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die in dem Besihe oder am Steuerobjecte
selbst vorgehenden Veraͤnderungen dem Rent-
oder Steuercontrolamte anzuzeigen, und sich
ein unentgeldlich zu ertheilendes An-
meldungs-Certifikat zu erholen.
g. 72.
Ohne Beibringung eines solchen Cer-
tifikates ist es den Gerichts- und Notariats-
Behoͤrden untersagt, eihen Brief auszufer-
tigen, oder die Verlautbarung eines Akteo
vorzunehmen, der eine Veränderung in dem
Besitze der Keuerbaren Gegenstände zur
Folge hat.
§. 75.
Der gegen die Bestimmungen des F.
71. handelnde Stenerpflicheige haftet su##
die bis zur Umschreibung verfallene Steuer.
.
Wenn Percusserungs-Verträge bey der
Verbriefung vor der Gerichtsbehörde nicht
als bestehend erkannt, oder sonst wie-
der rückgángig werden: so hat die pro-
tokollirende Behörde unter Rücksendung des.
Anmeldungs-Certisikates das Rent= oder
Steuer-Controllamt sofert in Kenntulß zu
seen.
Ein Gleiches ist von siegelmäßigen
Conrahenten zu beobachten, wenn die Ver-
naͤge, welche sie unter tigener Verbriefung
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schließen wollen, nach Erholung der gleich-
mäßig erfoderlichem Anmeldungs-Scheine
wleder rückgäugig werden.
Zerschlagen sich Verträge unsiegel-
mäßiger Contrahenten, noch ehe sel-
be sich zur Verbriefung angemeldet haben;
so liegt der Parthei ob, hievon dem Renk-
oder Stenerkontroll-Amte sogleich unter
Rückgabe des Cerrifikats Anzeige zu machen.
&. 75.
Ueber alle wirklich vor sich ge-
#angenen VWerbriefungen, (wobey es eine
unerläßliche Forderung ist, jedesmal den ein-
schlägigen Steuerdistrikt, die Haus-
Nummer und das Kataster-Folium
der Kontrahenten im Briefsprotokolle anzu-
führen,) haben die protokollirenden Beher-=
den die empfangenen Anmeldungs-Certif
kate (mit dem Datum und Follum des
Briefsprotolls versehen) quartalweise mit-
telst Consignationen an das Rent= oder
Steuerkontrollamte zu remittiren.
g. 76.
Als Gegenstaͤnde der Umschreibungen
sind zu betbachten alle Veraͤnderungen, wel-
che sich entweder
mit den Personen der Besitzer, oder
in der Art und Weise des Besizzes, eder
mit den katastrirten Besitzungen selbst
wirklich ereignen, es moͤge solches gesche