Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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die buͤrgerlichen und politischen Rechte 
der griechischen Glaubensgenossen betref- 
fend. IV. Beylage zum Ablsch. f. d. 
St. V. S. 41— 44. (Bezognahme im 
Abschiede hierauf S. 8.) 
Grundsteuer-Geseß, die Abänderung des 
6. 114 des Grundsteuer-Gesetzes betref- 
fend. VIII. Beylage zum Absch. f. d. 
St. V. S. 60 — 70. (Bezugnahme im 
Abschiede hierauf S. 0— 10.) 
Grundsteuer-Geseß. Einführung der des- 
nitiven Steuer S. 71. 9. 2. Bestimmun- 
gen bey Erhöhungen oder Verminderung 
des Rustikal-Steuersimplums. S. 71 — 
⁊2. 8. 3. 
H. 
Häusersteuergesetz. Königliche Erklérung 
auf den Antrag der Stände wegen Revisson 
des Häusersteuer-Gesetzes. S. 21. u. 22. 
Handelsgüter. Wie verlassene Handelsgü- 
ter anzusehen seyen. S. 100. 5. II. 
Heimathe-Angehörige. (Ausschliessend 
Heimaths-Berechtigte). S. 111. ö. 2. 
Nr. 2. (Miethleute, Inleute). S. 111. 
6. 2. Nr. 3. 
Hypotheken= und Wechselbank. Gesetz 
die Errichtung einer baper. Hypotheken= 
und Wechselbank betr. X. Bepl. z. Absch. 
f. d. Ständevers. S. 91 —36. (Bezugnahme 
im Abschiede S. 11.) seehe Bank. 
J. 
Insassen. S. 111. 6. 2. Nr. 1. (sieh Ge- 
meindewesen). Welche Aufnahmsgebühr 
Insassen bey Ansäßigmachungs= und Ver- 
ehelichungesällen zu entrichten haben. S. 
1a2. S. 7. II. » 
Instruktion zum Gewerbsgesetze vom 11. 
XXIV 
September 1825, wird für aufgehoben 
erklärt. Gesetzblatt Nr. 1. S. 12. 0. 
K. 
Kanal. Gesetz, die Erbauung eines Kanals 
zur Verbindung des Rheins mit der Do- 
nau. XII. Beylage zum Abschiede für 
die Ständeversammlung. (Bezugnahme 
im Abschiede hierauf. S. 11 — 12.) 
Richtung des Kanals. S. 00. Bestim- 
mungen über das für die Anlagen des Ka- 
nals zu ererwerbende Privat= und öffent- 
liche Eigenthum. S. 00. Erster Absatz. 
Privilegium der für Erbauung dieses Ka- 
nals sich constituirenden Aktien-Gesellschaft. 
S. 90. u. 100. zweyter Absatz. Die Kanal- 
anlagen sind Eigenthum der Aktieninhaber.= 
S. 100. Abs. 3. Tarif für Erhebung der 
Kanalgebühren. S. 100. Abs. 4. Die dem 
Kanal zu machende Auflage richtet sich 
nach der Bonitätsklasse der daranstossenden 
Grundstücke. S. 100 — 101. Abs. 5. 
Kirchenvermögen. Verwaltung desselben. 
S. 121. d6. 12. Mitglieder der Kir- 
chenvermögens-Verwaltung. S. 121. 6. 
12. a, b, C. 
Kommunalvermögen. Stiftungsvermögen. 
Verwaltung desselben in Städten u. Märk- 
ten zweyt. und drit. Klasse. S. 117. 6. B. 
Kreisumlagen. Gesetz über die Festsetzung 
des Maximums der Kreisumlagen für die 
Jahre 1334 und die Deckung der auf 
die Kreisfonds hingewiesenen Bedürfnisse. 
IX. Beylage zum Abschiede f. d. Stände-= 
Versammlung. S. 77 — 30. (Bezug= 
nahme hierauf im Abschiede S. 10.) 
— — Festsetzung des unüberschreitbaren 
Maximums der zu erhebenden Kreisum= 
lagen. S. 78. Art. I.
	        
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