Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Stallungen, Remisen, Saͤle, Speicher, 
Lager, Werkstätten u. d. gl. Sie hat aus- 
geschieden und nicht im Komplexe mit den 
Hauptgebäuden zu geschehen, in fo fern 
diese Theile nicht schon in den Wohnungs= 
Miethen begriffen sind. 
. 10. 
Die Berechnung des steuerbaren Er- 
trages der im Absatze b. deb g. J. erwähn- 
ten Häusersteuer? Objicte geschieht nach den 
Vestimmungen der d#. ¼., 5. und 0. bey 
der Katasterstelle. 
V. Capite . 
Von der Katastrirung und Um- 
schreibung. 
. 20. 
Die Häusersteuern werden von der 
Central-Katasterstelle in besondere für jede 
Stenergemeinde angelegten Häusersteuer= 
Katastern vorgetragen. 
g. 21. 
Die auf Häusern ruhenden Oominical= 
und andere Realabgaben sind als ein Ge- 
genstand der Grundsteuer nach den Bestim- 
mungen des Grundsteuer:Gesetzes im Grune- 
Steuerkataster in Abrechnung zu bringen, 
und kemmen bey der Häuserbesteuerung 
nicht in Ansatz. 
. 22. 
Die Kosten auf die Regulirung und 
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Katastrirung der nenen Häusersteuer fallen 
dem Aerar zur Last. 
g. 23. 
Ueber die Art der Anfertigung, Aus- 
antwortung und Umschreibung der Kataster, 
dann in Hinsicht der Hebrollen kommen die 
in dieser Beziehung in dem allgemeinen 
Grundsteuergesetze enthaltenen Bestimmun- 
gen der 9J. 67 bis 32, in Anwenduug. 
VI. Capitel. 
Von den Reklamationen wider die 
Häusersteuer. 
. 25. 
Eine Reklamation wider die regulirte 
Hiuserbesteuerung kann sich nur begründen: 
a) Hinsichtlich der Häuser der Abthei- 
lung a. des FJ. . auf fehlerhafte 
Angaben der Miethschillinge oder 
irrige Einschätzung der Miethen; 
b) binsichtlich der Hänsersteuer-Objecte 
der Abtheilung b. des- K. 4. auf 
fehlerhafte Fläüchenbestimmung. 
g. 25. 
Reklamatlonen werden nicht gestattet: 
a) gegen die guͤltigen Musterhaͤuser, und 
b) gegen eine Praͤgravation von weni- 
ger als fuͤnf Gulden Miethbetrages.
	        
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