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des gewöhnlichen Gesammt= Ertrages
aus den Dominikal-Gesällen in ei:
nem Rentamts-Bezirk entgeht.
*—*up
Der einer solchen Beschädigung gesetz-
lich solgende Nachlaß an der Steuer be-
trägt die nämliche Quote der Jahressteuer,
als der Theil, um welchen der besteuerte
jährliche Ertrag beschädigt ist.
G. 4.
Jedes Gesuch um Steuer-Nachlaß muß
von dem Beschädigten mundlich oder schrift-
lich bey dem Amte, welches die Steuer
erhebt, zu einer Zeit angebracht werden,
wo der erlittene Schaden vollständig erho-
ben werden kann, den Säumigen trifft der
Verlust des Anspruches auf Nachlaß. Der-
jsenige, welcher eine Beschädigung binnen
drey Tagen anzeigt, hat sich vor diesem
Präjudiz jedenfalls gewahrt. Die mündliche
oder schriftliche Anzeige beweist der Be-
schädigte durch ein Certifikat, welches ihm
vom Steueramt unentgeltlich ausgestellt wird.
g. §.
Steuer -Nachlässe finden nur an den
direkten Steuern (Tit. VII. F. 3. der Ver-
fassungs-Urkunde) stott.
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g. 6.
Wenn die Groͤße der erlittenen Beschaͤ-
digung nicht auf eine amtliche (legale)
Weise bereits erhoben ist, so wird sie durch
zwey aus unbetheiligten, wirklich ansäßigen
Sachverständigen gewählte Schätzer ausge-
mittelt. Den einen dieser zwey Schäter
bestimmt der Nachlaßsuchende und den an-
dern bestellt die Schadenserhebung leitende
Behörde.
Bey einer den ganzen Rent= oder
Steueramts-Bezirk trefsenden Elementar=
Beschädigung sind in derselben Weise die
zwey Schätzer aus den nächstgelegenen Ge-
meinden der angränzenden Rent= oder Steuer=
Aemter zu wählen.
Für den Fall, daß die zwey Schätz=
männer über die Schadens-Größe sich
nicht vereinigen können, wird ein Compro-=
miß= Schätzer beygezogen, der von der Ge-
richtsbehörde des Bezirks immer schon im
Voraus für ein Jahr unter Beygebung
eines Suppleanten aus der Zahl der ver-
pflichteten Amtsschätzer ernannt ist.
Die drey Taratoren müssen von der
nämlichen Gerichts-Behörde auf das Nach-
laß-Gesetz beeidiget werden.
F. 7.
Die Schadensgröße wird nach §. 2.
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