Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

XIII 
Nahrungsstand hervorgehe S. 137. IV. 
Die Ansäßigkeit wird durch definitlven 
Eintritt in ein öffentliches Amt der Kirche, 
des Stoates oder der Gemeinde erwor- 
ben. S. 140. 6. 5. — Bestimmungen 
rücksschtlich der Ueberstedlungen. S. 110. 
6. 60. Normen, nach welchen die Ge- 
meinden die Aufnahmsgebühren zu erhe- 
ben berechtigt sind: I. für wickliche Ge- 
meindeglieder 141.; ll. für Insossen und 
Beyfassen. S. 141. 142. 143. 6. 7. Wer 
als Betheiligter bey Ansäßigmachungs= 
und Verehelichungsgesuchen zu hören sey 
S. 143. 5. 9. 
Armenpflesgschaftsrath. Ist bey Ansäßig= 
machungs= und Verehelichungsgesuchen 
als Betheiligter zu betrachten. S. 144. 
8. 9. b. 
Aufnahms-Gebuͤhren. Welche Aufuahms— 
Gebühren bey Ansäßigmachungen und Ver- 
ehelichungen stehen den Gemcinden zu 
und nach welchen Normen werden sie er- 
hoben S. 141. 132. 6. 1. 
Augsburger Wechselordnung. K. Er- 
klärung auf den Antrag der Stände we- 
gen Erhebung der 95. 1. und 2. Cap. 
14. d. A. W. O. zu einem allgemeinen 
Gesetze. S. 21 und 22. 
Augsburger Wechselrecht gilt für die 
bayerische Hypotheken= und Wechlelbank 
so wie für deren Filialbanken S. 35. 
d. 9. 
Ausschuͤsse. Ausschuͤsse der Kammern sind 
gehalten, im Fall der königl. Einberu- 
fung in der Zwischenzeit des gegenwär- 
tigen nund des nachsten Landtags über 
Entwürse von Gesetzbüchern zu berathen, 
welche von der Staatsregierung unmit- 
telbar an sie gelangen. S. 35. 
XIV 
B. 
Bad zu Kissingen. 
Erklärung. S. 1 
— zu Steben, königliche Erklärung. S. 
20. Nr. 5. 
K. hierauf bezügliche 
7 A. 
Bank bayer., Hppotheken= und Wechsel- 
Bank. Gesetz hierüber. X. Beylage zum 
Abschied für die Ständeversammlung. S. 
81 —88. 
— — Bestimmungen über die Ausgabe 
von Vanknoten, Bestrafung von Nach- 
ahmungen und Veränderungen der Bank- 
nofen im Nheinkreise und den 7 Kreisen 
dieoseits des Rheins S. 82 und 33. 
6. 2. Statuten der Bank unterliegen der 
k. Genehmigung. S. 83. 
— — Bildung des Bankfondes S. 35. 5. 4; 
Ausstellung der Aktien. S. 83. 6. 5. 
Verwendung des Bankfondes, Marimum 
der Zinsen. S. 35 und 84. 5. ö. Com- 
missions = Geschäfte, und Geschäfte mit 
auöländischen Staatspapieren sind der Bank 
untersagt S. 864. 4. 7. Emitkirung der Bank- 
noten, bis zu welchem Bektrage sle emit- 
tirt werden dürfen. S. B4. §. 3. Wech- 
selrechte, welche die Bank und ihre Fi- 
lialbanken genießen S. 35. 5. 0. Be- 
stimmungen über Zinsen und Fristen. S. 80 
6. 10. 
Bankaktien. Abtien der bayerischen Hppo- 
theken= und Wechselbank werden nur auf 
Namen ausgegeben. S. 83. 6. 5. 
Bankdirektorium. Känigliche Erklärung 
die Organisation des Bankdirektoriums 
der bayerischen Hypotheken= und Wech- 
selbank betreffend. S. 11.
	        
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