Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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daß die definitive Steuer, so wie in 
einem Polizey- oder Liquidations 
Bezirke das Grundsteuerkataster 
geschlossen ist, sogleich in Percep- 
tion gesetzt werden soll, 
unterliegt solgenden Modifcationen. 
". 2. 
Die Einführung der definitiven Steuer 
in den neu katastrirten Bezirken, soll erst 
dann erfolgen, wenn das Grundsteuerkata- 
ster in einem ganzen Kreise vollendet ist. 
Diesem schließt sich der nächstvollen- 
dete Kreis an. Sind zwei Kreise nach den 
Normen des Gesetzes vom 15. August 1826 
vollendet, so werden periodisch von 5 zu 3 
Jahren alle übrigen Bezirke, in denen das 
definitive Kataster angefertigt ist, der de- 
finitiven Grund-, Dominical= und Káu- 
serbesteuerung wit der F. v. bezeichneten 
Ausnahme unterzegen. 
g. 5. 
Ergiebt sich hiebei eine bedeutende Er- 
höhung oder Verminderung in dem Rusti- 
kalsteuer-Simplum eines Kreises, oder in 
der Summe der Nustikalsteuer-Simplen 
mehrerer nach dem Geseße von 15. Auguzt 
1828 vollendeter Kreise und Bezirke, wel- 
che für diese Berechnung immer ein Ganzes 
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zu bilden haben, in der Art, daß jene 
Differenz wenigstens fünf Prozent des pro- 
visorischen Rusticalsteuersimplums beträgr, 
so ist die Staatsregierung ermächtigt, in 
dem seit dem Jahre 1328 neu catastrirten 
Gesammt-Bezirke sene Zahl von Rustical- 
steuersimplen erheben, und zwischen den 
Staats= und Kreisfonds nach dem beste- 
henden Verhäleniße theilen zu lassen, welche 
demnach dem provisorischen Rusticalsteuer- 
suße aufkommenden Jahresbetrage dieser 
Steuergattung nach der Bestimmung des 
Finanz-Gesetzes entspricht. 
Doch sollen keine kleineren Brüche 
von Simplen als à oder uu# angenemmen 
und hienach soll die dem bemerkten Jahres= 
betrag zunächst kommende Anzahl festgesetzt 
werden. 
*!“G 
Dem Rezarkreise kommt bis zur Ein- 
führung der desinitiven Steuer auf Ab- 
rechnung ein jährlicher Rachlaß von 
100,000 fl. an der Rusticalsteuer zu Gute. 
So lange die definitive Steuer nach 
dem Gesetze vom 15. August 1829 al- 
lein im Rezarkreise bestehen wird; soll, in 
so fsern das Simplum der desinitiven Ru- 
stikalsteuer den Betrag des provisorischen
	        
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