Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Brandversicherungs-Anstalt. 
Unsere betreffenden 
werden die Antraͤge: 
Staatsministerien 
a) der Brandversicherungö-Anstalt volistaͤn- 
dige Brief= und Geld-Porkofreiheit zu be- 
willigen, 
b) die Kreiskassen und die Rentämter anzuwei- 
sen, daß sie durch Geld= Asfignationen 
die Geldsendungen der besagten Astalt 
erleichtern und minder kostbar machen — 
vorerst einer ndheren Würdigung unter- 
zirhen und Unsere besondere Entschlie- 
ßung darüber erholen. 
Uebrigens werden Wir die betreffenden Be- 
hörden anweisen lassen, mit greßter Strenge dar- 
auf zu wachen, daß bei Brandversicherungen 
beweglichen und unbeweglichen Gutes die Ab- 
. schätzung der Gegenstände stets nur nach ih- 
rem gegenwärtigen Werrhe und Justande ge- 
schehe. 
2. 
1Fe uer-Polizei. 
Es ist Unser ernstlicher Wille, daß die 
Werordnungen uͤber die Feuer-Polizei mit aller 
Strenge gehandhabt werden. Wir befehlen Un- 
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seren obern Polizeistellen, diesem Verwaltungs= 
Zweige, bei welchem die Personen und Gi- 
ter Unserer Unterthanen so sehr betheiliger 
sind, eine geschärfte Aufsicht zu widmen, und 
gegen die, zur Vollziehung der erwähnten Ver- 
ordnungen verpflichteten Beamten und öffent- 
lichen Diener bei wahrgenommener Nachlässig= 
keit mit Kraft und Nachdruck einzuschreiten. 
3. 
Revision der Gewerbs= und 
liensteuer. 
Fami- 
Wir werden die Revision der Gewerbs- 
und Familiensteuer vornehmen, und das Er- 
gebniß den Ständen vorlegen lassen. 
4. 
Brücken= und Pflaster gel der. 
Der Antrag wegen der von den Srtädten 
und Märkten zu erhebenden Brucken= und 
Pflastergelder hat bereirs durch die Beschlüsse 
über die Ermächtigungen im Jollwesen seine Be- 
scheidung erhalten. 
5. 
Die Herstellungdes Bades in Steben. 
Wir werden den Vollzug Unserer we- 
gen Herstellung des Bades in Steben bereits 
erlassenen Verfügungen, und die weiteren zu die- 
sem Zwecke erforderlichen Einleitungen anordnen.
	        
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