XIII
Nahrungsstand hervorgehe S. 137. IV.
Die Ansäßigkeit wird durch definitlven
Eintritt in ein öffentliches Amt der Kirche,
des Stoates oder der Gemeinde erwor-
ben. S. 140. 6. 5. — Bestimmungen
rücksschtlich der Ueberstedlungen. S. 110.
6. 60. Normen, nach welchen die Ge-
meinden die Aufnahmsgebühren zu erhe-
ben berechtigt sind: I. für wickliche Ge-
meindeglieder 141.; ll. für Insossen und
Beyfassen. S. 141. 142. 143. 6. 7. Wer
als Betheiligter bey Ansäßigmachungs=
und Verehelichungsgesuchen zu hören sey
S. 143. 5. 9.
Armenpflesgschaftsrath. Ist bey Ansäßig=
machungs= und Verehelichungsgesuchen
als Betheiligter zu betrachten. S. 144.
8. 9. b.
Aufnahms-Gebuͤhren. Welche Aufuahms—
Gebühren bey Ansäßigmachungen und Ver-
ehelichungen stehen den Gemcinden zu
und nach welchen Normen werden sie er-
hoben S. 141. 132. 6. 1.
Augsburger Wechselordnung. K. Er-
klärung auf den Antrag der Stände we-
gen Erhebung der 95. 1. und 2. Cap.
14. d. A. W. O. zu einem allgemeinen
Gesetze. S. 21 und 22.
Augsburger Wechselrecht gilt für die
bayerische Hypotheken= und Wechlelbank
so wie für deren Filialbanken S. 35.
d. 9.
Ausschuͤsse. Ausschuͤsse der Kammern sind
gehalten, im Fall der königl. Einberu-
fung in der Zwischenzeit des gegenwär-
tigen nund des nachsten Landtags über
Entwürse von Gesetzbüchern zu berathen,
welche von der Staatsregierung unmit-
telbar an sie gelangen. S. 35.
XIV
B.
Bad zu Kissingen.
Erklärung. S. 1
— zu Steben, königliche Erklärung. S.
20. Nr. 5.
K. hierauf bezügliche
7 A.
Bank bayer., Hppotheken= und Wechsel-
Bank. Gesetz hierüber. X. Beylage zum
Abschied für die Ständeversammlung. S.
81 —88.
— — Bestimmungen über die Ausgabe
von Vanknoten, Bestrafung von Nach-
ahmungen und Veränderungen der Bank-
nofen im Nheinkreise und den 7 Kreisen
dieoseits des Rheins S. 82 und 33.
6. 2. Statuten der Bank unterliegen der
k. Genehmigung. S. 83.
— — Bildung des Bankfondes S. 35. 5. 4;
Ausstellung der Aktien. S. 83. 6. 5.
Verwendung des Bankfondes, Marimum
der Zinsen. S. 35 und 84. 5. ö. Com-
missions = Geschäfte, und Geschäfte mit
auöländischen Staatspapieren sind der Bank
untersagt S. 864. 4. 7. Emitkirung der Bank-
noten, bis zu welchem Bektrage sle emit-
tirt werden dürfen. S. B4. §. 3. Wech-
selrechte, welche die Bank und ihre Fi-
lialbanken genießen S. 35. 5. 0. Be-
stimmungen über Zinsen und Fristen. S. 80
6. 10.
Bankaktien. Abtien der bayerischen Hppo-
theken= und Wechselbank werden nur auf
Namen ausgegeben. S. 83. 6. 5.
Bankdirektorium. Känigliche Erklärung
die Organisation des Bankdirektoriums
der bayerischen Hypotheken= und Wech-
selbank betreffend. S. 11.