Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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schäfts-Reisen beziehen, dann die Schätz- 
männer erhalten ihre regulativmäßigen Tax- 
Gelder und Gebühren aus der Staatskassa, 
wenn die angemeldete Entschädigung in der 
Art begründet gefunden wird, daß dieselbe 
wenigstens ein Achtel nach F. 2. beträgt; 
in dem Falle aber, daß der Befund der 
Schadensgröße unter einem Achtel ausfällt, 
hat der oder die Anzeigenden die Kosten 
der Schätzmänner aus Eigenem zu tragen. 
. 11. 
Die Instruction, durch welche das Ge- 
setz in Vollzug kömmt, wird durch das Re- 
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werden die bewilligten Steuer-Nachlässe 
eines jeden Jahres und in jedem Kreise ge- 
meindeweis durch das Kreisblatt zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Individuelle Verzeichnisse der Nachlässe 
zur öffentlichen Einsicht bey dem Magistrat 
oder Gemeinde= Vorstande werden diesem 
vom Steuer= oder Rentamte zugestellt. 
K. 15. 
Das Staatsministerium der Finanzen 
wird mit dem Vollzuge dieses in den Krei- 
sen diesseits des Rheins geltenden Gesetzes 
beaustragt, welches durch das Gesetzblatt 
hierungsblatt bekannt gemacht. Eben so des Neiches verkündet werden soll. 
Gegeben, München am 1. July 18334. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise, 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär: 
Egid v. Kobell.
	        
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