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Neklamationen werden nicht gestattet:
a gegen die nach S 25 erceptionsfrei
gesetzten Mustergründe;
b) gegen das Steuerverhältniß ganzer
Gutskomplere, Fluren und Distrikte;
JP) gegen solche kleine Differenzen in
der Besteuerung, welche selbst dem
geübten Sinne der Sachverständi-
gen mit Gewißhelt nicht mehr er-
kennbar sind.
62.
Eine angeblich fehlerhafte Mes-
sung wird durch einen von der Kataster-
stellee abgeordneten Geometer revidirt und
das Resultat dem Beschwerdeführer zur
Kenmnuiß gebracht. Begnugzt lebterer sich
hiemit nicht, so steht ihm srei, einen ge-
prüften Feldmesser in Vorschlag zu brin-
gen, welcher zugleich mit einem von der
Katasterstelle zu diesem Zwecke aufgestellten
Geometer genaue Nachmessung pflegt. Ver-
einigen sich beide Feldmesser in ihren Re-
sultaten nicht, so steht die Entscheidung in
lehter Instanz bei der Katasterstelle.
. 38.
Irrthümer in der Liquidation, in den
Berechnungen und Kataster-Vorträgen wer-
den doch nachträgliche genaue Untersuchung
und Nachbesserung berichrigec.
S. 90.
Beschwerden wider eine unrichtige
Classifikation der Grundstücke werden
158
durch eine wiederholte Classisicirung abge-
than, wie weiter unten näher bestimmt wird.
S. 90.
Die Classifikation wird als unrichtig
erkanne:
a) wenn bey höheren Bonitäten, und
zwar von der vierten Classe an
aufwärts, das Mißverhältniß der
einem Grundstücke gegebenen Classe
in Vergleichung zu den betreffenden
Mustergründen wenigstens zwey
volle Classen, bey niederen Bo-
nitäten aber, und zwar von der
vierten Classe an abwärts eine
ganze Classe, und von der ersten
Classe abwärts selbst eine Bruch-
Classe betrigt;
wenn ein Grumstück von großer
Fläche und von verschiedenen Boni-
täten ohne eine vorausgegangene
Ausscheidung ordnungswidrig im
Complere geschäßt, und demnach
dafür eine Durchschnittsklasse aus-
gesprochen worden ist.
Jede Reklamation, welcher die nach
diesem § erforderliche Begründung
mangelt, ist schlechterdings unzu-
läßig.
b
–
§ 01.
Jeder Steuerpflichtige hat das Reche,
hegen unverhältnißmäßige Besteuerung in-
nerhalb der Gränzen der Verfügungen der
. 35. 60. und 90. zu reklamicen.
(14 )