Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

*1 
Ob der Gesetz-Entwurf oder Antrag 
in der ihm durch die vorlufige Ab- 
stimmung über die einzelnen Artikel 
gegebenen Gestaltung angenommen 
oder verworfen werde 2 
Die Kammer kann jedoch, wenn über 
ein Gesetz-Buch oder über einen aus mehr 
als fünfzig Artikeln bestehenden Antrag 
abgestimmt wird, die definitive Abstim- 
mung vertagen, jedoch nicht länger als 
zweymal vier und zwanzig Stunden. 
. 10. 
In der nämlichen Weise ist die defini- 
tive Abstimmung über die Annahme oder 
Verwerfung derjenigen Gesetz-Entwürfe 
und Anträge vorzunehmen, welche nur 
aus einem einzigen Artikel bestehen. 
. 11. 
Bey der definitiven Abstimmung wird 
jedes Mitglied nach der Reihe der Sitze 
namentlich aufgecufen, und es hat hiebeyn 
der zweite Präsident zuerst abzustimmen. 
Der dirigirende Präsident stimmt zu- 
letzt, und zwar unmittelbar nach den bey- 
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den Sekretaͤren; wenn durch bessen Ab- 
stimmung Gleichheit entsteht, so kommt 
demselben noch eine weitere, entscheidende 
Stimme zu. 
g. 12. 
Die Stimme wird ohne weitere Moti- 
virung oder Erläuterung durch das Aus- 
sprechen eines 
„Ja“ oder „Nein“ 
abgegeben. 
Der Präsident spricht am Ende die 
Stimmen-Mehrheit und hiernach den 
Beschluß der Kammer aus. 
. 13. 
Findet üuber einen von der Staatsregie- 
rung mitgetheilten Gesetz: Entwurf in dem 
durch den VF. 51. Tit. II. der X. Beylage 
zur Perfassungs= Urkunde vorgesehenen 
Falle eine wiederholte Verathung statt, 
so soll die Abstimmung unmittelbar auf 
die Discussion folgen, und zwar in der 
Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben,
	        
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