Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Neklamationen werden nicht gestattet: 
a gegen die nach S 25 erceptionsfrei 
gesetzten Mustergründe; 
b) gegen das Steuerverhältniß ganzer 
Gutskomplere, Fluren und Distrikte; 
JP) gegen solche kleine Differenzen in 
der Besteuerung, welche selbst dem 
geübten Sinne der Sachverständi- 
gen mit Gewißhelt nicht mehr er- 
kennbar sind. 
62. 
Eine angeblich fehlerhafte Mes- 
sung wird durch einen von der Kataster- 
stellee abgeordneten Geometer revidirt und 
das Resultat dem Beschwerdeführer zur 
Kenmnuiß gebracht. Begnugzt lebterer sich 
hiemit nicht, so steht ihm srei, einen ge- 
prüften Feldmesser in Vorschlag zu brin- 
gen, welcher zugleich mit einem von der 
Katasterstelle zu diesem Zwecke aufgestellten 
Geometer genaue Nachmessung pflegt. Ver- 
einigen sich beide Feldmesser in ihren Re- 
sultaten nicht, so steht die Entscheidung in 
lehter Instanz bei der Katasterstelle. 
. 38. 
Irrthümer in der Liquidation, in den 
Berechnungen und Kataster-Vorträgen wer- 
den doch nachträgliche genaue Untersuchung 
und Nachbesserung berichrigec. 
S. 90. 
Beschwerden wider eine unrichtige 
Classifikation der Grundstücke werden 
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durch eine wiederholte Classisicirung abge- 
than, wie weiter unten näher bestimmt wird. 
S. 90. 
Die Classifikation wird als unrichtig 
erkanne: 
a) wenn bey höheren Bonitäten, und 
zwar von der vierten Classe an 
aufwärts, das Mißverhältniß der 
einem Grundstücke gegebenen Classe 
in Vergleichung zu den betreffenden 
Mustergründen wenigstens zwey 
volle Classen, bey niederen Bo- 
nitäten aber, und zwar von der 
vierten Classe an abwärts eine 
ganze Classe, und von der ersten 
Classe abwärts selbst eine Bruch- 
Classe betrigt; 
wenn ein Grumstück von großer 
Fläche und von verschiedenen Boni- 
täten ohne eine vorausgegangene 
Ausscheidung ordnungswidrig im 
Complere geschäßt, und demnach 
dafür eine Durchschnittsklasse aus- 
gesprochen worden ist. 
Jede Reklamation, welcher die nach 
diesem § erforderliche Begründung 
mangelt, ist schlechterdings unzu- 
läßig. 
b 
– 
§ 01. 
Jeder Steuerpflichtige hat das Reche, 
hegen unverhältnißmäßige Besteuerung in- 
nerhalb der Gränzen der Verfügungen der 
. 35. 60. und 90. zu reklamicen. 
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