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##nderungen der für das Gewerbswesen beste-
henden Grundbestimmungen vom 11. Sept.
1825 beschlossenen Modisicationen zu genehmi-
gen, haben aber die bisherige Jastruction des
Gewerbsgesetzes bereits aufgehoben.
H.
Sollwesen.
Abschlüsse mit andern Staaten
über Joll= und Handels-Verhält-L
nisse.
Wir haben Unsern Lieben und Getreuen
den Staͤnden des Reiches
Die
1) den Zollvereinigungsvertrag zwischen den
Koͤnigreichen Bayern und Wurtemberg
einerseits, dann dem Kdnigreiche Preu-
ßen, dem Chmfürstenthume Hessen und
dem Großherzogkhume Hessen andererseits
vom 22. März 1833 sammt den biezu
gehbdrigen Zusatzartikeln vom 31. Oktober
des nämlichen Jahres und den integri-
renden Theilen des Vertrages, nämlich
der Jollordnung und dem Wereinsgoll=
tarife;
2) den Zollvereinigungs-Vertrag vorgenann-
ker sämmtlicher Staaten mit dem Kd-
nigreiche Sachsen vom 30. März 1833;
3) den Jollvereinigungs-Vertrag aller dieser
Vereinostaaten mit den zum Thüringi-
schen Handelsvereine verbundenen Staaten
vom 11. May 1833;
die Uebereinkunft über ein allgemeines
Jollcartel vom nimlichen Tage und Jah-
re, und
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5) die zum Vollzuge der Art. 2 und 11
der Jollvereinigungsverträge und insbe-
sondere des Vereinszolltarifs Abth. III.
Abschn. IV. ertheilten Bestimmungen —
in Gemäßheit des Landtagsabschiedes vom 29.
Dezember 1831. 1. 8S. No. 2. zu
ihrer dießfallsigen — durch die Gesammtbe-=
schlüsse erfolgten — Anerkennung vorlegen lassen.
Die Ausbildung des JZollvereins.
1.
Mit Vergnuͤgen haben Wir aus den
naͤmlichen Gesammtbeschluͤssen entnommen, mit
welcher Bereitwilligkeit zum Zwecke der Aus-
bildung des Zollvereins durch neue Abschluͤsse,
die zu solchem Behufe im Jahre 1831 gege-
benen Ermaͤchtigungen in der naͤmlichen Art —
vorbehaltlich der verfassungsmaͤßigen Anerkennung
von Seite der naͤchstfolgenden Staͤndeversamm-
lung gegenwaͤrtig erneuert werden, und sprechen
demnach die Versicherung aus, hievon nach
Anforderung der Umstaͤnde den geeigneten Ge-
brauch zu machen; auch die Ergebnisse, wie
fruͤher geschehen, der naͤchstfolgenden Staͤnde-
versammlung mittheilen zu lassen.
2.
Zugleich genehmigen Wir die Gesammt-
beschlüsse in Beziehung auf die zum angege-
benen Zwecke weitergestellten Postulate, nämlich
A. wegen Ausscheidung der Bestim-
mungen Uüber die Jollordnung in ein
Zoll-Gesetz und in eine Zollordnung,
wonach also die Ausscheidung der Bestimmungen
über Jollverhältnisse in ein Gesetz (ollgesetz)