Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

4.W. des 
(7 
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G 
m. Ed.) 
. 70, 3, U. 
in des 
em. Ed.) 
123 
dere Verhältnisse es erfordern, werden Wir 
nach Gutbefinden eigene Commissarien ent- 
weder für beständig bestellen, oder zeitlich 
abordnen, deren Verhältniß zu den Magi- 
straten in einer besondern Instruction be- 
stimmt wird, und welche ihre Besoldung 
oder Funktionsgehalt wie bisher aus der 
Staatskasse erhalten. 
. 15. 
Augeschlossen sind: 
a) Personen weiblichen Geschlechts, wenn 
sie auch Gemeinderecht besitzen; 
b 
# 
Minderjährige, wie auch diejenigen, 
welche unter Curatel stehen; 
c 
Personen, die wegen eines angeschul- 
digten Verbrechens oder eines nach 
dem allgemeinen Strafgesetzbuche ver- 
pönten Vergehens in einer gericht- 
lichen Untersuchung sich befinden, oder 
einer solchen unterlagen, ohne von 
aller Schuld freygesprochen worden 
zu seyn; 
Personen, die in Konkurs verfallen 
sind, oder solche, welche sich gericht- 
lich oder außergerichtlich insolvent er- 
klärt, und ihre Gléubiger nicht spä- 
ter vollständig befriedigt haben. 
4 
“ 
g. 16. 
Der Abgang einzelner Bevollmaͤchtigten, 
124 
der sich in der Zwischenzeit bis zum ordent- 
lichen Austritte eines Drittheils auf irgend 
eine zulässige Weise ergiebt, wird durch den 
Eintrikt der nächsten Ersatzleute ersetzt, welche 
dann die Eigenschaft von Bevollmächtigten 
in so lange bekleiden, als die Ausgetrete- 
nen in diesem Amte noch zu verbleiben ge- 
habt hätten. 
. 17. 
a) Die Bevollmächtigten vertreten die 
Gemeinde bey Ansässigmachungs= und 
Verehlichungofragen, gegenüber dem 
mit der polizeylichen Bescheidung der 
betreffenden Gesuche bekleideten Ma- 
gistrate und werden daher von die- 
sem mit ihrer Erinnerung vernommen. 
Die wesentlichen Ergebnisse der städti- 
schen Rechnungen werden vor deren 
Einsendung durch den Druck öffent- 
lich bekannt gemacht. 
b) 
c) Jedes Gemeindeglied, und dann, so 
ferne in dem betreffenden Jahre Um- 
lagen perzipirt wurden, auch jeder 
zu der betreffenden Umlage beygezo- 
gene Dritte ist befugt, binnen der 
dieser Publikation folgenden 14 Tage 
seine Bemerkungen über diese Rech- 
nung zu dem Magistratseinlaufe ab- 
zugeben, und sich darüber einen Em- 
pfangschein zu erholen. 
# 
. 62. des 
Gem. Ed.)
	        
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