Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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##nderungen der für das Gewerbswesen beste- 
henden Grundbestimmungen vom 11. Sept. 
1825 beschlossenen Modisicationen zu genehmi- 
gen, haben aber die bisherige Jastruction des 
Gewerbsgesetzes bereits aufgehoben. 
H. 
Sollwesen. 
Abschlüsse mit andern Staaten 
über Joll= und Handels-Verhält-L 
nisse. 
Wir haben Unsern Lieben und Getreuen 
den Staͤnden des Reiches 
Die 
1) den Zollvereinigungsvertrag zwischen den 
Koͤnigreichen Bayern und Wurtemberg 
einerseits, dann dem Kdnigreiche Preu- 
ßen, dem Chmfürstenthume Hessen und 
dem Großherzogkhume Hessen andererseits 
vom 22. März 1833 sammt den biezu 
gehbdrigen Zusatzartikeln vom 31. Oktober 
des nämlichen Jahres und den integri- 
renden Theilen des Vertrages, nämlich 
der Jollordnung und dem Wereinsgoll= 
tarife; 
2) den Zollvereinigungs-Vertrag vorgenann- 
ker sämmtlicher Staaten mit dem Kd- 
nigreiche Sachsen vom 30. März 1833; 
3) den Jollvereinigungs-Vertrag aller dieser 
Vereinostaaten mit den zum Thüringi- 
schen Handelsvereine verbundenen Staaten 
vom 11. May 1833; 
die Uebereinkunft über ein allgemeines 
Jollcartel vom nimlichen Tage und Jah- 
re, und 
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— 
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5) die zum Vollzuge der Art. 2 und 11 
der Jollvereinigungsverträge und insbe- 
sondere des Vereinszolltarifs Abth. III. 
Abschn. IV. ertheilten Bestimmungen — 
in Gemäßheit des Landtagsabschiedes vom 29. 
Dezember 1831. 1. 8S. No. 2. zu 
ihrer dießfallsigen — durch die Gesammtbe-= 
schlüsse erfolgten — Anerkennung vorlegen lassen. 
Die Ausbildung des JZollvereins. 
1. 
Mit Vergnuͤgen haben Wir aus den 
naͤmlichen Gesammtbeschluͤssen entnommen, mit 
welcher Bereitwilligkeit zum Zwecke der Aus- 
bildung des Zollvereins durch neue Abschluͤsse, 
die zu solchem Behufe im Jahre 1831 gege- 
benen Ermaͤchtigungen in der naͤmlichen Art — 
vorbehaltlich der verfassungsmaͤßigen Anerkennung 
von Seite der naͤchstfolgenden Staͤndeversamm- 
lung gegenwaͤrtig erneuert werden, und sprechen 
demnach die Versicherung aus, hievon nach 
Anforderung der Umstaͤnde den geeigneten Ge- 
brauch zu machen; auch die Ergebnisse, wie 
fruͤher geschehen, der naͤchstfolgenden Staͤnde- 
versammlung mittheilen zu lassen. 
2. 
Zugleich genehmigen Wir die Gesammt- 
beschlüsse in Beziehung auf die zum angege- 
benen Zwecke weitergestellten Postulate, nämlich 
A. wegen Ausscheidung der Bestim- 
mungen Uüber die Jollordnung in ein 
Zoll-Gesetz und in eine Zollordnung, 
wonach also die Ausscheidung der Bestimmungen 
über Jollverhältnisse in ein Gesetz (ollgesetz)
	        
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