Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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ist außer dem durch Art. 18 der Brand- 
versicherungsordnung vorhergesehenem Falle 
gehalten, die Entschädigung entweder bin- 
nen acht Tagen nach dessen Empfange an 
den Versicherten auszuhändigen, oder falls 
dessen Leumund oder die Vermögensumstände 
Zweifel über den genauen Vollzug der in 
Art. 16 der Brandversicherungsordnung fest- 
gesetzten Bedingungen hervorrufen sollten, 
die annliche Deposition zu beschliessen und 
dieß dem Berechtigten zu eröffnen, wel- 
chem dann die Befugniß zusteht, Bauak- 
korde auf die deponirte Summe abzuschlie- 
ßen, eventuelle Anweisungen auf selbe aus- 
zustellen und diese sämmtlichen Handlungen 
tarfrei bei Amte protokolliren zu lassen.' 
g. 5. 
Art. 13. 
Führt die in Art. 31. der Brandver= 
scherungs . Ordnung angeordnete polizeiliche 
Voruntersuchung bloß zu dem Verdachte 
geringer Fahrlässigkeit, oder sind Hypothe- 
kenschulden oder Miteigenthumsverhältnisse 
in dem Sinne des Art. 13. Abs. 3. der all- 
gemeinen Brandversicherungsordnung vor- 
handen, so darf die Auszahlung des Ver- 
sicherungs, Kapitals auch durch das Schwe- 
ben der gerichtlichen Untersuchung in keiner 
Weise verzögert werden, und es greisen in 
solchen Fällen lediglich die Bestimmungen 
des J. 4. des gegenwärtigen Gesetzes Platz. 
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Die gerichtliche Untersuchung wegen 
indicirter grober Fahrlaͤssigkeit des Eigenthuͤ- 
mers zieht dort, wo das Entschddigungs-Ka- 
pital den Betheiligten allein berühre, die 
Zurückhaltung des Entschädigungskapitals 
bei Amte, bis zu beendigter strafrechtlicher 
Umersuchung und die Plicht der Behörden 
nach sich, Akkorde oder Anweisungen auf die 
deponirte Summe nur in so weit zu hono- 
riren, als der Rückersatz des so Angewiesenen 
für den Fall richterlich ausgesprechener Er- 
löschung der Enrschädtgungs-Ansprüche durch 
hopothekarische Versicherung auf das neue 
Gebäude, durch Bestellung anderweiter Hy- 
potheken, durch Deponirung vollgültiger 
Papierc oder durch Bürgschaft vollstándig 
sicher gestellt erscheint. 
Bei gerichtlicher Untersuchung wegen 
Verdachts absichtlicher Brandstistung des 
Eigenthümere bleibt es, bis zu geschöpftem 
freisprechenden Erkenmmnisse, der Brandver- 
sicherungskasse überlassen, die verzinsliche An- 
legung zu verfigen. Ueberhaupt hart diese 
Kasse alle Assekuranzbeiträge nach Möglich- 
keit auf Zinsen anzulegen. 
S. 6. 
Art. 20. 
Der jfährliche Gesammtaueschlag rich- 
tet sich 
1) nach der Größe des gesammten Grund- 
kapitals, und
	        
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