Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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die in dem Besihe oder am Steuerobjecte 
selbst vorgehenden Veraͤnderungen dem Rent- 
oder Steuercontrolamte anzuzeigen, und sich 
ein unentgeldlich zu ertheilendes An- 
meldungs-Certifikat zu erholen. 
g. 72. 
Ohne Beibringung eines solchen Cer- 
tifikates ist es den Gerichts- und Notariats- 
Behoͤrden untersagt, eihen Brief auszufer- 
tigen, oder die Verlautbarung eines Akteo 
vorzunehmen, der eine Veränderung in dem 
Besitze der Keuerbaren Gegenstände zur 
Folge hat. 
§. 75. 
Der gegen die Bestimmungen des F. 
71. handelnde Stenerpflicheige haftet su## 
die bis zur Umschreibung verfallene Steuer. 
. 
Wenn Percusserungs-Verträge bey der 
Verbriefung vor der Gerichtsbehörde nicht 
als bestehend erkannt, oder sonst wie- 
der rückgángig werden: so hat die pro- 
tokollirende Behörde unter Rücksendung des. 
Anmeldungs-Certisikates das Rent= oder 
Steuer-Controllamt sofert in Kenntulß zu 
seen. 
Ein Gleiches ist von siegelmäßigen 
Conrahenten zu beobachten, wenn die Ver- 
naͤge, welche sie unter tigener Verbriefung 
  
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schließen wollen, nach Erholung der gleich- 
mäßig erfoderlichem Anmeldungs-Scheine 
wleder rückgäugig werden. 
Zerschlagen sich Verträge unsiegel- 
mäßiger Contrahenten, noch ehe sel- 
be sich zur Verbriefung angemeldet haben; 
so liegt der Parthei ob, hievon dem Renk- 
oder Stenerkontroll-Amte sogleich unter 
Rückgabe des Cerrifikats Anzeige zu machen. 
&. 75. 
Ueber alle wirklich vor sich ge- 
#angenen VWerbriefungen, (wobey es eine 
unerläßliche Forderung ist, jedesmal den ein- 
schlägigen Steuerdistrikt, die Haus- 
Nummer und das Kataster-Folium 
der Kontrahenten im Briefsprotokolle anzu- 
führen,) haben die protokollirenden Beher-= 
den die empfangenen Anmeldungs-Certif 
kate (mit dem Datum und Follum des 
Briefsprotolls versehen) quartalweise mit- 
telst Consignationen an das Rent= oder 
Steuerkontrollamte zu remittiren. 
g. 76. 
Als Gegenstaͤnde der Umschreibungen 
sind zu betbachten alle Veraͤnderungen, wel- 
che sich entweder 
mit den Personen der Besitzer, oder 
in der Art und Weise des Besizzes, eder 
mit den katastrirten Besitzungen selbst 
wirklich ereignen, es moͤge solches gesche
	        
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