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rere Steuergemeinden nach Ermessen der
Scaats= Behörden nach unwandelbaren, kein
Grundstück durchschneidenden, an sich geo-
graphisch geschlossenen Gränzen gebildet
werden.
g. 63.
Das Liquldations-Geschäft wird durch
besondere Commissarien, welche die Staars=
Regierung ernennt, in der Art besorgt,
daß solches für die Zukunft vollen Glau-
ben hat.
S. 6.3.
Bei den Liquidations-Verhandlungen
haben die Betheiligten persönlich oder durch
legal Bevollmächtigte zu erscheinen.
Als Betheiligte werden betrachtet, alle
Besitzer von steuerbaren Grund-Realitäten
von steuerbaren Dominikal: und Zehentren-
ten, so wie von steuerbaren Fischereien,
Jagd= und Realrechten. Zeitpächter und
Nuhtniesser müssen von dem Eigenthümer be-
vollmächtiget seyn.
§. 65.
Es soll bey der Liquidation nur der
Beützstand des Zeitpunctes der Verhand-
lungen berücksichtiget werden.
Beny im Streit befangenen Grundstä-
cken, Rechten und Renten müssen die
Rechtsansprüche des Gegentheils gehörig zu
Protokoll vorgemerkt werden.
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Herrenlose und von Niemand in Besitz
und Eigenthum angesprochene Gründe wer-
den dem Staate zugeschrieben.
g. 66.
Vor dem wirklichen Beginn der Li-
quidations-Verhandlungen sind jeder Steuer-
Gemeinde zur Einleitung des Geschäfts:
1) der vollständig numerirte Steuerplan,
2) das Repertorium der laufenden Plan-
und Hausnumern,
5) die Namenliste, und
5) die Besitzlisten (über die jeden Besi-
ber zugesch-iebenen Grundstücke) mit
dem Auftrage zuzustellen, daß sämmr-
liche Grundbesiger innerhalb einer fest-
zusetzenden Frist
o) den Plan im Voraus einsehen, und
sich in demselben über dessen Be-
gränzung, Inbegen?, Unterabthei-
lung und Numerirung näher in-
formiren;
b) die Richtigkeit der in den Be-
sitlisten einem Jeden zugeschriebenen
Grundstücke prüfen, und nach
Befund die abgängig oder unrichtig
zugeschriebenen darin besonders be-
merken;
JP) die schon bestehenden oder erst zu
schöpfenden eigenen Ramen der
Grundstücke in den Besitlisten.
wirklich eintragen;