Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Vorbedingungen wird die Ausaͤßigmachung rige auswaͤrtiger Staaten, mit wel- 
durch nachstehende Titel begruͤndet: chen auf den Grunvd der Reciprocitaͤt 
I. Durch einen, dem Ansäßigkeits-Be- dießfallsige Verträge bestehen oder 
werber eigenthuͤmlich, oder in dem abgeschlossen werden, auf ein Grund- 
Colonar-Verhaͤltnisse zugehörenden, steuer= Simplum von 1 fl. 30 kr., 
dem gesetzlichen Stener-Minimum jedoch mit der Beschränkung, daß bey 
Tentsprechenden, bio zu dem Kapital- Eingebornen anderer Gemeinden des 
Betrage dieses Minimums schulden- Köntreiche, welche das igembum 
freyen Grumbesitz; bey Gant= oder Erekutions= Verkäu= 
fen erwerben, ebenfalls ein Steuer- 
II. durch Erwerbung eines realen oder Simplum von 1 fl. hinreichend seyn 
radizirten Gewerbes; soll; 
III. durch erlangte persönliche Gewerbs- c) fuͤr sonstige Auslaͤnder auf ein Grund- 
Concession, steuer= Simplum von 2 fl. 
IV. durch einen, auf sonstige Weise voll- 
ständig und nachhaltig gesicherten Nah- 
rungsstand. 
Zu I. Das Steuer-Minimum des die a) für Gemeinde-Eingeborne auf ein 
Ansäßigkeit von Gesetzes wegen begründen- Grundsteuer-Simplum ven 1 fl. zo kr. 
den Realbesitzes ist festgesetzti oder auf ein Häusersteuer-Simplum 
* von 2 fl. 30 kr.; 
B. in Gemeinden mit magistrati- 
scher Verfassung: 
A. In Landgemeinden b) für Eingeborne anderer Gemeinden, 
ausschließlich des sters nachzuweifeirden schul- des Königreichs, dann für Angehö- 
denfreyen Besitzes der nöthigen Wohn= und rige auswärtiger Staaten, mit wel- 
Wirthschafts-Räume, dann Wirihschafro- chen auf den Grund der Reciproci- 
Gebaͤude tät dießfallsige Verträge bestehen oder 
abgeschlossen werden, auf ein Grund- 
steuer-Simplum von 2 fl., oder auf 
ein Häusersteuer-Simplum von 4 fl., 
sedoch mit der Beschränkung, daß bey 
b) für Eingeborne anderer Gemeinden Eingebornen anderer Gemeinden des 
des Königreichs, dann für Angehö- Königreiches, wilche das Eigenthum 
a) für Eingeborne der berreltenden Ger 
meinde auf ein Grundsteuer-Simp- 
lum von 1 fl.,
	        
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