63
auf den Bau der Festung in Ingolstadt in
Folge des Landtags-Abschiedes vom 29.
Dezember 1831. Abschnitt 1. lit. T. aus
der Defensions: Kasse vorgeschossen worden
ist, wird auf die Einnahms-Ueberschüsse
jener beiden Jahre übernommen, und aus
denselben der erwähnten Kasse, sammt den
davon verfallenen 5 prCt. Zinsen baar
vergütet.
Art. II.
Für den weiter erforderlichen Auf-
wand mit Einschluß der Kosten für die
vollständige Bewaffnung des Platzes und
füc die Herstellung der Militärgebaude,
wird Unserem Kriegeministerium auf den
unüberschreitbaren Betrag von 18,310,000
fl. ein Kredit eröffnet, welcher in Fri-
sten nach dem Betrage der jähr-
lich zu vollführenden Bau= Ueber-
schläge reali sirt werde.
Art. III.
Zur Deckung dieses Aufwands wird bei
Unserer Scaatsschuldemilgungs-Commis-
sion, abgesondert von der Hauptschuldentil=
gungs-Cassa, eine eigene Festungsbau-Do-
tations-Cassa errichtet, und derselben eine
besonders hiefür ausgeschiedene jährliche Do-
tatian zugewiesen, bestehend:
64
1) Vom erstenOktober 1833 bis zu
Ende der dritten Finanzperiode
a) in demjenigen Betrage der Stem-
belgefälle, welcher zur Ergänzung des in
dem Staats-Schuld gsgesetze vom 28.
Dezember 1831 F. 3. lil b. auf 378,000 fl.
festgestellten Tilgungs-Fonds der Sctaats=
Schuldentilgungs-Anstalt nicht erforderlich
ist;
b) in dem Ueberschuße der Lotto-Er-
trägnisse über den im Finanz-Gesetze
von 183# veranschlagten Betrag von
1, 100, 155 fl.
c) in so ferne hiernach die Dotation
in einem Jahre den Betrag von 800,oo fl.
nicht erreichen würde, soll der Ersatz bis
zu dieser Summe von der Central-Staats=
Kassa aus den Mehreinnahmen ergänze
werden.
2) Vom Anfange der vier ten Fi-
nanz-Pertode an, und auf so“
lan geals die jährliche Dota-
tion erforderlich seyn wird
a) in der Hälste der oben sub Nro.