Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Steigen der Holzpreise zumal da, wo starke Con- 
kurrenz einkitt, möglichst zu verhindern, besteht 
die Anordnung, daß die Verkaufspreise nur pe- 
riodisch aus den laufenden Preisen regulirt, die 
Aufwurfspreise bey den Versteigerungen aber sters 
iu einem gewissen, nach den Lokal-Verhältnissen 
stärkeren oder minderen Procentbetrage unter den 
Perkaufspreisen oder dem eigemtlichen Holzwerthe 
angesetzt werden. 
68. 
Lehenwesen. 
a) Wir finden Uns nicht veraulaßt, eine 
-enderung in den Bestimmungen des K. 50. des 
Lehenedikts vom 7. July 1808 vorzunehmen, son- 
dern wollen es bey den, den Vasallen bereits zu- 
gewenderen, sehr erheblichen Erleichterungen be- 
wenden lassen. 
b) Da der §. 107. des Lehenedilts vom 7. 
July 1808 sehr klare Bestimmungen enthält, so 
bedarf derselbe um so weniger einer authentischen 
E.liuteung, ale der in demselben vorgesehene 
Fall ohLedieß nur von dem frepen Uebereinkom- 
men der Vasallen und ihrer Agnaten abhängig ist. 
(61). 
Grundrenten des Staats. 
Den Amrag über Umwandlung der Hand- 
löhne bey den Staatsgrundholden in firirte Reich- 
nisse werden Wir genau erwägen. 
70. 
Getreidmagazine des Staats. 
Oleiches gilt von dem Antrage, daß 
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drarialischen Getreid-Magazinen eine zweckmi- 
Higere Einrichtung bey fernerer Bepbehaltung ge- 
geben, und, wenn fülr sachdienlich erachret werden 
soll, diese Magazine im Verlaufe der Jeit auf- 
zuldsen, der Erlds daraus, so wie auch die aus 
der Zien Finangperiode dieß falls bereits admassir- 
ten Geldbeirge der Schuldentilgungsanstalt als 
theilweiser Ersatz ihrer Vorschüsse zur Deckung 
der Bedürfnisse der ersten Finanzperiode definirio- 
zugewiesen werden. 
*I. 
Besendere Abgaben. 
Der Antrag der Stände, die sogenannten 
Clerikalabgaben einer genauen Recherche und Prül- 
fung zu unterstellen, und hievon diejenigen Abga- 
beu abschreiben lassen, welche den geseglichen Prin- 
zipien widerstreiten, wird Unserer Bedacht- 
nahme nicht entgehen. 
72. 
Rechnungswesen. 
a) Wir genehmigen, daß die Aktiv-Reste der 
ersten Finanzperiode dem laufenden Dienste un- 
ausgeschieden überlassen werden, mit der Verbind- 
lichkeit, auch die Passiorückstände jener Periode 
zu übernehmen. Wir werden aber auch die er- 
ferderliche Anordnung treffen lassen, damit die 
gesonderte Auffhrung derselben in den Rechnun- 
Dgen noch ferner beybehalten werde. 
b) Die rücksichtlich des Rechnungsverfahsens 
noch beltehenden Lucken sind Unserer Aufmerksam-
	        
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