Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Bezirke proclamirt seyn wird, treten nicht 
nur die bisherigen Gesetze über Besteuerung 
der Gebäude außer Wirkung, sondern es 
hört zu gleicher Zeit auch die Familien- 
Steuer der nach der Verordnung vom 10. 
December 1315 zur siebenten, achten und 
neunten Classe gehörigen Häuserbesttzer, 
Grundorentenbesitzer und Grundbesitzr auf. 
Ludwig. 
  
18. 
9. 40. 
Unser Staats-Ministerium der Fi- 
nanzen ist mit dem Vellzuge gegenwärtigen 
Gesetzes beaustragk, welches durch das Ge- 
setzblatt des Reichs verkündet werden 
soll. 
Gegeben im Bad Brückenau am 15. 
August 1828. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner. 
v. Maillot. 
Gr. v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staaksrath und General-Sekretär.
	        
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