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Stallungen, Remisen, Saͤle, Speicher,
Lager, Werkstätten u. d. gl. Sie hat aus-
geschieden und nicht im Komplexe mit den
Hauptgebäuden zu geschehen, in fo fern
diese Theile nicht schon in den Wohnungs=
Miethen begriffen sind.
. 10.
Die Berechnung des steuerbaren Er-
trages der im Absatze b. deb g. J. erwähn-
ten Häusersteuer? Objicte geschieht nach den
Vestimmungen der d#. ¼., 5. und 0. bey
der Katasterstelle.
V. Capite .
Von der Katastrirung und Um-
schreibung.
. 20.
Die Häusersteuern werden von der
Central-Katasterstelle in besondere für jede
Stenergemeinde angelegten Häusersteuer=
Katastern vorgetragen.
g. 21.
Die auf Häusern ruhenden Oominical=
und andere Realabgaben sind als ein Ge-
genstand der Grundsteuer nach den Bestim-
mungen des Grundsteuer:Gesetzes im Grune-
Steuerkataster in Abrechnung zu bringen,
und kemmen bey der Häuserbesteuerung
nicht in Ansatz.
. 22.
Die Kosten auf die Regulirung und
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Katastrirung der nenen Häusersteuer fallen
dem Aerar zur Last.
g. 23.
Ueber die Art der Anfertigung, Aus-
antwortung und Umschreibung der Kataster,
dann in Hinsicht der Hebrollen kommen die
in dieser Beziehung in dem allgemeinen
Grundsteuergesetze enthaltenen Bestimmun-
gen der 9J. 67 bis 32, in Anwenduug.
VI. Capitel.
Von den Reklamationen wider die
Häusersteuer.
. 25.
Eine Reklamation wider die regulirte
Hiuserbesteuerung kann sich nur begründen:
a) Hinsichtlich der Häuser der Abthei-
lung a. des FJ. . auf fehlerhafte
Angaben der Miethschillinge oder
irrige Einschätzung der Miethen;
b) binsichtlich der Hänsersteuer-Objecte
der Abtheilung b. des- K. 4. auf
fehlerhafte Fläüchenbestimmung.
g. 25.
Reklamatlonen werden nicht gestattet:
a) gegen die guͤltigen Musterhaͤuser, und
b) gegen eine Praͤgravation von weni-
ger als fuͤnf Gulden Miethbetrages.