XXIII
die buͤrgerlichen und politischen Rechte
der griechischen Glaubensgenossen betref-
fend. IV. Beylage zum Ablsch. f. d.
St. V. S. 41— 44. (Bezognahme im
Abschiede hierauf S. 8.)
Grundsteuer-Geseß, die Abänderung des
6. 114 des Grundsteuer-Gesetzes betref-
fend. VIII. Beylage zum Absch. f. d.
St. V. S. 60 — 70. (Bezugnahme im
Abschiede hierauf S. 0— 10.)
Grundsteuer-Geseß. Einführung der des-
nitiven Steuer S. 71. 9. 2. Bestimmun-
gen bey Erhöhungen oder Verminderung
des Rustikal-Steuersimplums. S. 71 —
⁊2. 8. 3.
H.
Häusersteuergesetz. Königliche Erklérung
auf den Antrag der Stände wegen Revisson
des Häusersteuer-Gesetzes. S. 21. u. 22.
Handelsgüter. Wie verlassene Handelsgü-
ter anzusehen seyen. S. 100. 5. II.
Heimathe-Angehörige. (Ausschliessend
Heimaths-Berechtigte). S. 111. ö. 2.
Nr. 2. (Miethleute, Inleute). S. 111.
6. 2. Nr. 3.
Hypotheken= und Wechselbank. Gesetz
die Errichtung einer baper. Hypotheken=
und Wechselbank betr. X. Bepl. z. Absch.
f. d. Ständevers. S. 91 —36. (Bezugnahme
im Abschiede S. 11.) seehe Bank.
J.
Insassen. S. 111. 6. 2. Nr. 1. (sieh Ge-
meindewesen). Welche Aufnahmsgebühr
Insassen bey Ansäßigmachungs= und Ver-
ehelichungesällen zu entrichten haben. S.
1a2. S. 7. II. »
Instruktion zum Gewerbsgesetze vom 11.
XXIV
September 1825, wird für aufgehoben
erklärt. Gesetzblatt Nr. 1. S. 12. 0.
K.
Kanal. Gesetz, die Erbauung eines Kanals
zur Verbindung des Rheins mit der Do-
nau. XII. Beylage zum Abschiede für
die Ständeversammlung. (Bezugnahme
im Abschiede hierauf. S. 11 — 12.)
Richtung des Kanals. S. 00. Bestim-
mungen über das für die Anlagen des Ka-
nals zu ererwerbende Privat= und öffent-
liche Eigenthum. S. 00. Erster Absatz.
Privilegium der für Erbauung dieses Ka-
nals sich constituirenden Aktien-Gesellschaft.
S. 90. u. 100. zweyter Absatz. Die Kanal-
anlagen sind Eigenthum der Aktieninhaber.=
S. 100. Abs. 3. Tarif für Erhebung der
Kanalgebühren. S. 100. Abs. 4. Die dem
Kanal zu machende Auflage richtet sich
nach der Bonitätsklasse der daranstossenden
Grundstücke. S. 100 — 101. Abs. 5.
Kirchenvermögen. Verwaltung desselben.
S. 121. d6. 12. Mitglieder der Kir-
chenvermögens-Verwaltung. S. 121. 6.
12. a, b, C.
Kommunalvermögen. Stiftungsvermögen.
Verwaltung desselben in Städten u. Märk-
ten zweyt. und drit. Klasse. S. 117. 6. B.
Kreisumlagen. Gesetz über die Festsetzung
des Maximums der Kreisumlagen für die
Jahre 1334 und die Deckung der auf
die Kreisfonds hingewiesenen Bedürfnisse.
IX. Beylage zum Abschiede f. d. Stände-=
Versammlung. S. 77 — 30. (Bezug=
nahme hierauf im Abschiede S. 10.)
— — Festsetzung des unüberschreitbaren
Maximums der zu erhebenden Kreisum=
lagen. S. 78. Art. I.