Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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des gewöhnlichen Gesammt= Ertrages 
aus den Dominikal-Gesällen in ei: 
nem Rentamts-Bezirk entgeht. 
*—*up 
Der einer solchen Beschädigung gesetz- 
lich solgende Nachlaß an der Steuer be- 
trägt die nämliche Quote der Jahressteuer, 
als der Theil, um welchen der besteuerte 
jährliche Ertrag beschädigt ist. 
G. 4. 
Jedes Gesuch um Steuer-Nachlaß muß 
von dem Beschädigten mundlich oder schrift- 
lich bey dem Amte, welches die Steuer 
erhebt, zu einer Zeit angebracht werden, 
wo der erlittene Schaden vollständig erho- 
ben werden kann, den Säumigen trifft der 
Verlust des Anspruches auf Nachlaß. Der- 
jsenige, welcher eine Beschädigung binnen 
drey Tagen anzeigt, hat sich vor diesem 
Präjudiz jedenfalls gewahrt. Die mündliche 
oder schriftliche Anzeige beweist der Be- 
schädigte durch ein Certifikat, welches ihm 
vom Steueramt unentgeltlich ausgestellt wird. 
g. §. 
Steuer -Nachlässe finden nur an den 
direkten Steuern (Tit. VII. F. 3. der Ver- 
fassungs-Urkunde) stott. 
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g. 6. 
Wenn die Groͤße der erlittenen Beschaͤ- 
digung nicht auf eine amtliche (legale) 
Weise bereits erhoben ist, so wird sie durch 
zwey aus unbetheiligten, wirklich ansäßigen 
Sachverständigen gewählte Schätzer ausge- 
mittelt. Den einen dieser zwey Schäter 
bestimmt der Nachlaßsuchende und den an- 
dern bestellt die Schadenserhebung leitende 
Behörde. 
Bey einer den ganzen Rent= oder 
Steueramts-Bezirk trefsenden Elementar= 
Beschädigung sind in derselben Weise die 
zwey Schätzer aus den nächstgelegenen Ge- 
meinden der angränzenden Rent= oder Steuer= 
Aemter zu wählen. 
Für den Fall, daß die zwey Schätz= 
männer über die Schadens-Größe sich 
nicht vereinigen können, wird ein Compro-= 
miß= Schätzer beygezogen, der von der Ge- 
richtsbehörde des Bezirks immer schon im 
Voraus für ein Jahr unter Beygebung 
eines Suppleanten aus der Zahl der ver- 
pflichteten Amtsschätzer ernannt ist. 
Die drey Taratoren müssen von der 
nämlichen Gerichts-Behörde auf das Nach- 
laß-Gesetz beeidiget werden. 
F. 7. 
Die Schadensgröße wird nach §. 2. 
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