen, ein Fünftel
der Rente in Abzug bringen.
g. 5.
Der Maaßstab der Besteuerung ist bey
allen Grundstuͤcken der, aus deren Flaͤchen-
Inhalt und der nach ihrer natürlichen Er-
tragsfähigkeit erhobene mittelährige Ertrag
besselben.
Er besteht bey allen Kulturarten nur
in dem Hauptproducte, und zwar:
a) bey Aeckern in dem mitteljährigen
Körnerertrage nach Abzug der Aus-
saat und unter Freybelassung des Stro-
hes, der Früchte der Brache, der
Weide und aller sonstigen ökonomi-
schen Nebennutzungen;
b) bey Wlesen in dem mitteljährigen
Ertrage an Heu und Grumet;
c) bep Waleungen in dem nachhaltigen
Holzertrage nach der der Holzart ent-
sprechenden Wirthschafts = Methode
und unter Freybelassung der Forst-
Rebennutzungen; und
4) bey allen übrigen Gründen in dem
den vorstehenden Hauptkultur: Arten
assimi.irten Ertrage.