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zu ergänzenden Ausschüsse beyder Kammern
für Gegenstände der Gesetzgebung find für
den Fall der königlichen Einberufung ge-
halten, in der Zwischenzeit des gegenwär-
tigen und des nächsten Landtages auch über
solche Entwürfe von Gesetzbüchern zu be-
rathen, welche von der Staatsregierung un-
mittelbar, und ohne vorerst den Ständen
vorgelegt zu seyn, an sie gelangen.
Art. II.
Die auf solche Weise an die Auoschüsse
gebrachten Entwürfe werden nach Art. I.
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des erwaͤhnten Gesetzes gleichzeitig auch der
Oeffentlichkeit uͤbergeben werden.
Art. III.
Das Gesetz vom 9. Aug. 1831 bleibt
in allen übrigen Bestimmungen in Wirk-
samkeit.
Art. IV.
Die vorstehenden Vorschriften sollen, wie
das Gesetz vom 0. Aug. 1331 selbst auf
die im Tit. VI. H. 13. der Verfassungs=
Urkunde festgestellte Dauer der gegenwär=
tigen Ständeversammlung gelten. —
Gegeben München am 1. July 1834.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise,
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär
Egid v. Kobell.