Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

35 
zu ergänzenden Ausschüsse beyder Kammern 
für Gegenstände der Gesetzgebung find für 
den Fall der königlichen Einberufung ge- 
halten, in der Zwischenzeit des gegenwär- 
tigen und des nächsten Landtages auch über 
solche Entwürfe von Gesetzbüchern zu be- 
rathen, welche von der Staatsregierung un- 
mittelbar, und ohne vorerst den Ständen 
vorgelegt zu seyn, an sie gelangen. 
Art. II. 
Die auf solche Weise an die Auoschüsse 
gebrachten Entwürfe werden nach Art. I. 
36 
des erwaͤhnten Gesetzes gleichzeitig auch der 
Oeffentlichkeit uͤbergeben werden. 
Art. III. 
Das Gesetz vom 9. Aug. 1831 bleibt 
in allen übrigen Bestimmungen in Wirk- 
samkeit. 
Art. IV. 
Die vorstehenden Vorschriften sollen, wie 
das Gesetz vom 0. Aug. 1331 selbst auf 
die im Tit. VI. H. 13. der Verfassungs= 
Urkunde festgestellte Dauer der gegenwär= 
tigen Ständeversammlung gelten. — 
Gegeben München am 1. July 1834. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise, 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär 
Egid v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.