Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Diesen Erlaß hat derjenige zu genies- 
sen, welchem gesetzlich oder vertragomäßig 
die Bezahlung der Steuer obliegt. 
. 2. 
Die Minderung wird als unabwend- 
bar angenommen, wenn es nach der allge- 
meinen Erfahrung nicht in der Macht der 
Steuerpflichtigen liegt, dieselbe zu entfernen; 
als vorübergehend, wenn der steuer- 
bare Gegenstand nicht zerstärt, oder das 
daraus fließende Einkommen nur zeitlich 
(nicht für immer) vermindert wird; als 
beträchtlich, wenn dadurch 
a) der gewoͤhnliche Jahres-Ertrag des 
gesammten steuerbaren Grundbesitzes 
in einer und derselben Gemeinde zum 
vierten Theile vernichtet worden oder 
um so viel unter dem gewöhnlichen 
Jahres= Ertrag zurückgeblieben ist; 
oder 
b) der Verlust an der zwar eingebrach- 
ten, aber in der Scheune oder sonst 
aufbewahrten Aerndte den vierten Theil 
des Jahres-Ertrags erreicht; oder 
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der Werth des verlorenen Viehes ein 
Viertel des gesammten Oekonomie: 
VBiehstandes beträgt; oder 
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die zur Bestellung des steuerbaren 
Gutes erforderliche Baumannsfahrniß 
in der Weise zu Grund geht, daß 
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die Beschaͤdigung den vierten Theil 
des Guts-Ertrages erreicht; oder 
die Beschädigung an Wohn= und 
Oekonomie = Gebäuden den vierten 
Theil des Werthes derselben beträgt 
und hiedurch oder sonst, ohne Ver- 
schulden des Hausbesitzers, der kata- 
stermäßige Miethertrag um ein Vier-- 
theil gemindert wird; oder 
Gewerbe wegen zerstörter Gewerbs= 
Vorrichtungen oder anderer unab- 
wondbarer Ursachen, ein volles Vier- 
teljahr oder während eines solchen 
Zeitraumes, der nach der Natur und 
dem Betriebe des Gewerbes, einem 
Vierteljahre gleichgeachtet wird, stille 
stehen, oder in ihrem Betriebe wäh- 
rend eines Jahres so zurückbleiben 
müssen, daß solches einem vierteljäh- 
rigen Stillstande gleich kömmt; oder 
der vierte Theil der verkäuflichen 
Waaren oder Betriebs-Vorräthe ver- 
nichtet wird; oder 
Grund= und Zehentrenten-Besitzern 
entweder durch Nachlaß an ständigen 
Grundgefällen wegen Beschädigung 
ihrer Grund= und Zehentholden, oder 
durch den in Folge der Elementar= 
Ereignisse zurückgebliebenen gewöhn- 
lichen Zehent-Ertrag, oder durch 
Zerstörung der eingebrachten Gült- 
und Zehent-Früchte der vierte Theil
	        
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