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dere Verhältnisse es erfordern, werden Wir
nach Gutbefinden eigene Commissarien ent-
weder für beständig bestellen, oder zeitlich
abordnen, deren Verhältniß zu den Magi-
straten in einer besondern Instruction be-
stimmt wird, und welche ihre Besoldung
oder Funktionsgehalt wie bisher aus der
Staatskasse erhalten.
. 15.
Augeschlossen sind:
a) Personen weiblichen Geschlechts, wenn
sie auch Gemeinderecht besitzen;
b
#
Minderjährige, wie auch diejenigen,
welche unter Curatel stehen;
c
Personen, die wegen eines angeschul-
digten Verbrechens oder eines nach
dem allgemeinen Strafgesetzbuche ver-
pönten Vergehens in einer gericht-
lichen Untersuchung sich befinden, oder
einer solchen unterlagen, ohne von
aller Schuld freygesprochen worden
zu seyn;
Personen, die in Konkurs verfallen
sind, oder solche, welche sich gericht-
lich oder außergerichtlich insolvent er-
klärt, und ihre Gléubiger nicht spä-
ter vollständig befriedigt haben.
4
“
g. 16.
Der Abgang einzelner Bevollmaͤchtigten,
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der sich in der Zwischenzeit bis zum ordent-
lichen Austritte eines Drittheils auf irgend
eine zulässige Weise ergiebt, wird durch den
Eintrikt der nächsten Ersatzleute ersetzt, welche
dann die Eigenschaft von Bevollmächtigten
in so lange bekleiden, als die Ausgetrete-
nen in diesem Amte noch zu verbleiben ge-
habt hätten.
. 17.
a) Die Bevollmächtigten vertreten die
Gemeinde bey Ansässigmachungs= und
Verehlichungofragen, gegenüber dem
mit der polizeylichen Bescheidung der
betreffenden Gesuche bekleideten Ma-
gistrate und werden daher von die-
sem mit ihrer Erinnerung vernommen.
Die wesentlichen Ergebnisse der städti-
schen Rechnungen werden vor deren
Einsendung durch den Druck öffent-
lich bekannt gemacht.
b)
c) Jedes Gemeindeglied, und dann, so
ferne in dem betreffenden Jahre Um-
lagen perzipirt wurden, auch jeder
zu der betreffenden Umlage beygezo-
gene Dritte ist befugt, binnen der
dieser Publikation folgenden 14 Tage
seine Bemerkungen über diese Rech-
nung zu dem Magistratseinlaufe ab-
zugeben, und sich darüber einen Em-
pfangschein zu erholen.
#
. 62. des
Gem. Ed.)