Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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1. lit. a und b bezeichneten Dotations-= 
Zuschüsse; 
b) in dem Mehreinkommen an Taren 
über den im Finanzgesetze vom 28. Dezember 
18651 veranschlagten Betrag von!,8S, 170 fl., 
welcher durch den 6. 5. desselben im Laufe 
der dritten Finanz"Periode der Penssons= 
Amortisakions-Kasse zugewiesen ist; 
JPC)in so ferne hienach die Dotation in 
einem Jahre den Betrag von 800,oo fl. 
nicht erreichen würde, soll der Ersatz bis 
zu dieser Summe von der Central-Staats- 
Kassa aus den Mehreinnahmen ergänzt 
werden. 
Die hier sub lit. a. b. und c. ge- 
troffenen Bestimmungen sollen jedoch den 
künftigen Stände-Versammlungen die Ber 
fugniß nicht beschränken, im sinanzgesetzli- 
chen Wege andere Deckungsmittel im ent- 
sprechenden Betrage anszumitteln. 
Art. IV. 
In so weit diese Doration in den er- 
stten Jahren nicht bureichr, wird die k. 
Staatsschuld ission ermüäch- 
tiget unter verfassungsmägiger Mirwirkung 
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der staͤndischen Commissarien den jaͤhrlichen 
Mehrbetrag mittelst neuer Anlehen zu decken, 
welche im Allgemeinen auf den Staats= 
schuldentilgungsfond, insbesondere aber auf 
die obenbemerkte Dotation zu versichern 
sind. 
Um jedoch dergleichen verzinsliche neue 
Anleihen möglichst zu mindern, darf das- 
senige Geld, welches bey den Finanz-Kas- 
sen, und namentlich bey der Central= 
Staatskassa auf längere Zeit unbenützt vor- 
liegt, der Festungsbau-Dorationskasse un- 
verzinslich gegen Rückerstattung im Falle 
des Bedarfs überlassen werden, weßhalb 
der 9. 12. des Sraatsschuldentilgungsge- 
setzes vom 2 3. Dezember 1931 auf so lan- 
ge, ale solche Vorschüsse erforderlich sind, 
für aufgebeben erklärt wird. 
Art. V. 
Die Verzinsung und Rückzahlung der 
Anleihen, so wie die NRückerstattung der 
unverzinslichen Serichbte geschieht von 
der Festungsb tions-Kasse, und die 
oben unter - III. Nro. 2. bezeich- 
nete Dotation flieht daher so lange zu 
dieser Kassa fort, bis sämmtliche Anleihen 
der Staatsschuldentilgungs-Anstalt samm
	        
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