Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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. 54. 
Zur Einrechnung oder zum Abzuge 
sind aber nicht geeignet die auf unbenannte 
Kontrakte begründeren, durch bedungene 
Gegendienste oder Leistungen kompensirten 
Reichnisse, als da sind: Pensionen, Besol= 
dungen, Austrage, Almosen, Entschädigun- 
gen, Lied= und Taglöhne u. s. w. 
F. 55. 
Dominikalabgaben von Realgewer- 
ben und Gerechtigkeiten werden gleich den 
übrigen Dominikalabgaben behandelt. 
. 560. 
Die jährlichen Holzrechts-Bezüge 
kommen nach Maaß der für den Bezirk der 
dienstbaren Holzgründe bey der Vonitirung 
ausgemittelten Holzwerthe in Auschlag. 
57. 
Die Alpenweide aus Berechtigung 
(Servitur) unterliegt derselben Veranschla- 
gung und Ertragsberechnung, wie die Wei- 
de auf eigenthümlichen Alpen (F. 20.) 
. 53. 
Die Klein= und Blutzehenten sollen 
ihren Ertrage nach durch Fatirung der Be- 
rechtigten und durch kontrollirende Lianidi= 
rung mit den Pflichtigen hergestellt werden. 
X. 50. 
Der Ertrag aus der Jagdgerecht- 
same wird durch Fatirung und Schäßung, 
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und dann bey Jagden, welche verpachtet 
sind, unter Berücksichtigung der Pacheschil- 
linge erheben. 
S. 60. 
Die Fischrechte kommen nach ihrem 
durch Fatirung und Schätzung erhobenen 
jährlichen Ertrage über Abzug der allenfalls 
erfoderlichen Setzbrut in Auschlag. 
V. Kapite l. 
Vonder Lbiquidirung, Katastrirung 
und Umschreibung. 
A. Liquidirung. 
. 61. 
Die Anlage der Kataster gründet sich 
auf eine allgemeine iquidation, wo- 
durch mittelst legaler Verhandlungen einer- 
seits für jeden einzeln vermessenen und in 
Plan gelegten Grundbesitz pecifisch, nach 
Verschiedenartigkeit der Benennung, des 
Erwerbticels und des freien oder belafsteten 
Eigenthums von dem Bestker die Aner- 
kennung der Richtigkeit erzweckt, anderer= 
seits zugleich alle und sede euf den Grand- 
besitz liegenden Dominikal= und diesen gleich: 
geachteten anderen Reallasten und Reichnisse 
ihrer Art, ihren Ramen und Betrage nach 
gleichfalls specisisch erhoben, und von den 
Betheiligten als liquid bestätiget werden. 
9. 62. 
Jeder Polizeibezitk bildet zugleich einen 
Liquidirungs--Bezirk, innerhalb dess n meh-
	        
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