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Theil vermietheten Häusern wird ausgemik-
telt kurch die Angabe der Miether und
der Hauseigenthümer.
K. 13.
Der Eigenthümer schlägt die selbst-
benützten oder vorübergehend nicht ver-
mietheten Theile der Gebäude nach Ver-
#ältniß der vermietheten oder nach den letz-
ten Miethzinsen an.
Die Taratoren sehen die gemachten
Angaben ein, und erkennen sie an, oder
berichtigen se.
S. 11.
Zu Musiterhäusern werden solche
gewählt, die ganz oder zum größeren Thei-
le wirklich vermiethet sind.
Sollen sie als Muster gültig seyn,
so ist jedoch erforderlich, daß ihr vom Ei-
genthümer und den Miethbewohnern ange-
gebener Miethertrag von sämmtlichen To-
ratoren anerkannt, und hingegen von kei-
nem andern Hauseigenthümer, innerhalb
eines nach Bedarf der Sache festzusetzenden
unerstrecklichen Termins ven drey bis vier=
zehn Tagen von der öfssentlichen BVekannt=
machung der Musterhäuser und ihrer Mieth-=
sätze an, Einspruch erhoben und erwiislich
gemacht worden sey.
. 15.
Wer den wahren Mitthertrog ver-
schweigt, unterliegt zum Besten des Local=
Armenfondes einer dem dreyfachen Betrage
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der verschwiegenen Miethrente gleichkom=
menden Strafe, mag er Miekhmann oder
Vermiether seyn. Außerdem noch muß der
Steuercasse von der verschwiegenen Mieth=
rente der treffende Steuerbekrag ersetzt
werden.
g. 16.
Nach dem fuͤr die Mustergebaͤude aus-
gesprochenen Miethertrag erfolgt die Er-
trags: Einschähung der übrigen unvermie-
theten oder nur zum Theile vermietheten
Gebäude. «
5.17.
Gebaͤude, welche der Eigenthuͤmer zum
eigenen Gebtauch ganz inne hat, werden
ohne Fassion von seiner Seite durch die
Tarxatoren je nach ihrer Miethfaͤhigkeit und
in Vergleich mit den Musterhäusern einge-
schätt.
Vey Pfarrhöfen in solchen Orten,
in welchen die Häuser nach Vorschrift des
9. 4. lit. a. in die Steuer gelegt werden,
soll jedoch, in so ferne dieselben nicht ver-
miethet, sondern bloß zur Wohnung des
Pfarre: verwendet sind, die Stenerzah=
lungspflichtigkeit derselben nur nach dem
Nuten bemessen werden, den dieselben den
Dfarrern als Wohnung gewähren.
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Der Miethenerhebung unterliegen auch
alle Nebengebäude und Haustheile, als
Keller, Gewölbe, Kramläden, Magazine,