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g. 6.
Der Maaßstab für die Besteuerung der
Dominical= und andern Renten ist ihr jährt
licher wirklicher oder eingeschätzter Ertrag,
für die Besteuerung der Zehnten, mit Aus-
schluß der nach §. 0. besonders zu behan-
delnden Klein= und Blutzehenten, der steu-
erbare Körnerertrag der Grundstücke.
Die Dominicalisten und Zehentbesitzer
werden von dem Tage der Einführung des
gegenwärtigen Gesehes an, in Beziehung
auf Steuernachlásse den Rusticalisten beo
jedem Anlaße durchaus gleichgestellt.
C. 7.
Der Flaͤcheninhalt der Grundstuͤcke
wird durch eine allgemeine, genaue Par-
cellar-Messung und Berechnung, die natür-
liche Ertragssähigkeit aber durch wirkliche
Ertragsausmittelung (Bonitirung) bey ge-
wissen Grundstücken als AnhaltspunctenMu-
stergründen) gefunren, mit welchen alle
übrigen Grundstücke verglichen, und hier-
nach in Classen gebracht werden.
g. g.
Der Ertrag der Renten aus dem Do-
minicalverbande und anderen nutzbaren Rech-
ten, so wie der Zehentrechte, wird durch
Liquidation, Fatirung und controlirende
Schätung erhoben.
G. 0.
Nach denselben Grundsätzen, wie §.
6. und 68. wird erhoben, jedoch ausgeschie-
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den, und nach abgesonb#erten Katastern be-
steuert der Erteag:
o) aus Klein", Brach-, oder Grün= Ze:
henten, in so ferne die der Ausze=
hentung unterliegenden Früchte als
eine bloße Rebennußung, nichr aber
als eine bereits in dem Rustical-Er-
trag begriffene Hauptnutzung erscheinen,
b) aus Blutzehenten;
c) aus dem Fischrechte, und
d) aus der Jagdgerechesame.
Wenn der Eigenthümer, Nuhnießer und
Besitzer des Grund und Bodens die auf dem-
selben ruhenden Klein-, Brach= und Grün-
Zehent-Rechte erwirbt, und dadurch die-
selben mit seinem Grunde consolidirt, höre
jedoch die Steuer, welche von diesem Rech-
te erhoben worden ist, während dasselbe
gesondert genossen wurde, auf, und wird
abgeschrieben.
1I. Capitel.
Von der Messung.
K. 10.
Die Grundlage der Messung bildet ein
Neß trigonometrisch bestimmter Dreyecke
des ersten und zweyten, dann geometiisch
bestimmter Dreyecke (Derailnetz) des dritten
Runges.
An diese knüpfe sich die Detailmessung
an, welche nach Vierecken (Meßblättern)
geschieht, die sich durch den Schnitt von
Parallelen bilden, welche in senkrech=
(12°)