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Art. 2 Abs. 2, des Art. 12., des Att.
14. Abs. 3, des Art. 18 und des Art. 20
der erwähnten Brandversicherungsordnung:
J. 1.
Art. 1 Abs. 4.
Im Konigreiche gelegene Gebäude bey
auswärtigen Gesellschaften zu versichern, ist
von nun an unbedingt und zwar unter dem
Nachtheile der Nichtigkeit jedes dießfälligen
Uebereinkommens und bey Vermeidung ei-
ner, der bayerischen Brandversicherungsan-
stalt zufließenden Geldstrafe von fünf Pro-
cent der Versicherungssumme verboten. Aus-
genommen von diesem Verbete sind nur die-
senigen Gebäude, denen die Aufnahme in
die innländische Versicherungsanstalt durch
Art. 0. der Brandversicherungserbnung ver-
weigert ist.
Die bereits bestehenden Verträge blei-
ben aufrecht bis zum Ablaufe der Zeit, auf
welche sie geschlessen sind, in so serne sie
nicht gegen gesetliche oder polizenliche Be-
stimmungen verstossen.
F. 2.
Art. 2 Abs. 2.
Dagegen haben alle diesenigen, welche
in die Versicherungsanstalt nicht eintreten,
im Falle eines Brandunglücks, rücksichtlich
der zur Versscherung geeigneten Gegenstände
weder ein Gnadenholz, noch ein Unterstü-
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bungsanlehen aus öffentlichen Mitteln zu
erwarten.
g. 3.
Art. 12.
Der Eintritt in die inländische Brand-
versicherungsanstalt, er möge nach Art. 12
für den vollen Werth, oder nach demselben
Act. nur zu einem Theile des Werthes,
oder endlich in Gemäßheit der Verordnung
vom 13. Jänner 1315 (Negierungeblatt
1315 Seite 30) mit Ausnahme der mas-
siven Mauern blos für die verbrennba-
ren Bestandtheile des Gebändes Statt fin-
den, ist durch eine von zwey verpflichteten
Schätleuten verfaßte, von dem Magistrate
oder von der Gesammt-Gemeindeverwaltung
beglaubigte und dem Versieherungsgesuche
beizulegende Beschreibung und Schätzung
des Gegenstandes, dann in so ferne die
Distriktspolizeybehörde die Beschreibung un-
zureichend oder eine nähere Erwahrung räth-
lich finden sollte, noch überdieß durch eine
amtliche, auf Kosten der Anstalt vorzuneh-
mende Untersuchung bedingt.
K. 4.
Art. 14 Abs. 5.
Die Brandversscherungskasse liefert, den
Fall des Schlußsatzes des F. 5 ausgenom-
men, die Entschädigungssumme spätestens
sechs Wochen nach eingetretenem Schaden
an die Distriktspolizeybehörde ab. Diese