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ist außer dem durch Art. 18 der Brand-
versicherungsordnung vorhergesehenem Falle
gehalten, die Entschädigung entweder bin-
nen acht Tagen nach dessen Empfange an
den Versicherten auszuhändigen, oder falls
dessen Leumund oder die Vermögensumstände
Zweifel über den genauen Vollzug der in
Art. 16 der Brandversicherungsordnung fest-
gesetzten Bedingungen hervorrufen sollten,
die annliche Deposition zu beschliessen und
dieß dem Berechtigten zu eröffnen, wel-
chem dann die Befugniß zusteht, Bauak-
korde auf die deponirte Summe abzuschlie-
ßen, eventuelle Anweisungen auf selbe aus-
zustellen und diese sämmtlichen Handlungen
tarfrei bei Amte protokolliren zu lassen.'
g. 5.
Art. 13.
Führt die in Art. 31. der Brandver=
scherungs . Ordnung angeordnete polizeiliche
Voruntersuchung bloß zu dem Verdachte
geringer Fahrlässigkeit, oder sind Hypothe-
kenschulden oder Miteigenthumsverhältnisse
in dem Sinne des Art. 13. Abs. 3. der all-
gemeinen Brandversicherungsordnung vor-
handen, so darf die Auszahlung des Ver-
sicherungs, Kapitals auch durch das Schwe-
ben der gerichtlichen Untersuchung in keiner
Weise verzögert werden, und es greisen in
solchen Fällen lediglich die Bestimmungen
des J. 4. des gegenwärtigen Gesetzes Platz.
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Die gerichtliche Untersuchung wegen
indicirter grober Fahrlaͤssigkeit des Eigenthuͤ-
mers zieht dort, wo das Entschddigungs-Ka-
pital den Betheiligten allein berühre, die
Zurückhaltung des Entschädigungskapitals
bei Amte, bis zu beendigter strafrechtlicher
Umersuchung und die Plicht der Behörden
nach sich, Akkorde oder Anweisungen auf die
deponirte Summe nur in so weit zu hono-
riren, als der Rückersatz des so Angewiesenen
für den Fall richterlich ausgesprechener Er-
löschung der Enrschädtgungs-Ansprüche durch
hopothekarische Versicherung auf das neue
Gebäude, durch Bestellung anderweiter Hy-
potheken, durch Deponirung vollgültiger
Papierc oder durch Bürgschaft vollstándig
sicher gestellt erscheint.
Bei gerichtlicher Untersuchung wegen
Verdachts absichtlicher Brandstistung des
Eigenthümere bleibt es, bis zu geschöpftem
freisprechenden Erkenmmnisse, der Brandver-
sicherungskasse überlassen, die verzinsliche An-
legung zu verfigen. Ueberhaupt hart diese
Kasse alle Assekuranzbeiträge nach Möglich-
keit auf Zinsen anzulegen.
S. 6.
Art. 20.
Der jfährliche Gesammtaueschlag rich-
tet sich
1) nach der Größe des gesammten Grund-
kapitals, und