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Diesen Erlaß hat derjenige zu genies-
sen, welchem gesetzlich oder vertragomäßig
die Bezahlung der Steuer obliegt.
. 2.
Die Minderung wird als unabwend-
bar angenommen, wenn es nach der allge-
meinen Erfahrung nicht in der Macht der
Steuerpflichtigen liegt, dieselbe zu entfernen;
als vorübergehend, wenn der steuer-
bare Gegenstand nicht zerstärt, oder das
daraus fließende Einkommen nur zeitlich
(nicht für immer) vermindert wird; als
beträchtlich, wenn dadurch
a) der gewoͤhnliche Jahres-Ertrag des
gesammten steuerbaren Grundbesitzes
in einer und derselben Gemeinde zum
vierten Theile vernichtet worden oder
um so viel unter dem gewöhnlichen
Jahres= Ertrag zurückgeblieben ist;
oder
b) der Verlust an der zwar eingebrach-
ten, aber in der Scheune oder sonst
aufbewahrten Aerndte den vierten Theil
des Jahres-Ertrags erreicht; oder
c
der Werth des verlorenen Viehes ein
Viertel des gesammten Oekonomie:
VBiehstandes beträgt; oder
d
n
die zur Bestellung des steuerbaren
Gutes erforderliche Baumannsfahrniß
in der Weise zu Grund geht, daß
e
f.
—
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die Beschaͤdigung den vierten Theil
des Guts-Ertrages erreicht; oder
die Beschädigung an Wohn= und
Oekonomie = Gebäuden den vierten
Theil des Werthes derselben beträgt
und hiedurch oder sonst, ohne Ver-
schulden des Hausbesitzers, der kata-
stermäßige Miethertrag um ein Vier--
theil gemindert wird; oder
Gewerbe wegen zerstörter Gewerbs=
Vorrichtungen oder anderer unab-
wondbarer Ursachen, ein volles Vier-
teljahr oder während eines solchen
Zeitraumes, der nach der Natur und
dem Betriebe des Gewerbes, einem
Vierteljahre gleichgeachtet wird, stille
stehen, oder in ihrem Betriebe wäh-
rend eines Jahres so zurückbleiben
müssen, daß solches einem vierteljäh-
rigen Stillstande gleich kömmt; oder
der vierte Theil der verkäuflichen
Waaren oder Betriebs-Vorräthe ver-
nichtet wird; oder
Grund= und Zehentrenten-Besitzern
entweder durch Nachlaß an ständigen
Grundgefällen wegen Beschädigung
ihrer Grund= und Zehentholden, oder
durch den in Folge der Elementar=
Ereignisse zurückgebliebenen gewöhn-
lichen Zehent-Ertrag, oder durch
Zerstörung der eingebrachten Gült-
und Zehent-Früchte der vierte Theil