57
schäfts-Reisen beziehen, dann die Schätz-
männer erhalten ihre regulativmäßigen Tax-
Gelder und Gebühren aus der Staatskassa,
wenn die angemeldete Entschädigung in der
Art begründet gefunden wird, daß dieselbe
wenigstens ein Achtel nach F. 2. beträgt;
in dem Falle aber, daß der Befund der
Schadensgröße unter einem Achtel ausfällt,
hat der oder die Anzeigenden die Kosten
der Schätzmänner aus Eigenem zu tragen.
. 11.
Die Instruction, durch welche das Ge-
setz in Vollzug kömmt, wird durch das Re-
58
werden die bewilligten Steuer-Nachlässe
eines jeden Jahres und in jedem Kreise ge-
meindeweis durch das Kreisblatt zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht.
Individuelle Verzeichnisse der Nachlässe
zur öffentlichen Einsicht bey dem Magistrat
oder Gemeinde= Vorstande werden diesem
vom Steuer= oder Rentamte zugestellt.
K. 15.
Das Staatsministerium der Finanzen
wird mit dem Vollzuge dieses in den Krei-
sen diesseits des Rheins geltenden Gesetzes
beaustragt, welches durch das Gesetzblatt
hierungsblatt bekannt gemacht. Eben so des Neiches verkündet werden soll.
Gegeben, München am 1. July 18334.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise,
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär:
Egid v. Kobell.