Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Theil vermietheten Häusern wird ausgemik- 
telt kurch die Angabe der Miether und 
der Hauseigenthümer. 
K. 13. 
Der Eigenthümer schlägt die selbst- 
benützten oder vorübergehend nicht ver- 
mietheten Theile der Gebäude nach Ver- 
#ältniß der vermietheten oder nach den letz- 
ten Miethzinsen an. 
Die Taratoren sehen die gemachten 
Angaben ein, und erkennen sie an, oder 
berichtigen se. 
S. 11. 
Zu Musiterhäusern werden solche 
gewählt, die ganz oder zum größeren Thei- 
le wirklich vermiethet sind. 
Sollen sie als Muster gültig seyn, 
so ist jedoch erforderlich, daß ihr vom Ei- 
genthümer und den Miethbewohnern ange- 
gebener Miethertrag von sämmtlichen To- 
ratoren anerkannt, und hingegen von kei- 
nem andern Hauseigenthümer, innerhalb 
eines nach Bedarf der Sache festzusetzenden 
unerstrecklichen Termins ven drey bis vier= 
zehn Tagen von der öfssentlichen BVekannt= 
machung der Musterhäuser und ihrer Mieth-= 
sätze an, Einspruch erhoben und erwiislich 
gemacht worden sey. 
. 15. 
Wer den wahren Mitthertrog ver- 
schweigt, unterliegt zum Besten des Local= 
Armenfondes einer dem dreyfachen Betrage 
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der verschwiegenen Miethrente gleichkom= 
menden Strafe, mag er Miekhmann oder 
Vermiether seyn. Außerdem noch muß der 
Steuercasse von der verschwiegenen Mieth= 
rente der treffende Steuerbekrag ersetzt 
werden. 
g. 16. 
Nach dem fuͤr die Mustergebaͤude aus- 
gesprochenen Miethertrag erfolgt die Er- 
trags: Einschähung der übrigen unvermie- 
theten oder nur zum Theile vermietheten 
Gebäude. « 
5.17. 
Gebaͤude, welche der Eigenthuͤmer zum 
eigenen Gebtauch ganz inne hat, werden 
ohne Fassion von seiner Seite durch die 
Tarxatoren je nach ihrer Miethfaͤhigkeit und 
in Vergleich mit den Musterhäusern einge- 
schätt. 
Vey Pfarrhöfen in solchen Orten, 
in welchen die Häuser nach Vorschrift des 
9. 4. lit. a. in die Steuer gelegt werden, 
soll jedoch, in so ferne dieselben nicht ver- 
miethet, sondern bloß zur Wohnung des 
Pfarre: verwendet sind, die Stenerzah= 
lungspflichtigkeit derselben nur nach dem 
Nuten bemessen werden, den dieselben den 
Dfarrern als Wohnung gewähren. 
l 
Der Miethenerhebung unterliegen auch 
alle Nebengebäude und Haustheile, als 
Keller, Gewölbe, Kramläden, Magazine,
	        
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