145
. 54.
Zur Einrechnung oder zum Abzuge
sind aber nicht geeignet die auf unbenannte
Kontrakte begründeren, durch bedungene
Gegendienste oder Leistungen kompensirten
Reichnisse, als da sind: Pensionen, Besol=
dungen, Austrage, Almosen, Entschädigun-
gen, Lied= und Taglöhne u. s. w.
F. 55.
Dominikalabgaben von Realgewer-
ben und Gerechtigkeiten werden gleich den
übrigen Dominikalabgaben behandelt.
. 560.
Die jährlichen Holzrechts-Bezüge
kommen nach Maaß der für den Bezirk der
dienstbaren Holzgründe bey der Vonitirung
ausgemittelten Holzwerthe in Auschlag.
57.
Die Alpenweide aus Berechtigung
(Servitur) unterliegt derselben Veranschla-
gung und Ertragsberechnung, wie die Wei-
de auf eigenthümlichen Alpen (F. 20.)
. 53.
Die Klein= und Blutzehenten sollen
ihren Ertrage nach durch Fatirung der Be-
rechtigten und durch kontrollirende Lianidi=
rung mit den Pflichtigen hergestellt werden.
X. 50.
Der Ertrag aus der Jagdgerecht-
same wird durch Fatirung und Schäßung,
——
146
und dann bey Jagden, welche verpachtet
sind, unter Berücksichtigung der Pacheschil-
linge erheben.
S. 60.
Die Fischrechte kommen nach ihrem
durch Fatirung und Schätzung erhobenen
jährlichen Ertrage über Abzug der allenfalls
erfoderlichen Setzbrut in Auschlag.
V. Kapite l.
Vonder Lbiquidirung, Katastrirung
und Umschreibung.
A. Liquidirung.
. 61.
Die Anlage der Kataster gründet sich
auf eine allgemeine iquidation, wo-
durch mittelst legaler Verhandlungen einer-
seits für jeden einzeln vermessenen und in
Plan gelegten Grundbesitz pecifisch, nach
Verschiedenartigkeit der Benennung, des
Erwerbticels und des freien oder belafsteten
Eigenthums von dem Bestker die Aner-
kennung der Richtigkeit erzweckt, anderer=
seits zugleich alle und sede euf den Grand-
besitz liegenden Dominikal= und diesen gleich:
geachteten anderen Reallasten und Reichnisse
ihrer Art, ihren Ramen und Betrage nach
gleichfalls specisisch erhoben, und von den
Betheiligten als liquid bestätiget werden.
9. 62.
Jeder Polizeibezitk bildet zugleich einen
Liquidirungs--Bezirk, innerhalb dess n meh-