Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Betheiligten, Maͤnner ihres Vertrauens 
zu benennen, welche unter Leitung des Ge- 
meinde-Vorstehers oder eines andern Mit- 
gliedes des Gemeinde-Ausschusses gemein- 
schaftlich mit demselben die gütliche Ver- 
einigung, jedoch ohne allen Zwang, oder 
Drohung zu erwirken sich bestreben. 
Beyde Theile sind verbunden, vor ihm 
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zu erscheinen; der Versuch der Aussöhnung 
geschieht ohne Zulassung von Advokaten; 
auch ohne daß die Partheyen eine Gebühr 
dafür zu entrichten schuldig sind. 
Das Staateministerium des Innern ist 
mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben München am 1. July 1834. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise, 
T4. — 
OQaesi## . 
Jeiitingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär 
Egid v. Kobell.
	        
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