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stehen, zu wiederholen; Einwanderungen
aus dem Auslande, insoferne sie mit ge-—
hoͤriger Bewilligung geschehen, folgen den
im F. 2. gegebenen Normen.
&. 7. Die Gemeinden find zur Erhe-
bung von Aufnahms= Gebühren nach fol-
genden Normen berechtiget:
I. für wirkliche Gemeindeglieder:
a) in Städten erster Klasse wird die
Aufnahms= Gebühr festgesetzt zwi-
schen o und 100 fl.;
b) in Städten zweyter Klasse zwischen
40 und 6o fl.:
in Städten dritter Klasse und Märk-
ten mit magistratischer Verfassung
zwischen 25 und 40 fl.;
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d) in Landgemeinden nach Maßgabe der
Größe der mit der Eigenschaft eines
wirklichen Gemeindegliedes verbunde-
nen Nutzungen
zwischen 1 bis 3 fl.
„ 8 „ 16 „
„ 16 „ 25 „
In welche dieser drey Haupkklassen jede
Landgemeinde eingereiht werden soll, wird
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auf den gutachtlichen Antrag der niedern
Curatel-Behörde durch die Kreisregierung,
vorbehaltlich des Rekurses der betreffenden
Gemeinde an das k. Staats-Ministerium
des Innern festgesetzt.
II. Fuͤr Insassen und Beysassen wird
die Aufnahms-Gebühr festgesetzt.
a) In Gemeinden mit magistratischer Ver-
fassung zmischen 10 bis 25 fl.,
b) in Landgemeinden zwischen 1 bis # fl.
Die näheren Bestimmungen über die
Abstufungen der Aufnahmsgebühren inner-
halb der gegebenen Hauptklassen werden
durch Beschlüsse der Magistrate oder der
Land-Gemeinde-Verwaltungen, jedoch in
der Art festgesetzt, daß
1) Angehörige der nämlichen Gemeinde
eine verhältnißmäßig geringere Auf-
nahms-Gebühr zu entrichten haben,
als
2) jene, welche aus einer andern inlaͤn-
dischen Gemeinde gebuͤrtig sind, und
diese
3) wieder eine geringere, als die Aus-
laͤnder;