Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Art. 2 Abs. 2, des Art. 12., des Att. 
14. Abs. 3, des Art. 18 und des Art. 20 
der erwähnten Brandversicherungsordnung: 
J. 1. 
Art. 1 Abs. 4. 
Im Konigreiche gelegene Gebäude bey 
auswärtigen Gesellschaften zu versichern, ist 
von nun an unbedingt und zwar unter dem 
Nachtheile der Nichtigkeit jedes dießfälligen 
Uebereinkommens und bey Vermeidung ei- 
ner, der bayerischen Brandversicherungsan- 
stalt zufließenden Geldstrafe von fünf Pro- 
cent der Versicherungssumme verboten. Aus- 
genommen von diesem Verbete sind nur die- 
senigen Gebäude, denen die Aufnahme in 
die innländische Versicherungsanstalt durch 
Art. 0. der Brandversicherungserbnung ver- 
weigert ist. 
Die bereits bestehenden Verträge blei- 
ben aufrecht bis zum Ablaufe der Zeit, auf 
welche sie geschlessen sind, in so serne sie 
nicht gegen gesetliche oder polizenliche Be- 
stimmungen verstossen. 
F. 2. 
Art. 2 Abs. 2. 
Dagegen haben alle diesenigen, welche 
in die Versicherungsanstalt nicht eintreten, 
im Falle eines Brandunglücks, rücksichtlich 
der zur Versscherung geeigneten Gegenstände 
weder ein Gnadenholz, noch ein Unterstü- 
02 
bungsanlehen aus öffentlichen Mitteln zu 
erwarten. 
g. 3. 
Art. 12. 
Der Eintritt in die inländische Brand- 
versicherungsanstalt, er möge nach Art. 12 
für den vollen Werth, oder nach demselben 
Act. nur zu einem Theile des Werthes, 
oder endlich in Gemäßheit der Verordnung 
vom 13. Jänner 1315 (Negierungeblatt 
1315 Seite 30) mit Ausnahme der mas- 
siven Mauern blos für die verbrennba- 
ren Bestandtheile des Gebändes Statt fin- 
den, ist durch eine von zwey verpflichteten 
Schätleuten verfaßte, von dem Magistrate 
oder von der Gesammt-Gemeindeverwaltung 
beglaubigte und dem Versieherungsgesuche 
beizulegende Beschreibung und Schätzung 
des Gegenstandes, dann in so ferne die 
Distriktspolizeybehörde die Beschreibung un- 
zureichend oder eine nähere Erwahrung räth- 
lich finden sollte, noch überdieß durch eine 
amtliche, auf Kosten der Anstalt vorzuneh- 
mende Untersuchung bedingt. 
K. 4. 
Art. 14 Abs. 5. 
Die Brandversscherungskasse liefert, den 
Fall des Schlußsatzes des F. 5 ausgenom- 
men, die Entschädigungssumme spätestens 
sechs Wochen nach eingetretenem Schaden 
an die Distriktspolizeybehörde ab. Diese
	        
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