Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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d. 21. 
Dieser wird gebildet: 
1) aus dem Gemeindevorsteher, 
2) aus dem Gemeindepfleger, und 
3) aus dem Stiftungspfleger, 
4) aus drey bis fünf Gemeindebevoll- 
mächtigten. 
Die oben benannten Pfleger können bey 
nicht bedeutendem Vermögen der Gemeinde= 
und der örtlichen Stiftungen, jedoch mit ab- 
gesonderter Rechnungsführung in einer Per- 
son vereinigt werden. 
In allen Gegenständen des Gemeinde= 
Stiftungs= und Schulwesens, dann der 
Armenpflege wohnt der Orképfarrer dem 
Gemeinde-Ausschusse bey. 
Der Ort,sschullehrer führt in der Re- 
gel als Gemeindeschreiber die Protokolle und 
besorgt alle Schreibereyen, fertigt auch die 
Gemeinde: und Stiftungsrechnungen, wenn 
die Gemeinde= und Stiftungspfleger dieses 
förmlich zu thun nicht selbst im Stande 
find. 
Das Kirchenvermögen jeder Confession 
und Parochie wird, wie bey den Städten, 
einer besondern Kirchenverwaltung anver- 
traut, bestehend 
1) aus dem Pfarrer, 
« 2) aus dem Gemeinde? Vorsteher oder ei- 
nem Mitgliede des Gemeinde-Aus- 
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schusses, wo möglich derselben Con- 
fession; 
5) aus zwey bis vier besonders gewähl- 
ten Gemcindegliedern derselben Con- 
fession, und zwar in standes= und 
gutsherrlichen Gemeinden, nach Maß- 
gabe der Beylagen IV. und VI. der 
Versassungs= Urkunde. 
Die Voranschläge, so wie die Rechnun- 
gen, werden zur gehörigen Zeit dem Ge- 
meinde-Ausschusse zur Einsicht und Erin= 
nerung eingesendet, welcher sie mit seinen 
Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Cu- 
ratelbehörde zur Prüfung und Bescheidung 
vorlegt. 
Dieselbe Mittheilung kaonn von Seiten 
des Pfarramtes an das Ordinariat oder 
Konsistorium geschehen, zur Einsichtnahme 
und Erinnerung, welche der Kreisregierung 
zu übergeben ist. 
Ec soll zu jeder Zeit eine doppelte Kas- 
sensperre eingeführt, und der eine Schlüssel 
dem Pfarrer, der andere aber dem von der 
Verwaltung gewählten Kirchenpfleger zuge- 
stellt werden. 
g. 22. 
Ed 
Der. Gemeindevorsteher und die beyden 
— wie die besondern Bevollmäch= 
tigten, werden von der versammelten Ge- 
meinde aus ihrer Mitte, unter Leitung des 
F. 96. Abs. 
. d. Gem. 
)
	        
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