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Hofgebaͤude, Hofkapellen und Hofaͤmter mit
allen Mobilien, welche der Aufsicht der
Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraur,
und zum Bedarfe oder zum Glanze des Ho-
ses bestimmt sind, se wie alles, was zur
Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen
und Lustschlösser dient, werden von dem Kö-
nige aus der Cidilliste erhalten, und alle
erforderlichen neuen Nachschaffungen aus
derselben besorgt. —
Die Inventarien hierüber sollen mit
Zugrundlegung des Inventars, wie solches
bei Unserer Thronbesieigung bestanden,
mit genauer Bemerkung der Eigenschaft der
neuen Inventarsstücke, nach den Bestim-
mungen, welche der König in Folge des
Familien= Statuts vom 5. Ang. 1810 Tit.
VIII. §. 1. getroffen hat, und mit Angabe
der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und
fungiblen Gegenständen stets in Evidenz ge-
halten, und den Ständen des Reiches, wenn
sic es verlangen, deren Einsicht gestartet
werden. —
Der Hausschatz, se wie dassenige, was
allenfalls von dem Monarchen noch für
denselben in der Folge bestimmt wird, soll
stets ohne Verminderung seines Werthes
fortbestehen.
Art. VII.
Die Appanagen, Witewen= Gehalte
und der Unterhalr Königlicher Prinzessinnen,
sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene,
welche auf den Grund des Familien-Statuts
vom 5. August 1810 von desn Könige be-
stimmt werden, die von demselben nach dem
besagten Familien-Statute festzusetzende Sum-
me für den Unterhalt des Kronprinzen.
und der vollsährigen noch nicht ctablirten
Königlichen Prinzen, die Aussteuer, Aus-
stattung und Vermählung der Prinzessinnen
aus der Königlichen Hauprlinie, die herkömm-
lichen Geschenke bei der Entbindung der Ks-
nigin und der Kronprinzessin, die Kosten der
Etablissements der Koniglichen Prinzen,
welche jedoch in keinem Falle den einjähri-
gen Betrag der denselben gebührenden Ap-
panage resp. Unrerhaltsbetrag überschreiten
dürfen, werden wie bisher von der Central-
Saats: Fassa besonders bestritten. —
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in
keinem Falle den im Jahre 1810 hiefür be-
stimmt gewesenen Betrag überschreiten.
Art. VIII.
Sellte sich der Fall der Minderjäh-
rigkeit des Königs in der Folge der Zei-
ten ergeben, so wird der gesammte, dem
Reichsverweser nach F. 20. des Titels II.
der Verf. Urkunde gebührende Unterhalt
während der Dauer der Regentschaft aus
der permanenten Ciilliste bestritten. —