Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

29 — — — 30 
Hofgebaͤude, Hofkapellen und Hofaͤmter mit 
allen Mobilien, welche der Aufsicht der 
Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraur, 
und zum Bedarfe oder zum Glanze des Ho- 
ses bestimmt sind, se wie alles, was zur 
Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen 
und Lustschlösser dient, werden von dem Kö- 
nige aus der Cidilliste erhalten, und alle 
erforderlichen neuen Nachschaffungen aus 
derselben besorgt. — 
Die Inventarien hierüber sollen mit 
Zugrundlegung des Inventars, wie solches 
bei Unserer Thronbesieigung bestanden, 
mit genauer Bemerkung der Eigenschaft der 
neuen Inventarsstücke, nach den Bestim- 
mungen, welche der König in Folge des 
Familien= Statuts vom 5. Ang. 1810 Tit. 
VIII. §. 1. getroffen hat, und mit Angabe 
der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und 
fungiblen Gegenständen stets in Evidenz ge- 
halten, und den Ständen des Reiches, wenn 
sic es verlangen, deren Einsicht gestartet 
werden. — 
Der Hausschatz, se wie dassenige, was 
allenfalls von dem Monarchen noch für 
denselben in der Folge bestimmt wird, soll 
stets ohne Verminderung seines Werthes 
fortbestehen. 
Art. VII. 
Die Appanagen, Witewen= Gehalte 
und der Unterhalr Königlicher Prinzessinnen, 
sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, 
welche auf den Grund des Familien-Statuts 
vom 5. August 1810 von desn Könige be- 
stimmt werden, die von demselben nach dem 
besagten Familien-Statute festzusetzende Sum- 
me für den Unterhalt des Kronprinzen. 
und der vollsährigen noch nicht ctablirten 
Königlichen Prinzen, die Aussteuer, Aus- 
stattung und Vermählung der Prinzessinnen 
aus der Königlichen Hauprlinie, die herkömm- 
lichen Geschenke bei der Entbindung der Ks- 
nigin und der Kronprinzessin, die Kosten der 
Etablissements der Koniglichen Prinzen, 
welche jedoch in keinem Falle den einjähri- 
gen Betrag der denselben gebührenden Ap- 
panage resp. Unrerhaltsbetrag überschreiten 
dürfen, werden wie bisher von der Central- 
Saats: Fassa besonders bestritten. — 
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in 
keinem Falle den im Jahre 1810 hiefür be- 
stimmt gewesenen Betrag überschreiten. 
Art. VIII. 
Sellte sich der Fall der Minderjäh- 
rigkeit des Königs in der Folge der Zei- 
ten ergeben, so wird der gesammte, dem 
Reichsverweser nach F. 20. des Titels II. 
der Verf. Urkunde gebührende Unterhalt 
während der Dauer der Regentschaft aus 
der permanenten Ciilliste bestritten. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.