Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

155 
hen durch Vertraͤge, durch gerichtliche 
Zusprechungen und Zwangs:- Veraͤusserun- 
gen, durch Elementar= oder sonstige Zu- 
fälle und Unfélle; es möge hiedurch eine 
Steuer-Mehrung oder Minderung ver- 
anlaßt werden, oder ohne alle solche 
Mehr oder Minderung die eintretende 
Veränderung oder Neuerung auf das Ka- 
taster nur in seiner Eigenschaft als Grund- 
Saal: und Lagerbuch Bezug haben. 
Wenn Grundstücke als ursprünglich 
steuerfrey mit keiner Bonitätsklasse ver- 
sehen z. B. Strassen, Wege, öffentliche 
Dläßze, Kirchhöfe ier in nubbares und steu- 
erbares Eigenthum übergehen: so sind die- 
selben bel der Umschreibung nach den im 
Kop. III. . 33 und 34. ongegebenen Nor- 
men anzugleichen, und ist hiernach die Verr 
hälcnißzahl und Steuerbelegung auszuwerfen. 
K. 77. 
Die Umschreibungen müssen in eigenen 
Umschreib-Katastern behandelt werden; nur 
ausnahmsweise geschehen sie im Urkataster: 
diese Ausnahmen werden reglementär be- 
stimmr. 
§k. 78. 
Alle und jede Umschreibungen, welche 
im Umschreib= oder Urkataster geschehen, 
müssen in vreinen und getreu vollständigen 
Abschriften von den Umschreib-Behörden 
auch in die Karaster-Auszüge des Bethei- 
154 
ligten auf officielle Weise unentgeldlich uͤber- 
tragen, und dadurch das Partialkataster mit 
dem amtlichen Gesammtkataster in fortwaͤh- 
render Uebereinstimmung und Gleichlamig- 
keit erhalten werden. 
Eben so sollen in besonders gehaltenen 
Quittungsbüchern der Steuerpflichrigen die 
durch die Umschreibung veranlaßten Abän= 
derungen der Steuer: Simplen unentgeldlich 
nachgetragen werden. 
F. 790. 
Die zu erhebenden Umschreibgebühren 
richten sich nach den bestehenden Tarxnormen. 
g. 80. 
Hinsichtlich der von der Anmeldung 
der Veränderungen bis zur wirklichen Um- 
schreibung föllig werdenden Steuern, so wie 
für die Umschreib= Gebühren wird sich im- 
mer an den Besiher gehalten, und den par- 
theien überlassen, sich über diesen Punkt un: 
tereinander auszugleichen. 
. 81. 
Wenn die Umschreibungen vorläusige 
Messungen der Grundstäcke erfordern, 
so tragen die Betheiligten die Kosten. 
Die in der vorstehenden I9§. 71. — 81. 
über die Umschreibung gegebenen Bestimm-= 
ungen finden für den Nheinkreis ihre An- 
wendung nicht. Die Umschreibung des Güter: 
wechsels geschieht in diesem Kreise nach den 
14)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.