Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g. 6. 
Der Maaßstab für die Besteuerung der 
Dominical= und andern Renten ist ihr jährt 
licher wirklicher oder eingeschätzter Ertrag, 
für die Besteuerung der Zehnten, mit Aus- 
schluß der nach §. 0. besonders zu behan- 
delnden Klein= und Blutzehenten, der steu- 
erbare Körnerertrag der Grundstücke. 
Die Dominicalisten und Zehentbesitzer 
werden von dem Tage der Einführung des 
gegenwärtigen Gesehes an, in Beziehung 
auf Steuernachlásse den Rusticalisten beo 
jedem Anlaße durchaus gleichgestellt. 
C. 7. 
Der Flaͤcheninhalt der Grundstuͤcke 
wird durch eine allgemeine, genaue Par- 
cellar-Messung und Berechnung, die natür- 
liche Ertragssähigkeit aber durch wirkliche 
Ertragsausmittelung (Bonitirung) bey ge- 
wissen Grundstücken als AnhaltspunctenMu- 
stergründen) gefunren, mit welchen alle 
übrigen Grundstücke verglichen, und hier- 
nach in Classen gebracht werden. 
g. g. 
Der Ertrag der Renten aus dem Do- 
minicalverbande und anderen nutzbaren Rech- 
ten, so wie der Zehentrechte, wird durch 
Liquidation, Fatirung und controlirende 
Schätung erhoben. 
G. 0. 
Nach denselben Grundsätzen, wie §. 
6. und 68. wird erhoben, jedoch ausgeschie- 
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den, und nach abgesonb#erten Katastern be- 
steuert der Erteag: 
o) aus Klein", Brach-, oder Grün= Ze: 
henten, in so ferne die der Ausze= 
hentung unterliegenden Früchte als 
eine bloße Rebennußung, nichr aber 
als eine bereits in dem Rustical-Er- 
trag begriffene Hauptnutzung erscheinen, 
b) aus Blutzehenten; 
c) aus dem Fischrechte, und 
d) aus der Jagdgerechesame. 
Wenn der Eigenthümer, Nuhnießer und 
Besitzer des Grund und Bodens die auf dem- 
selben ruhenden Klein-, Brach= und Grün- 
Zehent-Rechte erwirbt, und dadurch die- 
selben mit seinem Grunde consolidirt, höre 
jedoch die Steuer, welche von diesem Rech- 
te erhoben worden ist, während dasselbe 
gesondert genossen wurde, auf, und wird 
abgeschrieben. 
1I. Capitel. 
Von der Messung. 
K. 10. 
Die Grundlage der Messung bildet ein 
Neß trigonometrisch bestimmter Dreyecke 
des ersten und zweyten, dann geometiisch 
bestimmter Dreyecke (Derailnetz) des dritten 
Runges. 
An diese knüpfe sich die Detailmessung 
an, welche nach Vierecken (Meßblättern) 
geschieht, die sich durch den Schnitt von 
Parallelen bilden, welche in senkrech= 
(12°)
	        
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