17
Steigen der Holzpreise zumal da, wo starke Con-
kurrenz einkitt, möglichst zu verhindern, besteht
die Anordnung, daß die Verkaufspreise nur pe-
riodisch aus den laufenden Preisen regulirt, die
Aufwurfspreise bey den Versteigerungen aber sters
iu einem gewissen, nach den Lokal-Verhältnissen
stärkeren oder minderen Procentbetrage unter den
Perkaufspreisen oder dem eigemtlichen Holzwerthe
angesetzt werden.
68.
Lehenwesen.
a) Wir finden Uns nicht veraulaßt, eine
-enderung in den Bestimmungen des K. 50. des
Lehenedikts vom 7. July 1808 vorzunehmen, son-
dern wollen es bey den, den Vasallen bereits zu-
gewenderen, sehr erheblichen Erleichterungen be-
wenden lassen.
b) Da der §. 107. des Lehenedilts vom 7.
July 1808 sehr klare Bestimmungen enthält, so
bedarf derselbe um so weniger einer authentischen
E.liuteung, ale der in demselben vorgesehene
Fall ohLedieß nur von dem frepen Uebereinkom-
men der Vasallen und ihrer Agnaten abhängig ist.
(61).
Grundrenten des Staats.
Den Amrag über Umwandlung der Hand-
löhne bey den Staatsgrundholden in firirte Reich-
nisse werden Wir genau erwägen.
70.
Getreidmagazine des Staats.
Oleiches gilt von dem Antrage, daß
118
drarialischen Getreid-Magazinen eine zweckmi-
Higere Einrichtung bey fernerer Bepbehaltung ge-
geben, und, wenn fülr sachdienlich erachret werden
soll, diese Magazine im Verlaufe der Jeit auf-
zuldsen, der Erlds daraus, so wie auch die aus
der Zien Finangperiode dieß falls bereits admassir-
ten Geldbeirge der Schuldentilgungsanstalt als
theilweiser Ersatz ihrer Vorschüsse zur Deckung
der Bedürfnisse der ersten Finanzperiode definirio-
zugewiesen werden.
*I.
Besendere Abgaben.
Der Antrag der Stände, die sogenannten
Clerikalabgaben einer genauen Recherche und Prül-
fung zu unterstellen, und hievon diejenigen Abga-
beu abschreiben lassen, welche den geseglichen Prin-
zipien widerstreiten, wird Unserer Bedacht-
nahme nicht entgehen.
72.
Rechnungswesen.
a) Wir genehmigen, daß die Aktiv-Reste der
ersten Finanzperiode dem laufenden Dienste un-
ausgeschieden überlassen werden, mit der Verbind-
lichkeit, auch die Passiorückstände jener Periode
zu übernehmen. Wir werden aber auch die er-
ferderliche Anordnung treffen lassen, damit die
gesonderte Auffhrung derselben in den Rechnun-
Dgen noch ferner beybehalten werde.
b) Die rücksichtlich des Rechnungsverfahsens
noch beltehenden Lucken sind Unserer Aufmerksam-